Mehr Flexibilität in der Betriebsrente
Mehr Flexibilität in der Betriebsrente
Firmen ohne Tarifbindung dürfen agieren − Kapitalanlage der Pensionskassen erleichtert
wf Berlin
Geringverdiener in kleinen Unternehmen auch ohne tarifvertragliche Bindung sollen in Zukunft von der geförderten betrieblichen Altersvorsorge profitieren können. Bislang ist ein Tarifvertrag für die Förderung Voraussetzung. Das Bundeskabinett billigt am Mittwoch dazu in Berlin den Regierungsentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes und brachte ihn auf den Weg der Gesetzgebung. Die schwarz-rote Regierung greift damit ein Vorhaben der Ampel-Koalition auf, das durch deren jähes Ende liegen geblieben war. Rund 18 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben in Deutschland eine aktive Betriebsrentenanwartschaft bei ihrem Arbeitgeber.
Höhere staatliche Förderung
Mit der Novelle wird der Förderbetrag für die betriebliche Vorsorge durch dynamisierte Einkommensgrenzen verbessert. Der Förderbetrag steigt von 2027 an von derzeit 288 auf 360 Euro. Dies kostet den Fiskus zusammen mit der steuerlichen Flankierung von Abfindungsbeträgen, die in die gesetzliche Rentenversicherung fließen, jährlich 155 Mill. Euro an Steuerausfällen. Mit dem – ersten – Betriebsrentenstärkungsgesetz war schon 2018 eine spezifische steuerliche Förderung von Geringverdienenden eingeführt worden sowie eine neue Form tariflicher Sozialpartnermodelle.
Erleichterungen solle es auch beim Opting-out geben. Seit 2018 durften dies nur noch die Tarifvertragsparteien regeln. Das Modell kam zum Erliegen. Bis dahin hatte die Praxis auf der Basis von Betriebsvereinbarungen gut funktioniert, dass Arbeitnehmer in Unternehmen mit betrieblicher Altersvorsorge nur dann nicht abgesichert werden, wenn sie aktiv widersprechen.
Erleichtertes Opting-out
Nun soll das Opting-out aus der automatischen Entgeltumwandlung wieder auf Betriebsebene ohne tarifvertragliche Grundlage möglich sein, wenn sich der Arbeitgeber finanziell besonders beteiligt. Ein gesetzliches Betriebsrenten-Obligatorium oder ein gesetzlich verpflichtendes bundesweites Opting-Out-System wäre laut Entwurf mit zu hoher Eingriffsintensität verbunden.
Neuerungen gibt es außerdem im Aufsichtsrecht. Damit dürfen Pensionskassen mit Blick auf das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug vereinbaren. Seit 2023 können volle Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes bezogen werden. Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
Pensionskassen erhalten darüber hinaus mehr Freiraum bei der Vermögensanlage. Höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten sollen durch flexiblere Bedeckungsvorschriften möglich werden. Die Vermögensanlage könne stärker auf die Endfälligkeit der Leistung ausgerichtet werden, anstatt permanent eine Mindesthöhe einzuhalten, wird im Entwurf erläutert. Für Sozialpartnermodelle werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert. So seien offensivere Anlagestrategien möglich, ohne dass die Auszahlungen stärker schwankten.