BGH prüft: Wann kann Vermieter Schadenersatz von Kaution abziehen?

BGH prüft: Wann kann Vermieter Schadenersatz von Kaution abziehen?

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Mittwoch mit der Frage beschäftigt, wann ein Vermieter Schadenersatz für Beschädigungen an einer Wohnung mit der Kautionsrückzahlung der Vermieter verrechnen kann. Vor allem ging es dabei um die Anwendung einer Ausnahmeregelung, nach der Vermieter unter bestimmten Bedingungen auch nach der Verjährungsfrist von sechs Monaten Schadenersatz einfordern können.

In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin geklagt, weil ihr Vermieter ihre Mietkaution nach ihrem Auszug einbehalten hatte. Er begründete dies damit, dass er die Kaution mit Schadenersatz für Schäden an der Wohnung verrechne. Da der Vermieter erst mehr als ein halbes Jahr nach Auszug der Mieterin abrechnete, sind seine Ansprüche nach Ansicht der Mieterin verjährt. Nach Rückgabe einer Wohnung haben Vermieter in der Regel sechs Monate Zeit, um von ihren ehemaligen Mietern Schadenersatz für eine Beschädigung einzufordern.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht aber für die Verjährung eine Ausnahme vor. Demnach ist eine Aufrechnung auch nach Ablauf der sechs Monate möglich, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können. Bedingung für die Aufrechnung ist aber unter anderem, dass es sich um zwei "gleichartige" Forderungen handelt - also zum Beispiel Barkaution gegen Geldersatz. Zu der Frage, ob diese Gleichartigkeit in dem vorliegenden Fall gegeben war, haben die Seiten von Mieterin und Vermieter unterschiedliche Auffassungen.

Nach Ansicht der Vorinstanzen durfte der Vermieter zwar statt einer Naturalrestitution - also der Wiederherstellung der Wohnung in den ursprünglichen Zustand durch den Mieter selbst - auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, er hätte diese Entscheidung aber noch während der sechsmonatigen Frist erklären müssen. Auch der achte Zivilsenat erklärte am Mittwoch, dass die bisherige Rechtssprechung darauf hindeute, dass das Vorliegen einer gültigen Aufrechnungslage bereits vor der Verjährungsfrist nötig sei. Der Fall werfe aber eine Vielzahl interessanter Rechtsfragen auf./jml/DP/mi