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Börse Stuttgart soll Aufsicht bezahlen

Die Börse Stuttgart soll vom kommenden Jahr an für die Kosten, die sich aus der Börsenaufsicht ergeben, weitgehend selbst aufkommen. Eine solche Regelung gilt in Hessen seit 2009.

Börse Stuttgart soll Aufsicht bezahlen

spe Stuttgart

Die Börse Stuttgart soll vom kommenden Jahr an für die Kosten, die sich aus der Börsenaufsicht ergeben, weitgehend selbst aufkommen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der baden-württembergischen Landesregierung zur Börsenaufsicht vor, der übereinstimmend von allen Fraktionen in erster Lesung begrüßt wurde. Demnach sollen künftig die Träger einer öffentlich-rechtlichen Börse 90% der Kosten tragen, die durch die allgemeine Börsenaufsichtstätigkeit nach dem Börsengesetz entstehen.

Alle Prüfungskosten

Der Gesetzentwurf in Baden-Württemberg sieht außerdem vor, dass ein Börsenträger 100% der Kosten tragen soll, die durch die Prüfung seines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems oder durch Sonderprüfungen entstehen. Des Weiteren ist vorgesehen, dass eine Einrichtung 100% der dem Land entstehenden Kosten zu tragen hat, wenn geprüft werden soll, ob diese eine Börse im Sinne des Börsengesetzes betreiben kann.

Für die Jahre 2023/2024 wurden hierfür Sachmittel in Höhe von je 150000 Euro zunächst geschätzt, teilte das CDU-geführte Wirtschaftsministerium auf Anfrage mit, das zugleich als Börsenaufsichtsbehörde im Südwesten fungiert. In ihrer Stellungnahme sieht die Börse die Entscheidung, die Kosten für die Börsenaufsicht nicht nur der Allgemeinheit aufzuerlegen, sondern sie auf Basis gesetzlicher Regelungen auf die Verursacher umzulegen, als verhältnismäßig an. Bis zur Umsetzung des Börsenaufsichtskostengesetzes (BAKG BW) sind die aktuell laufenden Haushaltsverhandlungen sowie die finale Entscheidung des baden-württembergischen Landtags abzuwarten.

Tatsächlich ist eine derartige Kostenumlage für die Börsenaufsicht nicht ohne Vorbild in der Bundes­republik. So gilt in Hessen seit dem 14. Dezember 2009 das „Gesetz über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten und die Vollstreckung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörde (BörsAKVG)“.

Nach dem hessischen Gesetz haben die Träger der Börsen dem Land 90% der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über die Börsen nach dem Börsengesetz entstehen. Daneben haben die Handelsteilnehmer der Börse dem Land Hessen 90% der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über diese Unternehmen nach dem Börsengesetz entstehen. Das heißt, in Hessen werden die Aufsichtskosten zu neun Zehnteln auf den Börsenträger und die Handelsteilnehmer umgelegt.

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