BGH-Urteil

Cum-ex-Geschäfte sind strafbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Cum-ex-Aktiengeschäfte strafbar waren. Auch eine Einziehung der Gewinne aus den Geschäften könnte nun folgen.

Cum-ex-Geschäfte sind strafbar

spe Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Cum-ex-Aktiengeschäfte zulasten der Steuerkasse als strafbare Steuerhinterziehung eingestuft. Damit verwarfen die Karlsruher Richter die eingelegten Revisionen zweier ehemaliger britischer Aktienhändler sowie der Privatbank M.M.Warburg. Das Urteil des Bonner Landgerichts vom März 2020, das die beiden Angeklagten wegen Steuerhinterziehung respektive Beihilfe zu Bewährungsstrafen verurteilt hatte, ist damit rechtskräftig.

Der 1. Strafsenat des BGH unter seinem Vorsitzenden Richter Rolf Raum betonte, dass es sich bei den praktizierten Geschäften weder um legale Gestaltungsmodelle noch um das bloße Ausnutzen einer Gesetzeslücke gehandelt habe, weil die gesetzliche Regelung eindeutig gewesen sei. Nur eine tatsächlich gezahlte Steuer könne gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden, sagte Raum. „Eine Gesetzeslücke gab es hier nicht.“ Vielmehr könnten keine Zweifel bestehen, dass die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum be­wusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitaler­tragsteuer hingewirkt haben. Dabei ging es, so der Richter, nicht anders als bei einem normalen Umsatzsteuerbetrug, „um den blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen“. Die Verteidiger der Angeklagten hatten argumentiert, dass ihre Mandanten nur eine Gesetzeslücke ausgenutzt hätten, weshalb sie sich keiner Straftat schuldig gemacht hätten.

Der BGH verwarf nicht nur deren Revisionen, sondern bestätigte auch, dass einer der Angeklagten seine Gewinne von 14 Mill. Euro zurückzahlen muss. Dasselbe gilt für die in den Skandal verstrickte Privatbank M.M. Warburg in Hamburg, die einen Vorteil von 176 Mill. Euro aus den Cum-ex-Deals gezogen hatte. Warburg betonte, dass das Urteil gegen sie ohne wirtschaftliche Auswirkungen bleibe, da bereits 2020 alle von den Steuerbehörden wegen Cum-ex-Geschäften ergangenen Steuerforderungen beglichen wurden. Der BGH urteilte ebenfalls, dass eine Einziehung der Gewinne aus den verhandelten Geschäften zwischen 2007 und 2011 nicht aufgrund von Verjährung ausgeschlossen ist.

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