BGH

Prozess um Telekom-Börsengang muss erneut verhandelt werden

Mehr als 20 Jahre nach dem sogenannten dritten Börsengang der Deutsche Telekom im Jahr 2000 muss der zugehörige Anlegerschutzprozess noch einmal aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG)...

Prozess um Telekom-Börsengang muss erneut verhandelt werden

dpa-afx Karlsruhe/Frankfurt

Mehr als 20 Jahre nach dem sogenannten dritten Börsengang der Deutsche Telekom im Jahr 2000 muss der zugehörige Anlegerschutzprozess noch einmal aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt erneut in Teilen aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, wie die Justiz am Freitag mitteilte.

Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16000 klagende Kleinaktionäre, die Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Mill. Euro verlangen, den die Telekom wiederum verweigert. Ihre Klagen waren zu einem Kapitalanlegermusterverfahren zusammengefasst worden, das bereits zweimal am Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde. Für den dritten Prozess stehen laut Gericht noch keine Termine fest.

Nach früherer Feststellung des Bundesgerichtshofs enthält der Börsenprospekt schwerwiegende Fehler im Zusammenhang mit der US-Beteiligung Sprint. In der Bilanz der Deutschen Telekom für das Jahr 1999 war dafür ein Sondergewinn von 8,2 Mrd. Euro ausgewiesen, obwohl die Beteiligung nur intern an eine Konzerntochter „umgehängt“ worden war.

Die Frankfurter Richter haben nach Auffassung des OLG nicht ausreichend geprüft, ob dieser Sprint-Vorgang später tatsächlich Auslöser für den Kursabsturz der Aktie war. Dies solle nun mit einem Gutachten nachgeholt werden.

Falschangabe ist o. k.

In einem anderen Punkt bestätigte der BGH die Frankfurter Entscheidung aus dem Jahr 2016: Allein die Falschangabe im Verkaufsprospekt löst noch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geklärt werden, ob der Anleger seine Kaufentscheidung anhand des Prospekts getroffen hat. Die Beweislast liegt allerdings bei der Telekom, die darlegen muss, dass die Aktionäre das eben nicht getan haben.

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