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Auszüge aus dem Investmentgesetz

- § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung (1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. (2) In den...

Auszüge aus dem Investmentgesetz

– § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung (1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. (2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. (…) – § 77 Sachverständigenausschuss(1) (…) Der Sachverständigenausschuss ist (…) für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig. Er übt seine Tätigkeit unabhängig von der KAG aus, (…). – § 81 Aussetzung der Rücknahme Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die KAG die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der (….) angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die (…) angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die KAG die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. (…) – § 82 Veräußerung (…) von Grundstückswerten(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen (…) ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. (…) – Das komplette Investmentgesetz kann auf der BVI-Homepage (www.bvi.de) heruntergeladen werden.