BGH

Bundesgerichtshof prüft ersten Cum-ex-Strafprozess

Dienstag, 15.6.: Wenn am Dienstagmorgen am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Hauptverhandlung über das erste Cum-ex-Strafverfahren eröffnet wird, geht es um die Form, nicht um den Inhalt. Unter dem Aktenzeichen

Bundesgerichtshof prüft ersten Cum-ex-Strafprozess

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Dienstag, 15.6.:

Wenn am Dienstagmorgen am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Hauptverhandlung über das erste Cum-ex-Strafverfahren eröffnet wird, geht es um die Form, nicht um den Inhalt. Unter dem Aktenzeichen

1 StR 519/20 werden die Richter keineswegs den Fall neu aufrollen und sich der Frage widmen, ob die beiden erstinstanzlich Verurteilten die Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag tatsächlich nur deshalb tätigten, weil sie beabsichtigten, den Fiskus zu prellen. Bei der Revision geht es vielmehr darum, zu überprüfen, ob das Verfahren am Landgericht Bonn (Az.: 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19) frei von sogenannten Rechtsfehlern war.

In dem aufsehenerregenden Prozess waren die Angeklagten S. und D. wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu zu Bewährungsstrafen verurteilt worden und die Einziehung der mit den Cum-ex-Geschäften erzielten Taterträge beschlossen. Bei dem Angeklagten S., einem damals in London tätigen Trader, ging es dabei um 14 Mill. Euro, bei der Privatbank M.M. Warburg, die als Nebenbeteiligte in den Bonner Strafprozess verwickelt war, um etwa 176 Mill. Euro. Alle Verfahrensbeteiligten haben laut BGH Revision eingelegt. Sowohl der Angeklagte S., den nur seine umfassenden Aussagen als „Kronzeuge“ der Staatsanwaltschaft vor einer Haftstrafe schützten, als auch die sogenannte Einziehungsbeteiligte, das Bankhaus Warburg, haben gegen die Einziehung von Taterträgen Rechtsmittel eingelegt. D. wehrt sich insgesamt gegen seine Verurteilung, und die Staatsanwaltschaft hält die angeordneten Einziehungen für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht Bonn nur von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausging.