Sparkasse unterliegt auch in zweiter Instanz

Nicht jede Zahlung aus Russland verstößt gegen Sanktionen

Laut Oberlandesgericht Frankfurt unterliegt der gewöhnliche Zahlungsverkehr nicht unbedingt den EU-Sanktionen. Die beklagte Sparkasse muss den beim Amtsgericht hinterlegten Betrag an ihre Kundin auszahlen.

Nicht jede Zahlung aus Russland verstößt gegen Sanktionen

Nicht jede Zahlung aus Russland verstößt gegen Sanktionen

Sparkasse muss Geld an Firmenkundin freigeben

lee Frankfurt

Der richtige Umgang mit Zahlungen von in Russland ansässigen Kunden bleibt für Banken und Sparkassen ein heikles Thema. Wie der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt jetzt urteilte, fällt der „gewöhnliche Zahlungsverkehr“ nicht ohne Weiteres unter die von der Europäischen Union (EU) verhängten Sanktionen. Damit gab er einer Firmenkundin recht, die ihre Sparkasse auf die Freigabe von beim Amtsgericht hinterlegten Geldern verklagt hatte (Az. 3 U 111/23).

In dem konkreten Fall ging es um 37.000 Euro, die ein in Moskau ansässiges Unternehmen im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte. Damit wollte es nach Angaben der Klägerin die Rechnung für Zentrifugalpumpen begleichen.

Nicht auf der Sanktionsliste

Obwohl die in Russland ansässigen Geschäftspartner ihrer Kundin nicht auf der EU-Sanktionsliste standen, verweigerte die Sparkasse ihr die Auszahlung des Betrags. Stattdessen hinterlegten sie das Geld wie im Fall des Verdachts auf Sanktionsverstöße üblich beim örtlichen Amtsgericht. Zu Unrecht, wie im Frühjahr 2023 bereits das Landgericht Wiesbaden in erster Instanz befunden hatte (Az. 3 O 247/22).

Fehlender Hinterlegungsgrund

Wie der Senat ausführte, war die Sparkasse nicht berechtigt, die Auszahlung an die Klägerin zu verweigern, da die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorgelegen hätten. Da es „keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel“ über die Person des Schuldners gegeben habe, fehle es jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund. Zumal unstrittig sei, dass die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags gewesen sei.

Die in Moskau ansässige Gesellschaft falle nicht unter die EU-Verordnung Nr. 269/2014. Darin geregelt sind „restriktive Maßnahmen“ angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine. Deren Zweck sei keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland. Auch gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 über „restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“ hätte die Ausführung der Überweisung nicht verstoßen. Denn die darin verbotene „Finanzhilfe“ sei nicht zu befürchten gewesen.