Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)

Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)

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Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf

die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)

19.11.2025 / 14:56 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf

die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von der

Antragstellerin des Bescheides über die Nichtberücksichtigung von

Stimmrechten nach § 36 Nr. 3 WpÜG in dem veröffentlichten Wortlaut

übermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist

- weder an der Erteilung des Nichtberücksichtigungsbescheides noch an dem

veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für

den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheides bzw. den veröffentlichten

Text.

* * *

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Mai 2025 über die

Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf

die OHB SE, Bremen

Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag

der FFS GmbH - Fuchs-Familienstiftung GbR (zukünftig firmierend unter: FF

GmbH & Co. KG), Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend, die

„Antragstellerin“)

die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36

Nr. 3 WpÜG zugelassen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Für den Fall, dass die FFS GmbH & Co. KG in Folge der Umstrukturierung

(wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) über Stimmrechte

aus insgesamt 17.682.015 OHB-Aktien (wie in Ziffer A. I. definiert)

verfügt (entsprechen rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte),

im Einzelnen: (i) 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% de

Grundkapitals und der Stimmrechte) die von der FFS GmbH & Co. KG

unmittelbar gehalten werden, (ii) von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH

unmittelbar gehaltenen 3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41%

des Grundkapitals und der Stimmrechte), die der FFS GmbH & Co. KG gemäß

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs.

2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen

sind, (iii) von der Martello Value GmbH & Co. KG unmittelbar gehaltenen

1.000.000 OHB-Aktien (entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der

Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

zuzurechnen sind und (iv) von der der Orchid Lux HoldCo S.a r.l.

unmittelbar gehaltenen 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund 28,64%

des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß §

30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, bleiben diese bei der Berechnung

des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG

unberücksichtigt.

2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1

ist aufschiebend bedingt darauf, da

a. die Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheide

definiert) umgesetzt wird, und

b. die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren

Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und

Vertretungsbefugnisse an der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung

der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheid

definiert) bestehen, und

c. die in Abschnitt A. III. dieses Bescheids dargestellten

(un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor

der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. diese

Bescheids definiert) bestehen.

d. die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren

Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung

der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheid

definiert) bestehen.

3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung

ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die OHB SE, geschäftsansässig Manfred-Fuchs-Platz 2 -

4, 28359 Bremen, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Bremen unter Registernummer HRB 30268 (nachfolgend

„Zielgesellschaft“).

Ausweislich der Satzung der Zielgesellschaft in der Fassung vom 29.06.2024

beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 19.214.905, eingeteilt in

19.214.905 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhen von EUR 1,00 (nachfolgend

zusammen die „OHB-Aktien“ oder eine „OHB-Aktie“).

Die OHB-Aktien sind unter der ISIN: DE0005936124 zum Handel im Regulierten

Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

II. Antragstellerin

Die Antragstellerin ist die am 04.03.2025 gegründete FFS GmbH -

Fuchs-Familienstiftung GbR, geschäftsansässig Manfred-Fuchs- Straße 1, 82234

Weßling-Oberpfaffenhofen.

Gesellschafter der Antragstellerin sind zum einen die FFS GmbH mit Sitz in

Weßling, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB

297195 (nachfolgend „FFS GmbH“) und die Fuchs-Familienstiftung mit Sitz in

Weßling-Oberpfaffenhofen (nachfolgend „Fuchs-Familienstiftung“).

Sämtliche Geschäftsanteile an der FFS GmbH werden derzeit von der FFS Asset

GmbH & Co. KG mit Sitz in Weßling, eingetragen im Handelsregister de

Amtsgericht München unter HRA 120118 (nachfolgend „FFS Asset KG“) gehalten.

Persönlich haftende Gesellschafterin der FFS Asset GmbH & Co. KG ist die FF

GmbH. Einzige Kommanditistin der FFS Asset GmbH & Co. KG ist die Fuchs-

Familienstiftung. Alleiniger Geschäftsführer der FFS GmbH ist Herr Marco

Fuchs.

