Gerichtsurteil

Sparbuch nicht immer ein Beweis

Wer ein Guthaben im Sparbuch stehen hat, kann nicht in jedem Fall auf das Geld pochen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Bank konnte nachweisen, dass das Geld schon ausgezahlt wurde.

Sparbuch nicht immer ein Beweis

dpa-afx Karlsruhe – Wer ein Guthaben im Sparbuch stehen hat, kann nicht in jedem Fall auf das Geld pochen ­– zumindest dann nicht, wenn die Bank glaubwürdig nachweist, dass es schon ausbezahlt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage einer Bankkundin aus dem Raum Baden-Baden zurück. Die Frau wollte mehr als 70000 Euro ausbezahlt haben ­– so viel stand als Guthaben noch in ihrem alten Sparbuch.

Laut Oberlandesgericht konnte die Bank aber nachweisen, dass der dazu bevollmächtigte Ehemann das Sparbuch 1998 auf telefonische Weisung aufgelöst und dass sie das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag für das Ehepaar als Festgeld angelegt hatte.

Das Gericht führte weiter aus, dass eine Bank zwar eine Auszahlung beweisen muss und sie nicht einfach verweigern darf, weil es länger keine Eintragungen mehr gab oder Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. In dem konkreten Fall stimmte aber nicht nur die Summe des Sparguthabens mit der Einzahlung auf dem Girokonto exakt überein. Damalige Bankmitarbeiter bestätigten auch die Richtigkeit der bankinternen Dokumente. Das OLG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

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