Finanzen persönlich

Fiskus bestraft den Frieden

Mediationskosten: Kein Steuerbonus mehr für gütliche Einigung bei Scheidung

Fiskus bestraft den Frieden

Von Hans W. Fröhlich Kosten eines Scheidungsprozesses können Steuern sparen. Allerdings wurde diese Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Aufwendungen für eine Mediation vor dem Scheidungsprozess fallen dem Rotstift komplett zum Opfer.Scheiden tut weh und ist in der Regel auch ziemlich teuer. Zur Linderung für Herz und Beutel spendiert der Fiskus ein kleines Trostpflaster: Weil Kosten eines Scheidungsprozesses zwangsläufig entstehen, sind sie teilweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Nur unvermeidbare KostenDer Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass nur die unvermeidbaren Scheidungskosten abzugsfähig sind (III R 36/03, III R 27/04). Das sind vor allem die Anwalts- und Gerichtskosten für die Regelung von Scheidung und Versorgungsausgleich. Unterhaltspflicht, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung sahen die Richter als Folgesachen, deren Kosten nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen seien. Die Verwaltung nahm diese Bestätigung ihrer eigenen Position dankbar auf – und strich jüngst in diesem Zusammenhang gleich noch die Absetzbarkeit von Mediationskosten. Mediation ist ein Friedensverfahren, in dem Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten mit Hilfe eines Vermittlers vereinbart werden können. Das Verfahren kann helfen, langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen vor Gericht zu vermeiden und wirkt außerdem oftmals “beziehungsschonend” für die Zukunft. Wenn das Ergebnis in Form einer notariell beurkundeten Vereinbarung festgehalten und die Ehe danach tatsächlich geschieden wurde, durften die Kosten für ein Mediationsverfahren bisher ebenso wie Prozesskosten abgesetzt werden. Keine AnerkennungNunmehr verweigert die Verwaltung der gütlichen Einigung die steuerliche Anerkennung, und sie beruft sich dabei auf die geltenden Einkommensteuerrichtlinien (EStH 33.1-33.4). Danach dürfen nur noch Kosten, die “unvermeidbar mit dem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, als zwangsläufig angesehen werden” (Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 4. 3. 2008). Sollte ein Mediationsversuch deshalb unterbleiben? Sicherlich nicht, denn die Kosteneinsparung durch ein Mediationsverfahren und weitere vorteilhafte Wirkungen einer gütlichen Einigung bleiben unabhängig von der steuerlichen Seite bestehen. Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof haben nach Ansicht von Kritikern aber vielen Richtern wie Steuerzahlern einen Bärendienst erwiesen, da an Stelle der Mediation es wieder zu längeren und teureren (und dann grundsätzlich absetzbaren) Scheidungsverfahren kommen dürfte. Nicht in unbegrenzter HöheDie weiterhin abzugsfähigen Scheidungskosten werden nach wie vor nicht in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Bevor der Fiskus hilft, muss jeder einen Eigenbeitrag leisten, die so genannte “zumutbare Belastung”. Sie beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in Abhängigkeit von dessen Höhe, von Familienstand und Kinderzahl.