Die FFS GmbH - Fuchs-Familienstiftung GbR, die zur Errichtung der FFS GmbH &

Co. KG gegründet wurde, ist derzeit noch nicht zum Handelsregister

eingetragen. Mit Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister wird die

Antragstellerin personenidentisch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

bestehen.

III. (Un-)Mittelbare Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft

unmittelbar vor Vollzug der Umstrukturierung

Die vorliegend relevante unmittelbare und mittelbare Beteiligungsstruktur an

der Zielgesellschaft sah unmittelbar vor Vollzug der Umstrukturierung (wie

in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) wie folgt aus:

1. Unmittelbare Aktionäre der Zielgesellschaft

a. Die Fuchs-Familienstiftung hält im Zeitpunkt der Antragstellung

unmittelbar 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% de

Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft). Die

Fuchs-Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen

Rechts mit Sitz in Weßling-Oberpfaffenhofen. Herr Marco Fuchs kann nach

§ 7 Abs. 4 der Stiftungssatzung neue Mitglieder des Stiftungsvorstand

berufen und abberufen.

b. Die Martello Value GmbH & Co. KG, eine nach deutschem Recht gegründete

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG mit Sitz in Gräfelfing,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 114928

hält im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 1.378.626 OHB-Aktien

(entsprechend rund 7,17% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der

Zielgesellschaft).

c. Die VOLPAIA Beteiligungs-GmbH eine nach deutschem Recht gegründete

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bremen, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 14458 HB, hält im

Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 3.730.170 OHB-Aktien

(entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der

Zielgesellschaft).

d. Die Orchid Lux HoldCo S.à r.l., eine nach luxemburgischem Recht

gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à

responsabilité limitée) mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg,

eingetragen im Handels- und Unternehmensregister Luxemburg (Registre de

Commerce et des Sociétés) unter Nummer B279419, hatte am 15.09.2023 eine

Angebotsunterlage für ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an

die Aktionäre der OHB veröffentlicht. Nach dem Erwerb von OHB-Aktien

außerhalb des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sowie de

Vollzugs des Angebots hält die Orchid Lux HoldCo S.à r.l. im Zeitpunkt

der Antragstellung unmittelbar 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund

28,64% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft).

e. Beteiligungsverhältnisse oberhalb der unmittelbaren Aktionärin VOLPAIA

Beteiligungs-GmbH

Gesellschafter der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH sind die Fuchs-

Familienstiftung, die 80% der Geschäftsanteile hält und die Martello

Value GmbH & Co. KG, die 20% der Geschäftsanteile an der VOLPAIA

Beteiligungs-GmbH hält.

f. Stimmbindungsvertrag im Hinblick auf die Zielgesellschaft

Es besteht zwischen der Fuchs-Familienstiftung, der VOLPAIA

Beteiligungs-GmbH, der Martello Value GmbH & Co. KG und der Orchid Lux

HoldCo S.à r.l. (zusammen auch die „Poolmitglieder“ und jeweils einzeln

ein „Poolmitglied“) eine Gesellschaftervereinbarung, die auch

Stimmrechtsvereinbarungen der Parteien in Bezug auf OHB-Aktien enthält

(nachfolgend „Gesellschaftervereinbarung“), die mit Vollzug de

freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Orchid Lux HoldCo S.à

r.l. wirksam wurde (siehe hierzu auch Ziffer A. III. 1. d.). Die

Gesellschaftervereinbarung kann eine Laufzeit bis 2044 haben.

Der Gesellschaftervereinbarung unterliegen nach Angaben der

Antragstellerin insgesamt 17.682.015 Stimmrechte (entsprechend rund

92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft)

aus von den Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft,

wobei 378.626 OHB-Aktien, die von der Martello Value GmbH & Co. KG

gehalten werden, nicht der Gesellschaftervereinbarung unterliegen.

