Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)
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Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf
die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)
19.11.2025 / 14:56 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf
die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)
Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von der
Antragstellerin des Bescheides über die Nichtberücksichtigung von
Stimmrechten nach § 36 Nr. 3 WpÜG in dem veröffentlichten Wortlaut
übermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist
- weder an der Erteilung des Nichtberücksichtigungsbescheides noch an dem
veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für
den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheides bzw. den veröffentlichten
Text.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Mai 2025 über die
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf
die OHB SE, Bremen
Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag
der FFS GmbH - Fuchs-Familienstiftung GbR (zukünftig firmierend unter: FF
GmbH & Co. KG), Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend, die
„Antragstellerin“)
die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36
Nr. 3 WpÜG zugelassen.
Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Für den Fall, dass die FFS GmbH & Co. KG in Folge der Umstrukturierung
(wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) über Stimmrechte
aus insgesamt 17.682.015 OHB-Aktien (wie in Ziffer A. I. definiert)
verfügt (entsprechen rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte),
im Einzelnen: (i) 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% de
Grundkapitals und der Stimmrechte) die von der FFS GmbH & Co. KG
unmittelbar gehalten werden, (ii) von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH
unmittelbar gehaltenen 3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41%
des Grundkapitals und der Stimmrechte), die der FFS GmbH & Co. KG gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs.
2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen
sind, (iii) von der Martello Value GmbH & Co. KG unmittelbar gehaltenen
1.000.000 OHB-Aktien (entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der
Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
zuzurechnen sind und (iv) von der der Orchid Lux HoldCo S.a r.l.
unmittelbar gehaltenen 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund 28,64%
des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß §
30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, bleiben diese bei der Berechnung
des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG
unberücksichtigt.
2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1
ist aufschiebend bedingt darauf, da
a. die Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheide
definiert) umgesetzt wird, und
b. die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnisse an der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung
der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheid
definiert) bestehen, und
c. die in Abschnitt A. III. dieses Bescheids dargestellten
(un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor
der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. diese
Bescheids definiert) bestehen.
d. die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren
Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung
der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheid
definiert) bestehen.
3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung
ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die OHB SE, geschäftsansässig Manfred-Fuchs-Platz 2 -
4, 28359 Bremen, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Bremen unter Registernummer HRB 30268 (nachfolgend
„Zielgesellschaft“).
Ausweislich der Satzung der Zielgesellschaft in der Fassung vom 29.06.2024
beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 19.214.905, eingeteilt in
19.214.905 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhen von EUR 1,00 (nachfolgend
zusammen die „OHB-Aktien“ oder eine „OHB-Aktie“).
Die OHB-Aktien sind unter der ISIN: DE0005936124 zum Handel im Regulierten
Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
II. Antragstellerin
Die Antragstellerin ist die am 04.03.2025 gegründete FFS GmbH -
Fuchs-Familienstiftung GbR, geschäftsansässig Manfred-Fuchs- Straße 1, 82234
Weßling-Oberpfaffenhofen.
Gesellschafter der Antragstellerin sind zum einen die FFS GmbH mit Sitz in
Weßling, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB
297195 (nachfolgend „FFS GmbH“) und die Fuchs-Familienstiftung mit Sitz in
Weßling-Oberpfaffenhofen (nachfolgend „Fuchs-Familienstiftung“).
Sämtliche Geschäftsanteile an der FFS GmbH werden derzeit von der FFS Asset
GmbH & Co. KG mit Sitz in Weßling, eingetragen im Handelsregister de
Amtsgericht München unter HRA 120118 (nachfolgend „FFS Asset KG“) gehalten.
Persönlich haftende Gesellschafterin der FFS Asset GmbH & Co. KG ist die FF
GmbH. Einzige Kommanditistin der FFS Asset GmbH & Co. KG ist die Fuchs-
Familienstiftung. Alleiniger Geschäftsführer der FFS GmbH ist Herr Marco
Fuchs.
Die FFS GmbH - Fuchs-Familienstiftung GbR, die zur Errichtung der FFS GmbH &
Co. KG gegründet wurde, ist derzeit noch nicht zum Handelsregister
eingetragen. Mit Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister wird die
Antragstellerin personenidentisch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
bestehen.
III. (Un-)Mittelbare Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft
unmittelbar vor Vollzug der Umstrukturierung
Die vorliegend relevante unmittelbare und mittelbare Beteiligungsstruktur an
der Zielgesellschaft sah unmittelbar vor Vollzug der Umstrukturierung (wie
in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) wie folgt aus:
1. Unmittelbare Aktionäre der Zielgesellschaft
a. Die Fuchs-Familienstiftung hält im Zeitpunkt der Antragstellung
unmittelbar 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% de
Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft). Die
Fuchs-Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
Rechts mit Sitz in Weßling-Oberpfaffenhofen. Herr Marco Fuchs kann nach
§ 7 Abs. 4 der Stiftungssatzung neue Mitglieder des Stiftungsvorstand
berufen und abberufen.
b. Die Martello Value GmbH & Co. KG, eine nach deutschem Recht gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG mit Sitz in Gräfelfing,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 114928
hält im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 1.378.626 OHB-Aktien
(entsprechend rund 7,17% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft).
c. Die VOLPAIA Beteiligungs-GmbH eine nach deutschem Recht gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bremen, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 14458 HB, hält im
Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 3.730.170 OHB-Aktien
(entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft).
d. Die Orchid Lux HoldCo S.à r.l., eine nach luxemburgischem Recht
gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à
responsabilité limitée) mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg,
eingetragen im Handels- und Unternehmensregister Luxemburg (Registre de
Commerce et des Sociétés) unter Nummer B279419, hatte am 15.09.2023 eine
Angebotsunterlage für ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an
die Aktionäre der OHB veröffentlicht. Nach dem Erwerb von OHB-Aktien
außerhalb des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sowie de
Vollzugs des Angebots hält die Orchid Lux HoldCo S.à r.l. im Zeitpunkt
der Antragstellung unmittelbar 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund
28,64% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft).
e. Beteiligungsverhältnisse oberhalb der unmittelbaren Aktionärin VOLPAIA
Beteiligungs-GmbH
Gesellschafter der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH sind die Fuchs-
Familienstiftung, die 80% der Geschäftsanteile hält und die Martello
Value GmbH & Co. KG, die 20% der Geschäftsanteile an der VOLPAIA
Beteiligungs-GmbH hält.
f. Stimmbindungsvertrag im Hinblick auf die Zielgesellschaft
Es besteht zwischen der Fuchs-Familienstiftung, der VOLPAIA
Beteiligungs-GmbH, der Martello Value GmbH & Co. KG und der Orchid Lux
HoldCo S.à r.l. (zusammen auch die „Poolmitglieder“ und jeweils einzeln
ein „Poolmitglied“) eine Gesellschaftervereinbarung, die auch
Stimmrechtsvereinbarungen der Parteien in Bezug auf OHB-Aktien enthält
(nachfolgend „Gesellschaftervereinbarung“), die mit Vollzug de
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Orchid Lux HoldCo S.à
r.l. wirksam wurde (siehe hierzu auch Ziffer A. III. 1. d.). Die
Gesellschaftervereinbarung kann eine Laufzeit bis 2044 haben.
Der Gesellschaftervereinbarung unterliegen nach Angaben der
Antragstellerin insgesamt 17.682.015 Stimmrechte (entsprechend rund
92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft)
aus von den Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft,
wobei 378.626 OHB-Aktien, die von der Martello Value GmbH & Co. KG
gehalten werden, nicht der Gesellschaftervereinbarung unterliegen.
IV. Umstrukturierung
Die Fuchs-Familienstiftung beabsichtigt eine Neuorganisation ihrer
Beteiligungsstruktur. Hierzu ist beabsichtigt, dass die
Fuchs-Familienstiftung sämtliche von ihr gehaltene OHB-Aktien ("OHB-
Aktienübertragung") sowie sämtliche von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an
der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH („Geschäftsanteil-Übertragung“) auf die
Antragstellerin überträgt, wobei die Übertragung im Wege der Sacheinlage mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister
erfolgen soll und die Antragstellerin aufschiebend bedingt auf die
Eintragung zum Handelsregister der bestehenden Gesellschaftervereinbarung
beitritt („Beitritt“). Die OHB- Aktienübertragung, die
Geschäftsanteil-Übertragung als auch der Beitritt werden nachfolgend
zusammen auch als „Umstrukturierung“ bezeichnet.
