EU weitet Haftung bei Zahlungsbetrug aus
EU weitet Haftung bei Zahlungsbetrug aus
EU weitet Haftung bei Zahlungsbetrug aus
Feinjustierung technischer Details steht noch aus
fed Frankfurt
Europas Bürger werden künftig umfassender gegen Betrügereien im Zahlungsverkehr geschützt. Die EU-Gesetzgeber Rat und Parlament haben sich vor wenigen Tagen auf eine Ausweitung der Haftung von Finanzdienstleistern, aber auch von Online-Plattformen verständigt. Die technischen Details der Einigung sollen nach Angaben des dänischen EU-Ratsvorsitzes in den nächsten Wochen noch ausbuchstabiert werden, bevor die Anpassungen an der Zahlungsverkehrsrichtlinie (Payment Services Directive 2) von EU-Parlament und Mitgliedstaaten dann abschließend verabschiedet werden.
Banken müssen umfangreichere Prävention betreiben, um „Spoofing“ vorzubeugen. Spoofing ist eine Betrugsmasche, bei der Angreifer eine vertrauenswürdige Identität vortäuschen, um sich das Vertrauen ihrer Opfer zu erschleichen. So müssen Zahlungsdienstleister untereinander Informationen über Betrugsfälle austauschen. Die IBAN-Nummern von Zahlungskonten müssen vor jeder Überweisung mit den entsprechenden Kontoinhabernamen abgeglichen werden – so wie das bereits bei Sofortüberweisungen in Euro gang und gäbe ist.
„Wer nicht rechtzeitig reagiert, haftet“
Banken, die Präventionsinstrumente nicht zum Einsatz bringen, können im Betrugsfall haftbar gemacht werden. „Wer betrügerische Zahlungsströme zulässt oder nicht rechtzeitig reagiert, haftet“, fasst der SPD-Europaabgeordnete René Repasi die neuen Vorgaben zusammen.
Aber nicht nur Banken oder andere Finanzdienstleister werden stärker zur Verantwortung gezogen. Der dänische Liberale Morton Lokkegaard, der das Gesetzgebungsverfahren federführend betreut hat, weist darauf hin, dass auch die beteiligten Online-Plattformen unter bestimmten Umständen haften müssen – wenn nachweislich ist, dass sie Werbetreibende, etwa Online-Casinos oder Kryptoanbieter, nicht überprüft oder betrügerische Inhalte nicht zügig entfernt haben.
Geld an der Ladenkasse auch ohne Einkauf
Neben dem Haftungsthema betreffen die Anpassungen auch die Ausweitung der Möglichkeit, sich mit Geld an der Ladenkasse zu versorgen. Denn in Zukunft sollen Einzelhändler Bargeldabhebungen auch dann anbieten können, wenn der Kunde nichts bei ihnen kauft. Bei Abhebungen am Geldautomaten sollen dem Kunden künftig alle bei der Transaktion anfallenden Gebühren und Wechselkurse angezeigt werden. Und auf Kontoauszügen soll der Kunde zu jeder Transaktion den Händlernamen erkennen können, um die Zahlung den von ihm getätigten Einkäufen besser zuordnen zu können.
