Fondsadministration

Warmlaufen für den Eltif

Der Fondsverband BVI begrüßt die Novelle des Regelwerks für das europäische Langfrist-Fondsformat Eltif. Da aber viele Elemente noch nicht abschließend präzisiert seien, stelle das Regelwerk Kapitalverwalter und Verwahrer noch vor einige Herausforderungen.

Warmlaufen für den Eltif

Warmlaufen für den Eltif

KVG und Verwahrstellen haben noch Fragen zum politisch aktualisierten Fondsformat

fed Frankfurt

Die regulatorische Neufassung des Rechtsrahmens für das Langfrist-Fondsformat Eltif (European Long Term Investment Fund), der so genannte Eltif 2.0, stellt nach Ansicht des Geschäftsführers des deutschen Fondsverbands BVI, Rudolf Siebel, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen vor zahlreiche Herausforderungen. Gleich mehrere wichtige Elemente seien noch nicht in Form delegierter Rechtsakte oder Durchführungsverordnungen präzisiert. Bisher sei etwa noch nicht abschließend klar, welche Auswirkungen sich für das Liquiditätsmanagement ergeben, erläuterte Siebel anlässlich des "Verwahrstellen und KVG Summit 2024" von Faros und der Börsen-Zeitung.

Lob für Novelle

Der BVI-Geschäftsführer stellte klar, dass der Verband und dessen Mitglieder die Neufassung des regulatorischen Rahmens für die Langfrist-Fondsstruktur begrüße. Der erste Versuch der europäischen Gesetzgeber im Jahr 2015, ein langfristiges Format zu schaffen, sei "schiefgelaufen", insbesondere weil die Vertriebsregeln überdimensioniert gewesen seien. Das habe die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat nun mit der Aktualisierung des Regelwerks nun geändert. Die Gesetzgeber hätten den Eltif "entschlackt und marktfähig gemacht". Es zeichne sich ab, dass sich jetzt mehr Fondsgesellschaften mit der Überlegung beschäftigten, einen Eltif aufzulegen.

Überprüfung der Offenlegungsverordnung erwartet

Als weitere regulatorische Herausforderungen aus Sicht von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen nannte Siebel die ESG-Vorgaben aus Brüssel, beispielsweise Regeln zur Namensgebung nachhaltiger Fonds. Auch rechnet der BVI im Zusammenhang mit der Überprüfung der EU-Offenlegungsverordnung mit einer neuen Kategorisierung nachhaltiger Fonds in Ablösung des Artikel 8/Artikel9-Schemas.

Ebenfalls einstellen müssten sich die Marktteilnehmer in der Fondsadministration auf das neue Regelwerk rund um die Tokenisierung von Fondsanteilen. Hier erweise sich die Bundesregierung als gesetzgeberischer Vorreiter. Und schließlich verlange die Settlement-Vorgabe T+1 in den USA den Fondsdienstleistern einiges ab, insbesondere mit Bezug auf die Kassenhaltung.

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