Minderjährige
– Kinder unter sieben Jahren können keinerlei Verträge abschließen. Sie gelten als geschäftsunfähig und können daher keine Bankgeschäfte tätigen. – Anders ist die Situation bei Kindern und Jugendlichen zwischen sieben und 18 Jahren – sie sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur mit Einwilligung beider Elternteile ein Konto eröffnen. Abhebungen sind nur möglich, wenn das Konto Guthaben aufweist. Überziehungen und Kredite dürfen nicht in Anspruch genommen werden. – Jugendliche in einem Arbeitsverhältnis, aber nicht in einem Ausbildungsverhältnis, können ein Konto auch ohne Zustimmung der Eltern eröffnen, wenn es zur Entgegennahme von Lohn- oder Gehaltszahlungen erforderlich ist. Das BGB ermächtigt Jugendliche, solche Rechtsgeschäfte ohne Einschränkung zu tätigen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und die “aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen”.