Nachhaltigkeit

EBA fordert ESG-Risikoanalysen ein

Die europäische Bankenregulierungsbehörde EBA verlangt den Finanzinstituten in der EU ab, ihren Planungshorizont auf mindestens zehn Jahre zu erweitern. Um Umwelt-, sozialen und Governance-Risiken (Environment, Social, Governance/ESG) und die sich...

EBA fordert ESG-Risikoanalysen ein

fir Frankfurt

Die europäische Bankenregulierungsbehörde EBA verlangt den Finanzinstituten in der EU ab, ihren Planungshorizont auf mindestens zehn Jahre zu erweitern. Um Umwelt-, sozialen und Governance-Risiken (Environment, Social, Governance/ESG) und die sich daraus ergebenden Folgen für die Geschäftsstrategie besser bewerten zu können, sei es „unerlässlich, die Planungshorizonte, die in der Regel drei bis fünf Jahre umfassen, zu erweitern und auch längerfristige Risiken für das Geschäftsmodell zu berücksichtigen“, schreibt die EBA in einem am Mittwoch veröffentlichten Bericht. Darin führt die Pariser Behörde aus, wie sich Banken und Aufsichtsbehörden für mögliche Auswirkungen von ESG-Risiken wappnen sollen, um die Widerstandsfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte sicherzustellen.

Banken sind angehalten, verschiedene ökologische und soziale Szenarien in ihren Planungsprozess einzubinden. „In Ermangelung quantitativer Prognosen für mehr als fünf Jahre sollten die Institute zumindest qualitative Analysen auf einem ausreichenden Granularitätsniveau durchführen“, heißt es ferner. Die EBA empfiehlt den Instituten unter anderem, Nachhaltigkeitsrisiken rechtzeitig in Geschäftsstrategie, Unternehmensführung und Risikomanagement zu integrieren, und sie unterbreitet Vorschläge, wie sie in den aufsichtlichen Rahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen einbezogen werden sollten.

Der nun herausgegebene Bericht ist Teil eines bis Mitte des Jahres 2025 reichenden EBA-Fahrplans, in dem der Standardsetzer etwa darlegt, wie er ESG-Kriterien im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) oder im Risikomanagement der Finanzinstitutionen berücksichtigt wissen will (vgl. BZ vom 7.12.2019).