IV. Umstrukturierung

Die Fuchs-Familienstiftung beabsichtigt eine Neuorganisation ihrer

Beteiligungsstruktur. Hierzu ist beabsichtigt, dass die

Fuchs-Familienstiftung sämtliche von ihr gehaltene OHB-Aktien ("OHB-

Aktienübertragung") sowie sämtliche von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an

der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH („Geschäftsanteil-Übertragung“) auf die

Antragstellerin überträgt, wobei die Übertragung im Wege der Sacheinlage mit

Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister

erfolgen soll und die Antragstellerin aufschiebend bedingt auf die

Eintragung zum Handelsregister der bestehenden Gesellschaftervereinbarung

beitritt („Beitritt“). Die OHB- Aktienübertragung, die

Geschäftsanteil-Übertragung als auch der Beitritt werden nachfolgend

zusammen auch als „Umstrukturierung“ bezeichnet.

V. (Un-)Mittelbare Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft nach der

Umstrukturierung

Die vorliegend relevante unmittelbare und mittelbare Beteiligungsstruktur an

der Zielgesellschaft wird sich unmittelbar nach Umstrukturierung dahingehend

ändern, dass anstelle der Fuchs- Familienstiftung nunmehr die

Antragstellerin 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% de

Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) an der

Zielgesellschaft halten wird, die Antragstellerin die Geschäftsanteile an

der VOLPAIA Beteiligungs- GmbH halten wird, die wiederum unmittelbar

3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft) hält und die Antragstellerin der

Gesellschaftervereinbarung beitritt. Im Übrigen bleibt die

Beteiligungsstruktur unverändert.

VI. Antrag

Mit Schreiben datierend auf den 13.03.2025, der BaFin taggleich per MVP

zugegangen, stellte die Antragstellerin folgenden Antrag:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lässt zu, dass bei der

Berechnung des Stimmrechtsanteils der FFS GmbH & Co. KG die Stimmrechte au

insgesamt 17.682.015 Aktien der OHB SE (entspricht zum Zeitpunkt diese

Antrags rund 92,02 % der Stimmrechte) gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt

bleiben, welche (i) die FFS GmbH & Co. KG im Hinblick auf 7.448.550

OHB-Aktien aufgrund des zeitnah abzuschließenden Übertragungsvertrag

erwerben wird, (ii) im Hinblick auf 3.730.170 OHB-Aktien gemäß § 30 Abs. 1

S. 1 Nr. 1, S. 3, § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 1 und Abs. 2

Nr. 1 HGB aufgrund des Erwerbs der Anteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH

gemäß dem zeitnah abzuschließenden Übertragungsvertrag Stimmrechten der FF

GmbH & Co. KG gleichstehen sowie (iii) im Hinblick auf weitere 6.503.295

OHB-Aktien gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG aufgrund Beitritts der FFS GmbH & Co. KG

zu der Gesellschaftervereinbarung zugerechnet werden."

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 36

Nr. 3 WpÜG erfüllt seien. Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerin

werde durch eine konzerninterne Umstrukturierung i.S. des § 36 Nr. 3 WpÜG

erfolgen. Die Antragstellerin sei sowohl vor als auch nach Umsetzung der

Umstrukturierung jedenfalls Teil eines unter einheitlicher Leitung von Marco

Fuchs stehenden Konzerns.

B. Rechtliche Würdigung

I. Zulässigkeit des Antrag

1. Der Antrag wurden insbesondere mit Schreiben, datierend auf den

13.03.2025 und taggleich der BaFin per MVP zugegangen, formgemäß i.S.d.

§ 45 WpÜG gestellt.

2. Der Antrag konnte auch bereits jetzt von der FFS GmbH - Fuchs-

Familienstiftung GbR für einen zukünftigen Kontrollerwerb gestellt

werden, da sich dieser Bescheid auf eine zukünftige Kontrollerlangung

durch die FFS GmbH & Co. KG bezieht, was durch die Nebenbestimmungen der

Ziffer 2 des Tenors entsprechend abgesichert wurde.

3. Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von

Stimmrechten wegen konzerninterner Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3

WpÜG konnte auch vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft

gestellt und beschieden werden. Der Wortlaut des § 36 WpÜG steht einer

Bescheidung vor Kontrollerlangung nicht entgegen. Der Wortlaut des § 36

WpÜG enthält keinerlei Anhaltspunkte, wann der Antrag auf

Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG frühesten

gestellt werden kann. Die Formulierung "Die Bundesanstalt lässt auf

schriftlichen Antrag zu,

[.]

" legt lediglich die Notwendigkeit eine

schriftlichen Antrags fest. Auch die vergangenheitsbezogene Formulierung

(„wenn die Aktien erlangt wurden“) setzt nicht zwingend den bereit

erfolgten Aktienerwerb für ein Verwaltungshandeln der BaFin voraus. So

enthält insbesondere die WpÜG-AngebotsVO ebenfalls vergangenheitsbezogen

formulierte Vorschriften, die einer Bescheidung vor Kontrollerlangung

nicht entgegenstehen. So können nach § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO Anträge

gemäß § 37 WpÜG auch vor Kontrollerlangung gestellt werden, wenngleich §

10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO die Angabe des Tages im Antrag, an dem die

Schwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG „überschritten wurde“ fordert. Die in § 37

Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vorgesehene

„Buchwertbefreiung“ kann ebenfalls vor Kontrollerlangung ergehen, obwohl

diese voraussetzt, dass der Bieter aufgrund der Erlangung der Kontrolle

über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft

i.S.d. § 2 Abs. 3 WpÜG „erlangt hat“. Auch aus den Gesetzesmaterialien

lassen sich keine Anhaltpunkte entnehmen, zu welchem Zeitpunkt ein

Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG

beschieden werden kann.

4. Die Antragstellerin hat derzeit noch keine Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt. Die Kontrollerlangung wird erst infolge der

Umsetzung der Umstrukturierung erfolgen (vgl. hierzu nachstehend B. II.

1.).

5. Darüber hinaus besteht schon jetzt das zur Bescheidung von Anträgen

gemäß § 36 WpÜG vor Kontrollerlangung erforderliche

Sachbescheidungsinteresse. In Anlehnung an Anträge gemäß § 37 WpÜG, die

vor Kontrollerlangung beschieden werden, ist Voraussetzung hierfür, da

sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. zu Anträgen gemäß § 37

WpÜG: BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der

Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr

wahrscheinlich darstellt (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG:

Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl.

2024, § 8 WpÜG- Angebotsverordnung, Rz. 8 f.; Hasselbach, in: Kölner

Komm. z. WpÜG, 3. Aufl. 2022, Anh. z. § 37 - § 8 WpÜG-AngVO Rz. 6). Die

ist vorliegend der Fall.

Unerheblich ist dabei vorliegend, ob die Antragstellerin - sofern

tatsächlich für die Umstrukturierung erforderlich - bereits sämtliche in

ihrem Einflussbereich liegende Erklärungen und Handlungen hinsichtlich

der Umstrukturierung und der daraus resultierenden Kontrollerlangung

vorgenommen hat (z. B. Abschluss der Einbringungsverträge, Beitritt zur

Gesellschaftervereinbarung). Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit

des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin folgt jedenfalls daraus,

dass die Antragstellerin bereits durch die Fuchs-Familienstiftung und

die FFS GmbH errichtet wurde und die beiden Gesellschafter der

Antragstellerin bereits erhebliche Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung

der Umstrukturierung getroffen haben, weshalb sich letztlich auch der

Kontrollerwerb durch die Antragsteller als sehr wahrscheinlich

darstellt.

II. Begründetheit des Antrag

Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für eine

Nichtberücksichtigung infolge Umstrukturierung innerhalb eines Konzern

gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG vorliegen.

1. Erlangung der Kontrolle durch die Antragstellerin

Die Antragstellerin wird infolge der Umsetzung der Umstrukturierung, die

Kontrolle i.S. von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin wird infolge der Umsetzung der Umstrukturierung

unmittelbar 7.448.550 OHB-Aktien halten (entsprechen rund 38,76% der

Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

Darüber hinaus werden mit Umsetzung der Umstrukturierung der Antragstellerin

3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft) die von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH

unmittelbar gehalten werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2

Satz 1 WpÜG zuzurechnen sein, da die Antragstellerin 80% der

Geschäftsanteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH hält und der

Gesellschaftervereinbarung beitritt.

Zudem werden der Antragstellerin nach Umsetzung der Umstrukturierung

insgesamt 6.503.295 OHB-Aktien, namentlich 1.000.000 OHB-Aktien

(entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der

Zielgesellschaft) die von der Martello Value GmbH & Co. KG und 5.503.295

OHB-Aktien die von der Orchid Lux HoldCo S.a r.l. unmittelbar gehalten

werden und Teil der Gesellschaftervereinbarung sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1

WpÜG zuzurechnen sein.

Die Antragstellerin wird daher über 17.682.015 Stimmrechte (entsprechend

rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft)

verfügen.

Die vorstehend beschriebenen Stimmrechnungszurechnungen nach § 30 Abs. 2

WpÜG folgen aus dem Umstand, dass die Gesellschaftervereinbarung auch

Stimmrechtsvereinbarungen der Parteien in Bezug auf OHB-Aktien enthält. Die

Gesellschaftervereinbarung kann eine Laufzeit bis 2044 haben und stellt

somit keine Abstimmung im Einzelfall dar. Mithin sind die Voraussetzungen

für eine Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG erfüllt, so dass den

Poolmitgliedern die Stimmrechte aus der Gesellschaftervereinbarung

unterliegenden OHB-Aktien zugerechnet werden, soweit sie die jeweiligen

Aktien nicht selbst unmittelbar halten.

2. Konzerninterne Umstrukturierung

Die Antragstellerin hat die Kontrolle auch infolge einer konzerninternen

Umstrukturierung erlangt.

a. Umstrukturierung

Die OHB-Aktienübertragung, die Geschäftsanteil-Übertragung und der Beitritt

stellen eine Umstrukturierung i.S. von § 36 Nr. 3 WpÜG dar. Der Begriff der

Umstrukturierung ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche Maßnahmen, die zu

einer erstmaligen Erlangung einer Kontrollposition durch ein

Tochterunternehmen i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG führen können. Neben

rechtsgeschäftlichen Übertragungen sind dementsprechend auch

Strukturmaßnahmen, etwa Kapitalmaßnahmen (vgl. Hasselbach, in: Kölner Komm.

z. WpÜG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rz. 56), das „Umhängen“ von Aktien der

Zielgesellschaft auf ein (anderes) Konzernunternehmen (vgl. Meyer, in:

Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023, § 36 Rz. 21;

Rosengarten/Cloppenburg, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024,

§ 36 Rz. 13), die Einfügung/Gründung einer Zwischenholding, welche die

Kontrolle über ein oder mehrere untergeordnete Unternehmen erlangt (vgl.

Rosengarten/Cloppenburg, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024,

§ 36 Rz. 13), und der Beitritt zu einer Stimmpoolvereinbarung umfasst.

Vorliegend handelt es sich bei der OHB-Aktienübertragung, der

Geschäftsanteil-Übertragung und dem Beitritt, um eine Umstrukturierung

i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG. Da alle vorgenannten Vorgänge mit Wirkung zum

Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister und damit

im juristischen Sinn gleichzeitig erfolgen sollen, stellen sie einen

einheitlichen Vorgang und damit eine Umstrukturierung im vorgenannten Sinn

dar.

b. Konzernintern

Auch handelt es sich bei der Umstrukturierung um eine konzerninterne

Umstrukturierung. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl das Rechtssubjekt,

das vor der Umstrukturierung die (un-)mittelbare Kontrolle über die

Zielgesellschaft innehat, als auch das Rechtssubjekt, das infolge der

Umstrukturierung die (un-)mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangt, zum Konzern gehören müssen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma/Verse,

WpÜG, § 36 Rz. 54). Dies ist vorliegend der Fall.

Denn die Antragstellerin, die infolge der Umstrukturierung die Kontrolle

über die Zielgesellschaft neu erlangt hat (vgl. hierzu unter Abschnitt A.

