Immobilien bei Paaren ohne Trauschein
Von Rolf Combach Heiraten scheint heute nicht mehr in zu sein – zumindest besagt es die Statistik: In Deutschland leben mehr als 2 Millionen Paare ohne Trauschein zusammen – Tendenz steigend. Der Erwerb der eigenen Immobilie steht jedoch auch in der “wilden Ehe” hoch im Kurs. Doch wenn es zur Trennung der Unverheirateten kommt, endet das persönliche Drama nicht selten mit der Versteigerung des gemeinsamen Grundbesitzes. Doch das muss nicht sein, wenn man frühzeitig mit gut formulierten Verträgen Vorsorge trifft. Ratenzahlung vereinbarenAuch wenn üblicherweise beide Partner beim Kauf einer gemeinsamen Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden, sollte schon beim Erwerb des Eigentums geregelt werden, wer im Trennungsfall den Anteil des anderen zu welchen Konditionen übernehmen darf, wer die Schulden tilgt und die Zinsen für Kredite bezahlt. Experten raten zu einer Vereinbarung, wonach der Partner, der den Anteil des anderen übernimmt, den Ablösebetrag in Raten bezahlen kann.Aus Liebe greift man gerne für den Partner in die Tasche, wenn es ans Neubauen oder Renovieren geht. Im Trennungsfall kann es jedoch bitter für den finanziellen Unterstützer werden. Oftmals geht er leer aus. Egal, wie viel er in die Immobilie seines Partners investiert, bleibt sie vor dem Gesetz doch Alleineigentum des ursprünglichen Besitzers. Experten raten zu einer Ausgleichsvereinbarung, beispielsweise in Form eines Anteils an der Immobilie. Eine andere Möglichkeit ist, Zahlungen als Darlehen zu vereinbaren.Der spätere Schritt vor den Traualtar bringt auch keine Sicherheit in die Eigentumsverhältnisse, wenn das Eigentum vor der Eheschließung erworben wurde. Aufgeteilt wird bei einer Scheidung nämlich nur das während der Ehe aufgebaute Vermögen. Alle vorher erbrachten Leistungen bleiben außer Betracht und sollten daher – wie oben schon aufgeführt – geregelt sein. Kein Anspruch vorgesehenDas gesetzliche Erbrecht sieht keinen Anspruch der unverheirateten Hinterbliebenen vor. Sie gehen leer aus. Bei kinderlosen Paaren erben stattdessen die Eltern des Verstorbenen. Bestand eine Miteigentümergesellschaft, dann haben die Eltern oder andere Erben ein Mitspracherecht bezüglich der Immobilie und können sogar die Versteigerung des Wohneigentums verlangen. Daher sollte man einen Erbvertrag abschließen, der notariell beurkundet werden muss und nicht, wie ein Testament, auch ohne Wissen des Partners widerrufen werden kann. In diesem Erbvertrag kann für den Trennungsfall ein Rücktrittsrecht vorgesehen werden.