WERTBERICHTIGT

Ad-hoc-Pflicht für die BaFin

Börsen-Zeitung, 23.9.2017 Wann und wie Emittenten von Finanzinstrumenten kursrelevante Informationen ad hoc veröffentlichen müssen, ist seit langem im Wertpapierhandelsgesetz und seit neuestem auch in der Marktmissbrauchsverordnung der EU geregelt....

Ad-hoc-Pflicht für die BaFin

Wann und wie Emittenten von Finanzinstrumenten kursrelevante Informationen ad hoc veröffentlichen müssen, ist seit langem im Wertpapierhandelsgesetz und seit neuestem auch in der Marktmissbrauchsverordnung der EU geregelt. Ziel ist es, Informationsvorsprünge von Marktteilnehmern und damit Insidertrading zu verhindern. Umso pikanter ist es, dass die das vermeintliche Insidertrading des Deutsche-Börse-Chefs Carsten Kengeter untersuchende Finanzaufsicht BaFin wohl durch gezielte Informationen in dieser Sache höchstselbst für Kursbewegungen der Deutsche-Börse-Aktie in einer Größenordnung sorgt, die üblicherweise eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht auslöst. Die BaFin mag vom “Deal” zwischen der Frankfurter Staatsanwaltschaft und der Deutschen Börse und Kengeter halten, was sie will. Dies aber über die berühmten “Kreise” in die Öffentlichkeit zu träufeln, nimmt der Finanzaufsicht jegliche Glaubwürdigkeit als über den Dingen stehende Institution. Da die Finanzaufseher mit ihrer Kommunikation nicht zum ersten Mal Kurse bewegen, hilft wohl nur eins: Eine Ad-hoc-Pflicht für die BaFin.cd