V. (Un-)Mittelbare Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft nach der
Umstrukturierung
Die vorliegend relevante unmittelbare und mittelbare Beteiligungsstruktur an
der Zielgesellschaft wird sich unmittelbar nach Umstrukturierung dahingehend
ändern, dass anstelle der Fuchs- Familienstiftung nunmehr die
Antragstellerin 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% de
Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) an der
Zielgesellschaft halten wird, die Antragstellerin die Geschäftsanteile an
der VOLPAIA Beteiligungs- GmbH halten wird, die wiederum unmittelbar
3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der
Stimmrechte an der Zielgesellschaft) hält und die Antragstellerin der
Gesellschaftervereinbarung beitritt. Im Übrigen bleibt die
Beteiligungsstruktur unverändert.
VI. Antrag
Mit Schreiben datierend auf den 13.03.2025, der BaFin taggleich per MVP
zugegangen, stellte die Antragstellerin folgenden Antrag:
"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lässt zu, dass bei der
Berechnung des Stimmrechtsanteils der FFS GmbH & Co. KG die Stimmrechte au
insgesamt 17.682.015 Aktien der OHB SE (entspricht zum Zeitpunkt diese
Antrags rund 92,02 % der Stimmrechte) gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt
bleiben, welche (i) die FFS GmbH & Co. KG im Hinblick auf 7.448.550
OHB-Aktien aufgrund des zeitnah abzuschließenden Übertragungsvertrag
erwerben wird, (ii) im Hinblick auf 3.730.170 OHB-Aktien gemäß § 30 Abs. 1
S. 1 Nr. 1, S. 3, § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 HGB aufgrund des Erwerbs der Anteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH
gemäß dem zeitnah abzuschließenden Übertragungsvertrag Stimmrechten der FF
GmbH & Co. KG gleichstehen sowie (iii) im Hinblick auf weitere 6.503.295
OHB-Aktien gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG aufgrund Beitritts der FFS GmbH & Co. KG
zu der Gesellschaftervereinbarung zugerechnet werden."
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 36
Nr. 3 WpÜG erfüllt seien. Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerin
werde durch eine konzerninterne Umstrukturierung i.S. des § 36 Nr. 3 WpÜG
erfolgen. Die Antragstellerin sei sowohl vor als auch nach Umsetzung der
Umstrukturierung jedenfalls Teil eines unter einheitlicher Leitung von Marco
Fuchs stehenden Konzerns.
B. Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeit des Antrag
1. Der Antrag wurden insbesondere mit Schreiben, datierend auf den
13.03.2025 und taggleich der BaFin per MVP zugegangen, formgemäß i.S.d.
§ 45 WpÜG gestellt.
2. Der Antrag konnte auch bereits jetzt von der FFS GmbH - Fuchs-
Familienstiftung GbR für einen zukünftigen Kontrollerwerb gestellt
werden, da sich dieser Bescheid auf eine zukünftige Kontrollerlangung
durch die FFS GmbH & Co. KG bezieht, was durch die Nebenbestimmungen der
Ziffer 2 des Tenors entsprechend abgesichert wurde.
3. Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von
Stimmrechten wegen konzerninterner Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3
WpÜG konnte auch vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
gestellt und beschieden werden. Der Wortlaut des § 36 WpÜG steht einer
Bescheidung vor Kontrollerlangung nicht entgegen. Der Wortlaut des § 36
WpÜG enthält keinerlei Anhaltspunkte, wann der Antrag auf
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG frühesten
gestellt werden kann. Die Formulierung "Die Bundesanstalt lässt auf
schriftlichen Antrag zu,
[.]
" legt lediglich die Notwendigkeit eine
schriftlichen Antrags fest. Auch die vergangenheitsbezogene Formulierung
(„wenn die Aktien erlangt wurden“) setzt nicht zwingend den bereit
erfolgten Aktienerwerb für ein Verwaltungshandeln der BaFin voraus. So
enthält insbesondere die WpÜG-AngebotsVO ebenfalls vergangenheitsbezogen
formulierte Vorschriften, die einer Bescheidung vor Kontrollerlangung
nicht entgegenstehen. So können nach § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO Anträge
gemäß § 37 WpÜG auch vor Kontrollerlangung gestellt werden, wenngleich §
10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO die Angabe des Tages im Antrag, an dem die
Schwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG „überschritten wurde“ fordert. Die in § 37
Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vorgesehene
„Buchwertbefreiung“ kann ebenfalls vor Kontrollerlangung ergehen, obwohl
diese voraussetzt, dass der Bieter aufgrund der Erlangung der Kontrolle
über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft
i.S.d. § 2 Abs. 3 WpÜG „erlangt hat“. Auch aus den Gesetzesmaterialien
lassen sich keine Anhaltpunkte entnehmen, zu welchem Zeitpunkt ein
Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG
beschieden werden kann.
