Kleinanschaffungen richtig abschreiben
ub – Seit Jahresbeginn müssen alle, die im Haupt- und Nebenjob selbständig tätig sind, auf neue Abschreibungsregeln achten. Für Arbeitnehmer und Vermieter gelten einige der alten Bestimmungen weiter. Kleinunternehmer, Existenzgründer, Ich-AGs, aber auch Arbeitnehmer mit einem selbständigen Nebenjob investieren im Bereich der sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), also Kleinanschaffungen, überdurchschnittlich viel. Damit sind sie besonders von den veränderten Abschreibungsregeln betroffen. Investitionen können nur noch bis zu einem Anschaffungspreis von 150 Euro sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Bisher lag diese Grenze für GWGs bei 410 Euro. Die neue Obergrenze gilt nur für Gewerbetreibende, Landwirte und Freiberufler. Arbeitnehmer können Ausgaben für den Job, beispielsweise die Kosten für Fachliteratur, Büromaterial, Berufskleidung und Arbeitsmittel, nach wie vor sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn sie ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 Euro kosten. Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer einer selbständigen Nebentätigkeit nachgehen. Für diese gilt die neue 150-Euro-Grenze. Vermieter dürfen GWGs bis 410 Euro weiterhin sofort voll als Werbungskosten absetzen. Alle Investitionen eines Jahres, die zwischen 151 und 1 000 Euro kosten, müssen Selbständige neuerdings in einen Sammelposten einstellen. Der wird über fünf Jahre mit jeweils 20 % jährlich abgeschrieben. Das bedeutet: Alle Wirtschaftsgüter innerhalb des Pools werden steuerlich wie ein einziges Wirtschaftsgut behandelt, und das ist nach fünf Jahren komplett abgeschrieben. Der Pool kann allerdings auch Vorteile bringen. Wirtschaftsgüter mit längerer Nutzungsdauer können künftig schneller abgeschrieben werden.