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Nette Hilfe, großer Schaden

Wer bei Nachbarschaftsdiensten haftet - Gerichte wollen Helfer schützen

Nette Hilfe, großer Schaden

Von Andreas Kunze Nach dem Urlaub steht manche gute Nachbarschaftsbeziehung auf der Kippe – dann nämlich, wenn der Nachbar zum Beispiel Blumen gegossen und dabei einen Schaden angerichtet hat. Ob und wie bei solchen Gefälligkeiten gehaftet werden muss, ist immer wieder Anlass für Streitereien.Das Gerechtigkeitsgefühl kann das oft nicht nachvollziehen – aber selbst bei gut gemeinten Freundschaftsdiensten muss der Helfer grundsätzlich voll für Schäden die Verantwortung übernehmen. Die Schadenersatzpflicht ist im Paragraphen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, Ausnahmen für Freundschafsdienste wie zum Beispiel kostenlose Umzugshilfe oder Blumengießen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Haftungsausschluss Allerdings haben sich die Gerichte etwas einfallen lassen, um Helfer zu schützen: Die Gerichte unterstellen in manchen Fällen, es sei ein “stillschweigender Haftungsausschluss” vereinbart worden. Es wird so getan, als sei ein Vertrag geschlossen worden, durch den auf Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Das Landgericht Aachen begründete das so: Hätte der Helfer gewusst, auf welche Gefahren er sich einließ, wäre er niemals “ohne Haftungsverzicht bereit gewesen zu helfen” (Az: 4O 536/86).Das gilt aber dann nur bei “leichter Fahrlässigkeit”, also bei geringem Verschulden. Ein Beispiel: Der Umzugshelfer stolpert und lässt dadurch den Fernseher fallen. Hat jemand das Unglück aber geradezu provoziert (“grobe Fahrlässigkeit”) haftet er trotzdem. Beispiel: Der Umzugshelfer wirft übermütig einem anderen Helfer den Fernseher zu. Versicherung springt einPrivathaftpflichtversicherungen müssen den Schaden übernehmen, wenn wegen grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. Vielfach unbekannt: “Anders als etwa bei einer Hausratversicherung greift die Privathaftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit”, sagt der gerichtlich zugelassene Versicherungsberater Michael Kronenberg.So weit, so gut. Aber bei “leichter Fahrlässigkeit” wollen die Versicherer mitunter davon profitieren, dass die Gerichte Helfer schützen wollen. Die Regulierung solcher Schäden wird mit dem Hinweis abgelehnt, der Verantwortliche müsse wegen leichter Fahrlässigkeit nicht haften, damit müsse seine Haftpflichtversicherung auch nicht einspringen.Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Richtig ist, dass der Haftpflichtversicherer nur dann für den Schaden eines Kunden aufkommen muss, wenn der Kunde selber haftbar gemacht werden kann. Allerdings haben Gerichte gerade dann eine Haftungserleichterung abgelehnt, wenn der Helfer versichert war. Denn ansonsten wäre der Haftpflichtversicherer davon begünstigt, was als Schutz für den privaten Helfer gedacht war (Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 49/91 sowie VI ZR 278/92). Raum für Streitereien bleibt trotzdem. Daher ist es generell sinnvoll, vor einem Freundschaftsdienst das Thema Schäden anzusprechen. Kurze Notiz genügt Mit einer Notiz wie “X haftet nicht für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden” lässt sich Klarheit schaffen. Außerdem gibt es mittlerweile einige Haftpflichtversicherer, die ausdrücklich auch für Gefälligkeitsschäden einstehen.