CUM-CUM-GESCHÄFTE

Rückwirkend rechtswidrig?

jsc - Deka-Finanzvorstand Matthias Danne zählt wohl zu den Optimisten: Die 64 Mill. Euro, die das Sparkassenhaus aus Sicht der Bundesregierung für umstrittene Aktiengeschäfte nachzahlen muss, sind nur als Eventualverbindlichkeit erfasst - und damit...

Rückwirkend rechtswidrig?

jsc – Deka-Finanzvorstand Matthias Danne zählt wohl zu den Optimisten: Die 64 Mill. Euro, die das Sparkassenhaus aus Sicht der Bundesregierung für umstrittene Aktiengeschäfte nachzahlen muss, sind nur als Eventualverbindlichkeit erfasst – und damit außerhalb von Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Damit stellt die DekaBank klar, dass sie eher nicht mit einer nachträglichen Besteuerung sogenannter Cum-cum-Geschäfte rechnet. Nach dem Modell haben ausländische Investoren Kapitalertragsteuern auf Dividenden deutscher Aktien vermieden, indem sie die Papiere an deutsche Banken ausgeliehen haben, die ihrerseits die Steuerlast auf Dividenden verrechnen können. In einem Rundschreiben im Juli 2017 stufte das Bundesfinanzministerium diese Praxis als unzulässig ein, und zwar rückwirkend. Mehr als eine halbe Milliarde Euro beträgt die Last für die deutsche Kreditwirtschaft, wie die Bundesregierung im November erklärt hat. Ob diese Praxis aber tatsächlich rückwirkend als unzulässig eingestuft werden kann, ist umstritten.Nicht zu verwechseln ist das Modell mit Cum-ex-Geschäften, dem Verschieben von Aktien um den Dividendenstichtag für eine doppelte Steuererstattung. Hier untersucht die DekaBank, ob sie anderen Akteuren solche Geschäfte ermöglicht hat. Eine Belastung von 53 Mill. Euro hatte die Bank bereits 2016 akzeptiert, nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts. Diese Transaktion war als Cum-cum-Geschäft angelegt, durch verspätete Aktienlieferung entstand eine Cum-ex-Konstellation.