Gericht kassiert Heranziehung der Credit-Suisse-Bondgläubiger

Backpfeife für die Schweizer Bankenaufsicht

Ein Gericht in St. Gallen entschied, dass die Finma bei der Abschreibung von AT1-Anleihen der Credit Suisse keine Rechtsgrundlage hatte. Denn die Bank war zu dem Zeitpunkt noch ausreichend kapitalisiert – und eigentlich hätten zunächst die Eigenkapitalgeber bluten müssen.

Backpfeife für die Schweizer Bankenaufsicht

AT1-Gläubiger der Credit Suisse können wieder hoffen

Schweizer Bundesverwaltungsgericht kippt Vollabschreibung der Anleihen

bg Frankfurt

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat am 14. Oktober in erster Instanz entschieden, dass die von der Schweizer Finanzmarktaufsicht (Finma) verfügte Abschreibung von AT1-Anleihen bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS keine Rechtsgrundlage gehabt hat (Az. B-2334/2023). AT1-Instrumente im Nominalwert von 16,5 Mrd. sfr waren betroffen von diesem Bail-in. Der Bundesrat hatte die Finma über eine entsprechende Notverordnung ermächtigt, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Gegen diese Verfügung wurde geklagt.

Schonung des Eigenkapitals

Das Urteil stellt eine Backpfeife dar für die Schweizer Bankenaufsicht, auch wenn die Rückabwicklung damit noch nicht entschieden ist. Dafür wartet das Gericht noch andere Verfahren ab. In 360 Verfahren klagen 3000 Geschädigte, die diese AT1-Anleihen gezeichnet hatten. Dass die Anleihegläubiger bei der Credit-Suisse-Rettung bluten müssen, hatte die Finma im März 2023 entschieden. Damit wurden die Eigenkapitalgeber geschont. Ob die Bonds wieder im Wert hergestellt werden oder ausgezahlt, hat das Gericht noch nicht entschieden. Gegen das Urteil kann vor dem Schweizer Bundesgericht Berufung eingelegt werden.

Die Abwicklungskaskade sieht eigentlich anders aus

Der Fall dürfte Wellen schlagen, sehen sich die Anleiheinvestoren durch das Urteil doch gestärkt. In den Abwicklungsregimen ist eigentlich vorgesehen, dass zuerst das Eigenkapital einkassiert wird. Deshalb gab es im Frühjahr 2023 auch laute Proteste gegen das Vorgehen der Finma. Denn damit war die Abwicklungskaskade in Frage gestellt. Das Gericht hat nun geurteilt, dass die Voraussetzungen für eine Abschreibung der AT1-Bonds nicht vorlagen, weil zum Abschreibungszeitpunkt der vertragliche Viability Event nicht eingetreten war: Die Credit Suisse sei zum fraglichen Zeitpunkt hinreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Eigenmittelanforderungen erfüllt, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Finma habe gegen Eigentumsrechte verstoßen, heißt es weiter. Die Finma erklärte, das Teilurteil zu akzeptieren und die Begründung nun zu analysieren.