Portoerhöhung der Post 2016 war rechtswidrig

Bundesverwaltungsgericht hebt Ersturteil auf

Portoerhöhung der Post 2016 war rechtswidrig

md Frankfurt – Die Erhöhung des Entgelts für die Beförderung von Standardbriefen von 62 auf 70 Cent durch die Deutsche Post für die Jahre 2016 bis 2018 war rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig hervor, das damit das Ersturteil des Verwaltungsgerichts Köln aufhob. Die Bundesnetzagentur hatte die von der Deutschen Post beantragten Portoerhöhungen für die genannte Zeitspanne genehmigt.Geklagt hatte der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK), in dem Wettbewerber der Deutschen Post wie DPD, GLS und Hermes organisiert sind, gegen die Bundesrepublik, die für die Regulierung der Post als Universaldienstleister zuständig ist. Der Antrag des klagenden Verbandes auf eine Rückzahlung der Gewinne des Bonner Konzerns aus der damaligen Portoerhöhung sei aber erfolglos geblieben, sagte eine Sprecherin des Gerichts der Nachrichtenagentur Reuters. Ob der Verband nun möglicherweise zivilrechtlich Schadenersatz geltend machen wird, blieb offen. Ebenso ist unklar, ob die Entscheidung Folgen für das aktuell geltende Porto von 80 Cent pro Standardbrief haben könnte.Der Umsatzanteil der Deutschen Post im Briefmarkt liegt bei mehr als 80 %. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung schreibt das Postgesetz vor, dass die Entgelte für Standardbriefdienstleistungen genehmigungspflichtig sind. Maßstab ist das Entgelt, “das ein vernünftig wirtschaftendes Unternehmen in einem funktionierenden Wettbewerb unter Marktbedingungen erzielen würde”, wie es in der Mitteilung des BVerwG heißt. Zustimmen muss die Bundesnetzagentur.Die Bundesregierung als Verordnungsgeber hatte 2015 einen neuen Maßstab für die Ermittlung des Gewinnzuschlags eingeführt. Sie hatte die Postentgeltregulierungsverordnung dahingehend geändert, dass sich der Gewinnzuschlag nicht mehr nach dem unternehmerischen Risiko – also nach der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals – bemisst, sondern Ergebnis einer Vergleichsmarktbetrachtung ist. Maßgebend sind demnach die Gewinnmargen von Unternehmen, die in anderen Ländern Europas auf vergleichbaren Märkten tätig sind.Das BVerwG entschied nun, dass die 2015 erlassenen Bestimmungen über die Ermittlung des unternehmerischen Gewinns durch eine Vergleichsmarktbetrachtung unwirksam sind. Sie seien nicht durch die Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt.