Rechtslage

Damoklesschwert Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Coronahilfen

Wer bei der Beantragung von Coronahilfen unrichtige Angaben macht, erfĂŒllt schnell den Straftatbestand des Subventionsbetrugs. Hierzu reicht bereits leichtfertiges Handeln aus. Es drohen drakonische Strafen.

Damoklesschwert Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Coronahilfen

Von Tobias Schwartz *)

Bund und LĂ€nder haben Coronahilfen in Milliardenhöhe bereitgestellt, die Unternehmer, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, schnell und unbĂŒrokratisch unterstĂŒtzen sollen. Deren Beantragung birgt aber strafrechtliche Risiken. Wer bei der Beantragung von Coronahilfen unrichtige Angaben macht, erfĂŒllt schnell den Straftatbestand des Subventionsbetrugs. Hierzu reicht bereits leichtfertiges Handeln aus. Auf die Auszahlung der beantragten Geldsumme kommt es nicht an.

Bundesweit sind im Zusammenhang mit Coronahilfen tausende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhÀngig. Zwischenzeitlich sind auch die ersten Strafurteile ergangen, in denen fast schon drakonische Strafen verhÀngt wurden. So hat zum Beispiel das Landgericht Stade einen Angeklagten, der durch falsche Angaben in AntrÀgen auf Coronahilfen 50000 Euro erlangte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten wurde durch den Bundesgerichtshof verworfen.

In einer Vielzahl von FĂ€llen ist es, ob bewusst mit krimineller Energie oder unbewusst getrieben von Unsicherheit und Zeitdruck, zu Falschangaben gekommen. Dies ist auch der Ausgestaltung des Antragsverfahrens geschuldet, das zum Teil die Beantwortung komplexer Rechtsfragen erfordert. Bei der ÜberbrĂŒckungshilfe darf zum Beispiel fĂŒr verbundene Unternehmen nur ein Förderantrag gestellt werden. Ob verbundene Unternehmen vorliegen, richtet sich nach der geltenden Definition des EU-Rechts. Hier kann eine tiefgehende rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung notwendig sein. Hinzu kommt, dass die Antragsformulare uneinheitlich und bisweilen in den Anforderungen in sachlicher Hinsicht unklar sind. Bei der Antragstellung besteht daher eine hohe FehleranfĂ€lligkeit.

Hohe Risiken

Sofern im Antragsverfahren fĂŒr die ÜberbrĂŒckungshilfen ein prĂŒfender Dritter (Steuerberater, Rechtsanwalt, WirtschaftsprĂŒfer) zu Rate gezogen werden muss, bestehen auch fĂŒr diesen strafrechtliche Risiken, da er aufgrund der Antragstellung eigene Angaben gegenĂŒber der Bewilligungsstelle macht. FĂŒr die Betroffenen stellt sich daher die Frage, „Wie können AntrĂ€ge risikolos gestellt werden?“ und „Was tun bei fehlerhaften AntrĂ€gen?“.

Bestehen bei der Antragstellung Zweifel, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen, sollte der relevante Sachverhalt gegenĂŒber der Bewilligungsstelle vollstĂ€ndig und transparent dargelegt werden. Sind die Antragsvoraussetzungen dann tatsĂ€chlich nicht gegeben, liegt in der Regel kein (versuchter) Subventionsbetrug vor, da der Antragsteller keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er die Bewilligungsstelle in die Lage versetzt, eine zutreffende rechtliche Bewertung des Antrags vorzunehmen.

Wurden bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht und ist die Auszahlung noch nicht erfolgt, kann der Unternehmer Straffreiheit erreichen, wenn er zum Beispiel durch die RĂŒcknahme des Antrags freiwillig verhindert, dass die Coronahilfe gewĂ€hrt wird. Nach der Auszahlung lĂ€sst die nachtrĂ€gliche RĂŒckzahlung eine bereits mit Antragstellung eingetretene Strafbarkeit nicht mehr entfallen. Gleichwohl kann eine aktive Offenlegung des Sachverhalts unter strafrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein und Schlimmeres verhindern. Eine voreilige RĂŒckzahlung der Coronahilfen ohne Darlegung der BeweggrĂŒnde ist hingegen nicht empfehlenswert, da dies im schlimmsten Fall als SchuldeingestĂ€ndnis gewertet werden könnte.

Erkennt der gutglĂ€ubige Antragsteller nach der Antragstellung, dass unrichtige Angaben gemacht wurden, ist er nach § 3 Subventionsgesetz verpflichtet, dies dem Subventionsgeber unverzĂŒglich mitzuteilen. Das Unterlassen der Anzeigepflicht ist strafbewehrt. Ein Zuwarten begrĂŒndet in diesem Fall somit erstmals eine Strafbarkeit.

Blick in die Steuerakten

Zu bedenken ist, dass in der Zwischenzeit mehrere landgerichtliche Entscheidungen vorliegen, die den Zugriff auf die Steuerakten im Fall des Verdachts eines Subventionsbetrugs zulassen. An die Durchbrechung des Steuergeheimnisses werden dabei von den Gerichten geringe Anforderungen gestellt. FĂŒr die Ermittlungsbehörden können sich aus den Steuerakten wesentliche Erkenntnisse zum Tatnachweis ergeben. Stellt die Finanzverwaltung ihrerseits fest, dass es zu einer unberechtigten Inanspruchnahme von Coronahilfen kam, ist sie umgekehrt nach § 31a Abgabenordnung verpflichtet, dies der zustĂ€ndigen Bewilligungsinstitution mitzuteilen. Dies dĂŒrfte in kĂŒnftigen AußenprĂŒfungen relevant werden.

Das Risiko, dass die unberechtigte Inanspruchnahme von Coronahilfen zum Beispiel durch PrĂŒfungen der Finanzverwaltung oder GeldwĂ€scheverdachtsmeldungen von Kreditinstituten entdeckt wird, ist somit nicht gering. Wer bewusst oder unbewusst unrichtige Angaben in AntrĂ€gen auf Coronahilfen gemacht hat und dies nachtrĂ€glich erkennt, sollte umgehend Rechtsrat einholen, da verschiedene Handlungsoptionen be­stehen, die im Einzelfall sorgsam abzuwĂ€gen sind.

*) Dr. Tobias Schwartz ist Partner von Flick Gocke Schaumburg.