Prämiensparverträge

Sparkassen drohen hohe Kosten

Das BHG-Urteil zur Verzinsung von Prämiensparverträgen droht für die Sparkassen teuer zu werden – wie teuer, darüber wird noch gerätselt.

Sparkassen drohen hohe Kosten

Von Bernd Neubacher, Frankfurt

Dass Sparkassen nach dem BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen hohe Belastungen drohen, war Konsens am Mittwoch – wie stark sie letztlich zu Buche schlagen werden, darüber wird gerätselt. Die Verbraucherzentrale Sachsen gibt den durchschnittlichen Nachzahlungsanspruch an die Sparkassen des Bundeslandes mit 3600 Euro an und leitet daraus bei einem Bestand von bundesweit 1 Million Prämiensparverträgen potenzielle Forderungen von 3,6 Mrd. Euro ab.

Die BaFin erklärt dagegen, ihr liege „leider keine verbindliche Zahl zu den insgesamt betroffenen Verträgen vor“. Die Zahl von 1 Million, konkret 1,12 Millionen, verteilt auf 255 Kreditinstitute, also nicht nur Sparkassen, geht auf Befragungen zurück, welche die BaFin ab 2018 unternommen hat. „Durch Kündigungen zur Bestandsbereinigung“ sei die Zahl mittlerweile gesunken, hält sie fest – und weist zudem darauf hin, dass ihre Umfrage nicht flächendeckend stattfand. Daraus ergibt sich, dass die Zahl auch höher liegen könnte.

Die Verbraucherschützer in Sachsen prognostizierten gestern, dass Anwälte schon in den kommenden Wochen Sammelklagen vorbereiten würden. Sie zählten per September rund 6000 Prämiensparer, die sich Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen in Leipzig, Zwickau, Vogtland, Meißen und Muldental angeschlossen haben. In den bei dem Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Registern für Klagen gegen die Stadtsparkasse München, die Sparkasse Nürnberg und die Saalesparkasse finden sich nochmals knapp 5200 Einträge. Unterdessen sind beim Sparkassenverband DSGV 2020 und 2021 in Sachen Prämienverträge bisher knapp 1500 Anträge auf Schlichtung aufgelaufen. „Wir warten auf die Urteilsbegründung und die Klärung der verbliebenen rechtlichen Frage durch das OLG Dresden“, teilt der Verband mit. Bei der BaFin heißt es, pauschal ließen sich die Auswirkungen des Urteils „derzeit nicht abschließend beurteilen“. Für die Kanzlei SKW Schwarz ist nicht ausgemacht, dass sich Klageverfahren nun häufen werden. Tatsächlich dürften nur solche Prämiensparverträge betroffen sein, bei denen Sparer wegen Kündigung durch Sparkassen ihren Anspruch auf die Sparprämie verloren haben, meint Partner Frank van Alen. Angesichts stark variierender Beträge dürfte sich in „einer ganzen Reihe von Fällen“ eine außergerichtliche Lösung „geradezu aufdrängen“.

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