Banken müssen Belege dauerhaft zehn Jahre aufbewahren
Banken müssen Belege dauerhaft zehn Jahre aufbewahren
Banken müssen Belege für Cum-Cum länger aufbewahren
Zehn-Jahres-Frist wird wieder dauerhaft verankert
wf Berlin
Finanzinstitute können nicht vom Bürokratieabbau bei verkürzten Aufbewahrungsfristen profitieren. Der Finanzausschuss des Bundestags beschloss einen Gesetzentwurf, mit dem die Institute verpflichtet werden, Buchungsbelege weiterhin zehn Jahre lang vorzuhalten. Hintergrund sind die Ermittlungen zu Cum-Cum-Gestaltungen. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV hatte der Bundestag verkürzte Aufbewahrungsfristen von acht Jahren beschlossen. Diese Neuregelung gilt von 2026 an.
„Heute zahlt sich Beharrlichkeit bei der Bekämpfung von organisierter Steuerhinterziehung wie Cum-Cum aus", erklärte die finanzpolitische Sprecherin der Grünen, Katharina Beck. Die Fraktion hatte sich für die längere Aufbewahrungsfrist eingesetzt. Die zunächst einjährige Ausnahme für längere Aufbewahrungsfristen wurde nun dauerhaft beschlossen. Allerdings endet die Aufbewahrungspflicht nach der Abgabenordnung auch nicht, solange der Steueranspruch noch nicht verjährt ist. Bei Cum-Cum Geschäften verkürzen Steuerausländer mithilfe eines deutschen Finanzinstituts ihre Steuerlast. Vor dem Dividendenstichtag werden Aktien des Steuerausländers auf die Bank übertragen. Die Kapitalertragsteuer fällt damit in Deutschland an. Kapitalgesellschaften können sie sich hierzulande erstatten lassen. Der Steuerausländer zahlt an die Bank eine Gebühr für die Transaktion, etwa für eine Wertpapierleihe. Nach dem Dividendenstichtag werden die Aktien zurück übertragen.
Zugang zu Beweismitteln
Beck forderte, weitere Gesetzeslücken zu schließen und die Staatsanwaltschaften zu stärken. In der Anhörung zum Gesetzentwurf hatte Helmut Lotzgeselle vom Hessischen Finanzgericht, einen „massiven Steuerschaden“ durch Cum-Cum- und Cum-ex-Gestaltungen angeprangert sowie ausreichenden Zugang zu Beweismitteln gefordert. „Wenn die Unterlagen einmal weg sind, sind auch die Milliarden aus Cum/Cum und Cum/Ex verloren“, warnte Lotzgeselle. Die Schätzungen zu den Steuerausfällen durch Cum-Cum liegen zwischen 7,5 und 28,5 Mrd. Euro.
Nur 226,7 Mill. Euro sind laut dem wissenschaftlichen Beirat beim Bundesfinanzministerium bislang zurückgefordert worden oder nicht auf die Steuerschuld angerechnet worden.
Der Beirat hatte sich jüngst in einem Schreiben an Ressortchef Lars Klingbeil „mit Nachdruck“ dafür ausgesprochen, Cum/Cum-Gestaltungen in Deutschland „entschlossen zu bekämpfen“. Der Beirat plädierte ebenfalls dafür, die verkürzte Aufbewahrungsfrist rückgängig zu machen und bei zehn Jahren zu belassen. Gesetzgeberisch sollte klargestellt werden, dass die Hemmung der Aufbewahrungsfrist auch für die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist nach Abgabenordnung gilt.
Die Wissenschaftler dringen darauf, das Problem an der Wurzel anzupacken „und die weiterhin bestehende Steuerarbitrage, die Cum/Cum-Gestaltungen in Deutschland erst ermöglicht, zu beenden“. Dies erfordere nur „eine vergleichsweise einfache Gesetzesänderung“ etwa nach dem Vorbild der USA: Hierfür müssten die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht des § 49 Einkommensteuergesetz von Dividenden auf äquivalente Bezüge ausgeweitet werden, wie Wertpapierleihgebühren oder Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Erfasst werden müssten auch andere Zahlungen, die nach den Vereinbarungen der Parteien eine dividendenäquivalente Funktion haben sollen.
Wertpapiergeschäfte, die nicht im Zusammenhang mit derartigem Dividendenstripping stehen, sollen nicht erfasst werden, hält der Beirat fest. Konkret genannt werden: Repurchase Agreements zur Geldmarktsteuerung oder zum Sicherheitenmanagement. Falls Erstattungsanträge aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens gestellt werden, müssten diese dem Beirat zufolge den üblichen Prozess der kompletten Offenlegung des Sachverhalts durchlaufen.
Das Bundesfinanzministerium antwortete dem Beirat in einem Schreiben mit dem Hinweis, dass der Gesetzgeber bei der Besteuerung nur beschränkt Steuerpflichtiger den Grenzen durch EU-Recht und den durch Doppelbesteuerungsabkommen unterliege. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung ausländischer Investoren würde der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat des Investors widersprechen, schrieb Klingbeil. In den meisten von Deutschland vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen ist dies so geregelt. Zudem wäre eine Veräußerungsgewinnbesteuerung ausländischer Investoren ohne die parallele Einführung einer Veräußerungsgewinnbesteuerung von Beteiligungen inländischer Körperschaften unionsrechtswidrig", schrieb Ressortchef Lars Klingbeil.