4. Die Antragstellerin hat derzeit noch keine Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt. Die Kontrollerlangung wird erst infolge der
Umsetzung der Umstrukturierung erfolgen (vgl. hierzu nachstehend B. II.
1.).
5. Darüber hinaus besteht schon jetzt das zur Bescheidung von Anträgen
gemäß § 36 WpÜG vor Kontrollerlangung erforderliche
Sachbescheidungsinteresse. In Anlehnung an Anträge gemäß § 37 WpÜG, die
vor Kontrollerlangung beschieden werden, ist Voraussetzung hierfür, da
sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. zu Anträgen gemäß § 37
WpÜG: BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der
Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr
wahrscheinlich darstellt (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG:
Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl.
2024, § 8 WpÜG- Angebotsverordnung, Rz. 8 f.; Hasselbach, in: Kölner
Komm. z. WpÜG, 3. Aufl. 2022, Anh. z. § 37 - § 8 WpÜG-AngVO Rz. 6). Die
ist vorliegend der Fall.
Unerheblich ist dabei vorliegend, ob die Antragstellerin - sofern
tatsächlich für die Umstrukturierung erforderlich - bereits sämtliche in
ihrem Einflussbereich liegende Erklärungen und Handlungen hinsichtlich
der Umstrukturierung und der daraus resultierenden Kontrollerlangung
vorgenommen hat (z. B. Abschluss der Einbringungsverträge, Beitritt zur
Gesellschaftervereinbarung). Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin folgt jedenfalls daraus,
dass die Antragstellerin bereits durch die Fuchs-Familienstiftung und
die FFS GmbH errichtet wurde und die beiden Gesellschafter der
Antragstellerin bereits erhebliche Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung
der Umstrukturierung getroffen haben, weshalb sich letztlich auch der
Kontrollerwerb durch die Antragsteller als sehr wahrscheinlich
darstellt.
II. Begründetheit des Antrag
Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für eine
Nichtberücksichtigung infolge Umstrukturierung innerhalb eines Konzern
gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG vorliegen.
1. Erlangung der Kontrolle durch die Antragstellerin
Die Antragstellerin wird infolge der Umsetzung der Umstrukturierung, die
Kontrolle i.S. von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin wird infolge der Umsetzung der Umstrukturierung
unmittelbar 7.448.550 OHB-Aktien halten (entsprechen rund 38,76% der
Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).
Darüber hinaus werden mit Umsetzung der Umstrukturierung der Antragstellerin
3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der
Stimmrechte an der Zielgesellschaft) die von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH
unmittelbar gehalten werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2
Satz 1 WpÜG zuzurechnen sein, da die Antragstellerin 80% der
Geschäftsanteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH hält und der
Gesellschaftervereinbarung beitritt.
Zudem werden der Antragstellerin nach Umsetzung der Umstrukturierung
insgesamt 6.503.295 OHB-Aktien, namentlich 1.000.000 OHB-Aktien
(entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft) die von der Martello Value GmbH & Co. KG und 5.503.295
OHB-Aktien die von der Orchid Lux HoldCo S.a r.l. unmittelbar gehalten
werden und Teil der Gesellschaftervereinbarung sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1
WpÜG zuzurechnen sein.
Die Antragstellerin wird daher über 17.682.015 Stimmrechte (entsprechend
rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft)
verfügen.
Die vorstehend beschriebenen Stimmrechnungszurechnungen nach § 30 Abs. 2
WpÜG folgen aus dem Umstand, dass die Gesellschaftervereinbarung auch
Stimmrechtsvereinbarungen der Parteien in Bezug auf OHB-Aktien enthält. Die
Gesellschaftervereinbarung kann eine Laufzeit bis 2044 haben und stellt
somit keine Abstimmung im Einzelfall dar. Mithin sind die Voraussetzungen
für eine Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG erfüllt, so dass den
Poolmitgliedern die Stimmrechte aus der Gesellschaftervereinbarung
unterliegenden OHB-Aktien zugerechnet werden, soweit sie die jeweiligen
Aktien nicht selbst unmittelbar halten.