V.), als auch jedenfalls die Fuchs-Familienstiftung, welche vor dem

Kontrollerwerb der Antragstellerin die kontrollvermittelnde Beteiligung an

der Zielgesellschaft hielt, ist nach wie vor der Umstrukturierung ein

Bestandteil des Konzerns unter der einheitlichen Leitung von Herrn Marco

Fuchs als Konzernspitze i.S. des § 18 Abs. 1 AktG.

Für die Bestimmung des Konzernbegriffs i. S. von § 36 Nr. 3 WpÜG ist

ausweislich der Gesetzesbegründung der aktienrechtliche Konzernbegriff

zugrunde zu legen (vgl. BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 60). Gemäß §

18 Abs. 1 Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einem

oder mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung de

herrschenden Unternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man

gemäß § 17 Abs. 1 AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das ein

anderes Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar

einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wird

auch immer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit der

Anteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17

Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).

Auch eine Personengesellschaft kann abhängiges Unternehmen im

konzernrechtlichen Sinne sein, wenn ein Gesellschafter auf einzelne zentrale

Unternehmensbereiche, wie Finanz- oder Personalpolitik, wirksam Einflu

nehmen kann (vgl. Bayer in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2019, § 17 Rz. 116

ff.). Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag

das Mehrheitsprinzip eingeführt hat, insbesondere bei Verbindung mit der

Abstimmung nach festen Kapitalanteilen, oder wenn ein Gesellschafter ein

Sonderrecht auf die Geschäftsführung besitzt (vgl. Emmerich in:

Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 17 Rz. 48).

Bei einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KG

genügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses daher die

mehrheitliche Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der

Komplementär-GmbH (BAG, Beschl. v. 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, NZG 2012, 754

(Rz. 49 m.w.N.).

Natürliche Personen können im Anwendungsbereich des § 36 Nr. 3 WpÜG ohne

weitere Voraussetzungen Konzernspitze i.S. des § 18 Abs. 1 AktG sein. Zwar

hat sich zum aktienrechtlichen Konzernbegriff eine gefestigte Auffassung in

Rechtsprechung und Literatur gebildet, nach der eine natürliche Person nur

unter besonderen Voraussetzungen (Vorliegen einer sog. Konzerngefahr) ein

herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn sein kann (vgl. etwa

BGH, Urt. v. 13.10.1977 - II ZR 123/76, NJW 1978, 104; Bayer, in:

MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 15 Rz. 13). Der Verweis auf den

aktenrechtlichen Konzernbegriff in der Gesetzesbegründung zum WpÜG (vgl.

BT-Drucks. 14/7034, S. 60) erfordert es jedoch nicht, diese Auffassung auch

für den Anwendungsbereich des § 36 Nr. 3 WpÜG zu übernehmen. Denn nach

zutreffender Auffassung gibt es (auch im Aktienrecht) keinen einheitlichen

Unternehmensbegriff.

Eine am Sinn und Zweck von § 36 Nr. 3 WpÜG orientierte Auslegung de

Konzernbegriffs kommt zu dem Ergebnis, dass auch natürliche Personen ohne

weitere Voraussetzungen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn sein können.

aa. Abhängigkeitsverhältnisse vor und nach der Umstrukturierung

Aus den vorstehend unter Ziffern A. II. bis A. III. beschriebenen

Beteiligungsverhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin und

jedenfalls die Fuchs-Familienstiftung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu

Herrn Marco Fuchs stehen.

Im Zeitraum vor der Umstrukturierung existierte die Antragstellerin

lediglich als GbR, die nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den

(künftigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft besteht und spätesten

durch Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags am Rechtsverkehr

teilnimmt (vgl. Ziffer A. II.).

Grundsätzlich ist im gesetzlichen Normalstatut der GbR für die Begründung

von Abhängigkeit kein Raum. Es gelten Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und

Einstimmigkeitsgrundsatz (§ 715 Abs. 1 BGB), ergänzt durch ein umfassende

Widerspruchsrecht bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§ 715 Abs. 4 BGB)

(MüKoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024, AktG § 17 Rn. 120).

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Fuchs-

Familienstiftung - nach der Umstrukturierung - einerseits die einzige

Kommanditistin der Antragstellerin sein wird und andererseits die einzige

Kommanditistin der FFS Asset KG ist, die ihrerseits sämtliche

Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der FFS GmbH hält. Die FFS GmbH

wiederum soll - nach der Umstrukturierung - die einzige Komplementärin der

Antragstellerin werden. Sie ist damit neben der Fuchs-Familienstiftung die

einzige weitere Gesellschafterin der Antragstellerin.

Die Fuchs-Familienstiftung ist danach die einzige Gesellschafterin der

Antragstellerin die umfassend auf alle Unternehmensbereiche der

Antragstellerin wirksam Einfluss nehmen kann und diese damit im Sinne von §

17 Abs. 1 AktG beherrscht. Aufgrund ihrer Stellung als einzige

Kommanditistin der FFS Asset KG beherrscht die Fuchs-Familienstiftung

nämlich die einzige weitere Gesellschafterin der Antragstellerin - nach der

Umstrukturierung -, so dass sie letztlich allein über die Geschicke der

Antragstellerin entscheiden kann. Zwar wird eine nach dem gesetzlichen

Normalstatut organisierte Kommanditgesellschaft regelmäßig von ihrem

Komplementär beherrscht. Bei der FFS Asset KG besteht aber die Besonderheit,

dass die Kommanditgesellschaft selbst sämtliche Geschäftsanteile an ihrer

einzigen Komplementärin hält (sog. Einheitskommanditgesellschaft). Bei der

Einheitskommanditgesellschaft liegt ein einheitliches Unternehmen vor, so

dass die Komplementär-GmbH nicht als Mutterunternehmen der

Kommanditgesellschaft fungiert (Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, S.

20). Auch in der FFS Asset KG ist die Fuchs-Familienstiftung damit die

einzige Gesellschafterin, die die Möglichkeit hat (allein) über die

Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und die diese damit im Sinne von §

17 Abs. 1 AktG beherrscht.

Ab dem Zeitpunkt des Kontrollerwerbs (vgl. hierzu vorstehend Ziffer B. II. 2

b)) besteht die Antragstellerin als Kommanditgesellschaft (vgl. hierzu

vorstehende Ausführungen). Da nach dem Vortrag der Antragstellerin diese

zeitgleich mit ihrer Eintragung zum Handelsregister sämtliche Anteile an der

FFS GmbH erlangt, besteht die Antragstellerin unmittelbar mit Eintragung zum

Handelsregister als sogenannte Einheitskommanditgesellschaft. Nach den

vorstehend dargelegten Grundsätzen wird die Antragstellerin auch nach dem

Kontrollerwerb von der Fuchs-Familienstiftung beherrscht und ist damit auch

nach Kontrollerwerb ein von der Fuchs Familienstiftung abhängige

Unternehmen.

Vor dem Kontrollerwerb war die Antragstellerin damit ein von der

Fuchs-Familienstiftung abhängiges Unternehmen. An diesen

Abhängigkeitsverhältnissen hat sich in Folge der Umstrukturierung auch

nichts geändert.

Die Fuchs Familienstiftung ihrerseits war ein von Marco Fuchs abhängige

Unternehmen, da Marco Fuchs die Fuchs-Familienstiftung faktisch beherrscht.

Herr Marco Fuchs steht jedenfalls nach § 7 der Satzung der Familienstiftung

das alleinige Recht zur Benennung und Abberufung von Vorstandmitgliedern der

Fuchs Familienstiftung zu. Damit stellt die Fuchs- Familienstiftung ein von

Herrn Marco Fuchs als Konzernspitze i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG abhängige

Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 1 AktG dar.

bb. Konzernverhältnisse vor und nach der Umstrukturierung

Aus den vorstehenden Abhängigkeitsverhältnissen folgt gemäß der

Vermutungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, dass die vorgenannten

Unternehmen in einem Konzernverhältnis jedenfalls zu Herrn Marco Fuch

stehen. Für eine Widerlegung der Konzernvermutung ist vorliegend nicht

ersichtlich.

