Finanzen persönlich

Weihnachtsgeld unter Vorbehalt

Stufenregelung bei Wechsel des Arbeitgebers

Weihnachtsgeld unter Vorbehalt

Von Rolf Combach Auch im vergangenen Dezember haben viele Arbeitnehmer, wenn auch deutlich weniger als noch vor einigen Jahren, Weihnachtsgeld erhalten. Doch wer weiß schon, in welchen Fällen das gezahlte Weihnachtsgeld an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden muss?Grundsätzlich ist das 13. Monatsgehalt ein fester Bestandteil der Vergütung, auf den die Mitarbeiter einen (auch anteiligen) Anspruch haben.Allerdings: Es gibt sogenannte Rückzahlungsklauseln, die das Bundesarbeitsgericht in einem Stufenmodell festgelegt hat.1. Stufe: Erhält ein Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation, die unter 100 Euro liegt, ist eine Rückzahlungsklausel in jedem Fall unwirksam. Ebenso sind Rückzahlungsklauseln, bei denen ein Arbeitnehmer über den 30. Juni des Folgejahres im Unternehmen bleiben muss, unwirksam.2. Stufe: Bei einer Gratifikation von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, sind Bindungen bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.3. Stufe: Erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation, die ein Monatsgehalt und mehr beträgt, ist die Bindung bis 30. Juni des Folgejahres zulässig. Erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, ist eine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres hinaus jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte. Es kann auch eine anteilige Rückzahlungsvereinbarung je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses getroffen werden.4. Stufe: Erhält ein Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation von zwei Monatsgehältern, so ist eine “abgestufte” Rückzahlungsklausel zulässig: Bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres sind eineinhalb Monatsgehälter, zum 30. Juni ein Monatsgehalt und zum 30. September ein halbes Monatsgehalt zurückzuzahlen.