Energielieferverträge

Hochspannung

Für Unternehmen, die Energie aus langfristigen Beschaffungsverträgen nicht mehr ausschließlich zum Eigenbedarf einsetzen, können sich hohe Volatilitäten in der Rechnungslegung ergeben.

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swa – Einem besonderen bilanziellen Risiko setzen sich Unternehmen aus, wenn sie Energie, die sie sich über langfristige Lieferverträge für den eigenen Verbrauch gesichert haben, an Dritte weitergeben. So könnte eine Gesellschaft in die Situation geraten, weniger Gas oder Strom zu benötigen, weil sie bei rückläufigem oder unrentablem Geschäft ihre Produktion drosselt. Die Ertragssituation könnte in dieser Zwangslage dadurch aufgebessert werden, dass die aus langfristigen Beschaffungsverträgen zu günstigen Preisen verfügbaren Energieträger nun zu hohen Preisen in den Markt gegeben werden.

Wirtschaftsprüfer warnen, dass diese neue Ertragsquelle mit hohen bilanziellen Unwägbarkeiten verbunden sein könnte. Denn solche Beschaffungsverträge für sogenannte Naturalgüter werden nach den internationalen Bilanzierungsregeln IFRS wie ein Finanzinstrument betrachtet, es sei denn, das bestellte Erdgas wird ausschließlich für den eigenen Bedarf bezogen und für das eigene Geschäft genutzt. Wer sich plötzlich zum Energiehändler aufschwingt, muss damit rechnen, dass sein Beschaffungsvertrag nach IFRS9 umklassifiziert werden muss und fortan als Derivat erfasst wird – und zwar zum aktuellen Marktpreis, dem Fair Value. Dies kann im aktuellen Preisszenario zu sehr hohen Einmalgewinnen führen, die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung gezeigt werden müssten. In den Folgejahren hätte das Unternehmen für den Eigenbedarf dann sehr hohe Energiekosten auszuweisen, was den Ertrag entsprechend schmälert. Wenn es die Vertragskonstellation nicht bereits anders vorsieht, ist nach IFRS nur ein eng definierter Ausnahmetatbestand eingeräumt, der die Fair-Value-Bilanzierung und die riskanten Folgewirkungen verhindert.

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