Aufseher wollen Kapitalvorgaben und Abwicklungsregime trennen
Neuer Vorstoß zur Vereinfachung der Bankenaufsicht
BaFin und Bundesbank schlagen Entflechtung von Kapital- und Abwicklungsanforderungen vor – Neudefinition der MREL-Anforderungen
lee Frankfurt
In der Debatte um die Entbürokratisierung der Bankenaufsicht regen Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) eine tiefgreifende Reform an. Laut einem an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) adressierten sogenannten Non-Paper, das der Börsen-Zeitung vorliegt, schlagen die Aufseher vor, Eigenkapitalrichtlinie CRR (Capital Requirements Regulation) und Abwicklungsregime zu entflechten. Zuerst hatte der Brancheninformationsdienst „Finanz-Szene“ darüber berichtet.
Nicht in deutscher Hand
Es ist bereits der zweite, grundlegende Reformvorschlag, den Karlheinz Walch, Leiter der Bankenaufsicht bei der Bundesbank und sein BaFin-Kollege Nikolas Speer erarbeitet haben. Zum Wochenauftakt hatte bereits ein Papier für ein deutlich abgespecktes Kleinbankenregime für Aufsehen – und vor allem bei den Sparkassen und Genossenschaftsbanken für Applaus – gesorgt. Beide Vorstöße sind jedoch nur Diskussionsbeiträge. Denn die Bankenregulierung obliegt den europäischen Gesetzgebern. Sofern die Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden sollten, würde die Umsetzung Jahre dauern.
Mit Blick auf das angedachte Kleinbankenregime wies die Bundesbank am Donnerstag den Vorwurf zurück, dass es den regulatorischen Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenregulierung zuwiderläuft. „Das Baseler Rahmenwerk ist für international tätige Banken konzipiert worden“, unterstrich Vorstandsmitglied Michael Theurer.
„Proportionalität bedeutet dabei allerdings nicht Deregulierung, sondern vielmehr angemessene und leichter verständliche Anforderungen, die den Risiken kleinerer Institute gerecht werden“, ergänzte Theurer. Das vorgeschlagene europäische Kleinbankenregime stelle daher keine Abweichung dar: „Das Konzept beinhaltet weiterhin zentrale Elemente des Baseler Rahmenwerks und ist an ausgewählten Stellen deutlich konservativer im Gegenzug für Erleichterungen an anderer Stelle“, so Theurer.
Neudefinition der MREL-Anforderungen
Als regulatorisches Kapital würde gemäß der Überlegungen nur noch das harte Kernkapital (CET1) angesehen werden. Die übrigen Komponenten, wie das Hybridkapital (AT1) und das Ergänzungskapital (T2), müssten die Banken zwar weiterhin vorhalten. Allerdings nicht, um regulatorischen Vorgaben zu genügen, sondern um eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.
Derzeit greifen die Vorgaben der beiden Regelwerke ineinander über. So stellt das harte Kernkapital in der Regel den größten Anteil der Eigenmittel dar, den die Banken für den Abwicklungsfall vorhalten müssen. Dieser Posten wird als „Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities“, kurz MREL, bezeichnet.
Weniger Puffer
Außerdem schlagen die Aufseher vor, künftig nur noch zwei Kapitalpuffer einzusetzen. Neben einem individuellen „Pillar-2-Buffer“ (P2B) soll es nur noch einen variablen Puffer geben, der dem bisherigen Systemrisiko- und den antizyklischen Kapitalpuffer ablöst. Der P2B soll neben den Zusatzanforderungen für bankindividuelle Risiken (Pillar-2-Requirement), der weicheren Pillar-2-Guidance sowie einem Zusatzpuffer für systemrelevante Institute enthalten, heißt es in dem Vorschlag.