EQS-Adhoc: LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 (deutsch)

EQS-Adhoc: LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 (deutsch)

LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025

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EQS-Ad-hoc: LTG AG / Schlagwort(e): Anleihe

LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025

18.12.2025 / 13:48 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.

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LTG AG

Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln

ISIN DE000A3E5FD9 - WKN A3E5FD

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art.17 der Verordnung (EU)

Nr. 596/2014 (MMVO)

Börsenplatz: Freiverkehr Hamburg

Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025

Folgender Beschluss wurde gesamthaft duch die Gläubigerversammlung gefasst:

"§ 3 Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb wird in Absatz 1 wie folgt geändert

und neu gefasst:

"(1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 22. März 2021

(einschließlich) (der „Begebungstag“) und endet am 21. März 2028

(einschließlich) (das „Laufzeitende“). Das Laufzeitende ist abweichend von

Satz 1 jeder andere Tag, zu dem eine Schuldverschreibung wirksam gekündigt

wird. Die Emittentin ist berechtigt, die Laufzeit der Schuldverschreibungen

zwei Mal, um jeweils zwölf Monate zu verlängern, ohne dass es der Zustimmung

der Anleihegläubiger bedarf. Im Fall der ersten Verlängerung der Laufzeit

ist das Lauf-zeitende gemäß Satz 1 der 21. März 2029 und im Fall der zweiten

Verlängerung der 21. März 2030. Eine Verlängerung der Laufzeit ist

spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende gemäß § 17 bekannt zu

machen."

§ 4 Verzinsung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

"§ 4 Verzinsung

(1) Die Schuldverschreibungen werden während der gesamten Laufzeit gemäß § 3

Abs. 1 mit 5,75 % p.a. bezogen auf ihren Nennbetrag jeweils für eine

Zinsperiode nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze verzinst.

(2) Die am 22. September 2025 (einschließlich) beginnende Zinsperiode endet

am 31. Dezember 2026 (ein-schließlich) („Zinsperiode 25/26“). Die

nachfolgenden Zinsperioden beginnen jeweils am 1. Januar (ein-schließlich)

eines Jahres und enden am 31. Dezember (einschließlich) desselben Jahre

(jede Zinsperiode, einschließlich der Zinsperiode 25/26, jeweils eine

„Zinsperiode“).

Die letzte Zinsperiode endet am Laufzeit-ende („letzte Zinsperiode“).

(3) Zinsen für eine Zinsperiode sind vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 4

spätestens am 1. August des der Zinsperiode folgenden Jahres zu Zahlung

fällig, es sei denn, der im Bericht des Wirtschaftsprüfers zum testierten

Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das der jeweiligen Zinsperiode

entspricht, weist in der nach den Grundsätzen des Deutschen

Rechnungslegungsstandards Nr. 21 (DRS 21) erstellten Kapitalflussrechnung

einen Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus, der kleiner oder

gleich EUR 0,00 beträgt, wobei die Zinsperiode 25/26 der Zinsperiode für da

Geschäftsjahr 2025 zugerechnet wird. Soweit die Zinsen für eine Zinsperiode

nach Satz 1 nicht zur Zahlung fällig werden, werden diese aufgelaufenen

Zinsen („fortgeschriebene Zinsen“) unverzinst den Zinsen für die

nachfolgende Zinsperiode zugeschrieben und bilden somit die Zinsen für die

nachfolgende Zinsperiode. Die Emittentin ist berechtigt, fortgeschriebene

Zinsen auch abweichend von der Fälligkeitsregel nach Satz 1 zu zahlen,

wodurch die Zinsen der Zinsperiode, in der die Emittentin fortgeschrieben

Zinsen zahlt, entsprechend reduziert werden.

(4) Die Zinsen der letzten Zinsperiode sowie der Zinsperiode, die der

letzten Zinsperiode vorausgeht, einschließlich etwaigen fortgeschriebenen

Zinses, sind am Fälligkeitstag zur Zahlung fällig.

(5) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn de

Fälligkeitstags, oder, sollte die Emittentin eine Zahlung aus diesen

Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht leisten („Verzug“), mit dem

Beginn des Tages der tatsächlichen Zahlung. Der Zinssatz erhöht sich vom

ersten Tag des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung um 3,00% per annum.

(6) Zinsen für die Zinsperiode 25/26 und Zinsen für die letzte Zinsperiode,

d.h. Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode

für ein volles Geschäftsjahr ist („verkürzte Zinsperiode“), werden berechnet

auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im

relevanten Zeitraum (gerechnet vom ersten Tag der verkürzten Zinsperiode

(einschließlich) dividiert durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage

des Geschäftsjahres, in das die jeweilige verkürzte Zinsperiode fällt (365

Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres) (ICMA-Regel 251)."

Ende der Insiderinformation

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Unternehmen: LTG AG

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Mölln 23879

Deutschland

Telefon: 04542-90014-0

E-Mail: info@lt-group.eu

Internet: https://lt-group.eu/

ISIN: DE000A3E5FQ1, DE000A3E5FD9, DE000A3MQS31

WKN: A3E5FQ, A3E5FD, A3MQS3

Börsen: Freiverkehr in Hamburg

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