Keine Pflicht zur "Kontoinhaberin" in Bankformularen

Börsen-Zeitung, 14.3.2018 jsc Frankfurt - Banken und Sparkassen sind nicht verpflichtet, in Formularen und Vordrucken neben der grammatisch männlichen Bezeichnung auch die weibliche Form aufzuführen. Die einseitige Benennung stelle keine...

Keine Pflicht zur "Kontoinhaberin" in Bankformularen

jsc Frankfurt – Banken und Sparkassen sind nicht verpflichtet, in Formularen und Vordrucken neben der grammatisch männlichen Bezeichnung auch die weibliche Form aufzuführen. Die einseitige Benennung stelle keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar, hält der Bundesgerichtshof fest. “Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist”, teilte das Gericht am Dienstag mit (Az. VI ZR 143/17).Eine Kundin der Sparkasse Saarbrücken hatte das Institut aufgefordert, in ihren Formularen auch die weibliche Form wie “Kontoinhaberin” aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Klägerin in Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede “Frau” angesprochen werde und in ihren Persönlichkeitsrechten somit nicht verletzt worden sei. Prägend für den Sprachgebrauch ist laut dem Urteil das Gesetz, wo vom “Kontoinhaber” und “Darlehnsnehmer” die Rede ist. Das Gericht verkenne jedoch nicht, dass die maskuline Form als Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem und Sprachgebrauch kritisiert werde, hieß es.—– Wertberichtigt Seite 8