Bankgebühren

Genossen zielen nach AGB-Urteil auf Gesetzes­novelle

Einige Genossenschaftsbanken wollen im Streit um die rechtssichere Anhebung von Bankgebühren durch eine Gesetzesänderung das alte, für sie bequeme Verfahren der Widerspruchslösung wiederherstellen.

Genossen zielen nach AGB-Urteil auf Gesetzes­novelle

sto Frankfurt

Im Streit um das korrekte Verfahren bei Änderungen von Geschäftsbedingungen und Gebühren bei Banken will ein Teil der Genossenschaftsbanken als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) durch eine Gesetzesänderung das zuvor übliche Verfahren der Widerspruchslösung wiederherstellen. Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) sowie der Verband der Sparda-Banken haben hierzu einen entsprechenden Vorschlag für die künftige Bundesregierung erarbeitet, der der Börsen-Zeitung vorliegt. Darin heißt es: „Ziel einer gesetzgeberischen Initiative ist klarzustellen, dass die Änderung von AGB einschließlich Preisen im Rahmen der Widerspruchslösung zulässig ist.“

Der Vorschlag sieht einen neuen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, einen § 675g Abs. 5 BGB. Darin soll festgehalten werden, dass bei Änderungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen von Banken und Versicherern sowie bei Änderungen von Hauptleistungsentgelten die Widerspruchslösung gilt, so wie sie in den Absätzen 1 und 2 beschrieben ist. Bei der Widerspruchslösung wird der Kunde über die Anpassung informiert. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann er widersprechen oder kostenfrei kündigen. Wenn kein Widerspruch erfolgt, tritt die Anpassung nach zwei Monaten in Kraft.

Der BGH hatte ebendiese Praxis Ende April kassiert. Demnach erfordert jede wesentliche Vertragsänderung die individuelle Zustimmung des Kunden. Rechtssichere Kriterien für „wesentlich“ lägen aber nicht vor, kritisierten GVB und die Sparda-Banken, so dass nun vor jeder Änderung die Zustimmung aufwendig eingeholt werden müsse. Zudem gibt es seit Monaten Streit um die Frage, für welchen Zeitraum sich Kunden die Entgelte der Vorjahre zurückerstatten lassen können.