Folglich werden die Stimmrechte, deren Nichtberücksichtigung von der

Antragstellerin begehrt wird sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung

im selben Konzern gehalten. Die materielle Kontrollsituation bleibt somit

von der Umstrukturierung unbeeinflusst. Der bloße Eintritt einer oder

mehrerer vom materiellen Kontrollinhaber beherrschten Gesellschaften in die

Kontrollkette oberhalb der Zielgesellschaft ändert an den tatsächlichen

Kontrollverhältnissen nichts. Die mittelbare Kontrolle über die

Zielgesellschaft wird somit vor und nach der Umstrukturierung jedenfalls von

Herrn Marco Fuchs als derselben Konzernspitze ausgeübt. Die

verfahrensgegenständliche Umstrukturierung fand damit innerhalb eine

Konzerns statt.

3. Gebundene Entscheidung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 WpÜG ist die beantragte

Nichtberücksichtigung zu erteilen. Ein Ermessen steht der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht insoweit nicht zu.

III. Nebenbestimmungen

Rechtsgrundlage der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenor

dieses Bescheids ist § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2

VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,

mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung von

Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung der BaFin

dar (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl. 2019, § 36 Rz. 7).

Nach Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ist die Nichtberücksichtigung von

Stimmrechten gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids aufschiebend bedingt

darauf, da

a) die Umstrukturierung umgesetzt wird, und

b) die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren

Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an

der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung der Umstrukturierung bestehen,

und

c) die in Abschnitt A. III., dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren

Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor der Umsetzung der

Umstrukturierung bestehen, und

d) die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren

Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung der

Umstrukturierung bestehen.

Die aufschiebenden Bedingungen sollen sicherstellen, dass die

tatbestandlichen Voraussetzungen der von den Antragstellern vorgetragenen

konzerninternen Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG durch die Umsetzung

der Umstrukturierung zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die

Antragstellerin tatsächlich vorliegen werden, m.a.W. zwischen dem Erlass der

hiesigen Nichtberücksichtigungsentscheidung und der Kontrollerlangung durch

die Antragstellerin keinerlei Änderungen an der Transaktionsstruktur mehr

eintreten. So darf der als „Minus“ und milderes Mittel geltende Einsatz von

Nebenbestimmungen gegenüber einer sonst im Rahmen der gebundenen Verwaltung

gegebenenfalls notwendigen Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsakte

nicht dazu führen, dass letztlich das beantragte Vorhaben ausgetauscht wird

(vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 36 Rz.

120, 125).

Gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG bleiben Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft

unberücksichtigt, wenn die Aktien durch Umstrukturierungen innerhalb eine

Konzerns erlangt wurden. Insoweit setzt der Wortlaut des § 36 Nr. 3 WpÜG

(„die Aktien“) voraus, dass auch die konkrete Anzahl von Aktien, die infolge

der konzerninternen Umstrukturierung unmittelbar gehalten und/oder

zugerechnet werden, feststeht und sich hieran zum Zeitpunkt de

Bedingungseintritts (Zeitpunkt der Kontrollerlangung) nichts geändert hat.

Die aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheid

sind erforderlich, geeignet und angemessen, um die Sicherstellung de

Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der konzerninternen

Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG durch die Umsetzung der

Umstrukturierung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin zu erreichen.

Insbesondere schied vorliegend die Möglichkeit aus, anstelle der

aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheid

Widerrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG

erlaubt keine Disposition der Behörde über die tatbestandlichen

Voraussetzungen der Vorschrift, aus der der Anspruch auf einen

begünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechend ist vom Zweck des § 36

Abs. 1 Alt. 2 VwVfG nicht mehr die Festschreibung solcher Nebenbestimmungen

gedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der

Anspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,

VwVfG, 10, Aufl. 2023, § 36 Rz. 126 f.; s.a. Störmer, in:

Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rz. 74).

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