2. Konzerninterne Umstrukturierung
Die Antragstellerin hat die Kontrolle auch infolge einer konzerninternen
Umstrukturierung erlangt.
a. Umstrukturierung
Die OHB-Aktienübertragung, die Geschäftsanteil-Übertragung und der Beitritt
stellen eine Umstrukturierung i.S. von § 36 Nr. 3 WpÜG dar. Der Begriff der
Umstrukturierung ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche Maßnahmen, die zu
einer erstmaligen Erlangung einer Kontrollposition durch ein
Tochterunternehmen i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG führen können. Neben
rechtsgeschäftlichen Übertragungen sind dementsprechend auch
Strukturmaßnahmen, etwa Kapitalmaßnahmen (vgl. Hasselbach, in: Kölner Komm.
z. WpÜG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rz. 56), das „Umhängen“ von Aktien der
Zielgesellschaft auf ein (anderes) Konzernunternehmen (vgl. Meyer, in:
Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023, § 36 Rz. 21;
Rosengarten/Cloppenburg, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024,
§ 36 Rz. 13), die Einfügung/Gründung einer Zwischenholding, welche die
Kontrolle über ein oder mehrere untergeordnete Unternehmen erlangt (vgl.
Rosengarten/Cloppenburg, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024,
§ 36 Rz. 13), und der Beitritt zu einer Stimmpoolvereinbarung umfasst.
Vorliegend handelt es sich bei der OHB-Aktienübertragung, der
Geschäftsanteil-Übertragung und dem Beitritt, um eine Umstrukturierung
i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG. Da alle vorgenannten Vorgänge mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister und damit
im juristischen Sinn gleichzeitig erfolgen sollen, stellen sie einen
einheitlichen Vorgang und damit eine Umstrukturierung im vorgenannten Sinn
dar.
b. Konzernintern
Auch handelt es sich bei der Umstrukturierung um eine konzerninterne
Umstrukturierung. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl das Rechtssubjekt,
das vor der Umstrukturierung die (un-)mittelbare Kontrolle über die
Zielgesellschaft innehat, als auch das Rechtssubjekt, das infolge der
Umstrukturierung die (un-)mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangt, zum Konzern gehören müssen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma/Verse,
WpÜG, § 36 Rz. 54). Dies ist vorliegend der Fall.
Denn die Antragstellerin, die infolge der Umstrukturierung die Kontrolle
über die Zielgesellschaft neu erlangt hat (vgl. hierzu unter Abschnitt A.
V.), als auch jedenfalls die Fuchs-Familienstiftung, welche vor dem
Kontrollerwerb der Antragstellerin die kontrollvermittelnde Beteiligung an
der Zielgesellschaft hielt, ist nach wie vor der Umstrukturierung ein
Bestandteil des Konzerns unter der einheitlichen Leitung von Herrn Marco
Fuchs als Konzernspitze i.S. des § 18 Abs. 1 AktG.
Für die Bestimmung des Konzernbegriffs i. S. von § 36 Nr. 3 WpÜG ist
ausweislich der Gesetzesbegründung der aktienrechtliche Konzernbegriff
zugrunde zu legen (vgl. BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 60). Gemäß §
18 Abs. 1 Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einem
oder mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung de
herrschenden Unternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man
gemäß § 17 Abs. 1 AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das ein
anderes Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wird
auch immer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit der
Anteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17
Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).
Auch eine Personengesellschaft kann abhängiges Unternehmen im
konzernrechtlichen Sinne sein, wenn ein Gesellschafter auf einzelne zentrale
Unternehmensbereiche, wie Finanz- oder Personalpolitik, wirksam Einflu
nehmen kann (vgl. Bayer in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2019, § 17 Rz. 116
ff.). Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag
das Mehrheitsprinzip eingeführt hat, insbesondere bei Verbindung mit der
Abstimmung nach festen Kapitalanteilen, oder wenn ein Gesellschafter ein
Sonderrecht auf die Geschäftsführung besitzt (vgl. Emmerich in:
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 17 Rz. 48).
Bei einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KG
genügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses daher die
mehrheitliche Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der
Komplementär-GmbH (BAG, Beschl. v. 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, NZG 2012, 754
(Rz. 49 m.w.N.).
Natürliche Personen können im Anwendungsbereich des § 36 Nr. 3 WpÜG ohne
weitere Voraussetzungen Konzernspitze i.S. des § 18 Abs. 1 AktG sein. Zwar
hat sich zum aktienrechtlichen Konzernbegriff eine gefestigte Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur gebildet, nach der eine natürliche Person nur
unter besonderen Voraussetzungen (Vorliegen einer sog. Konzerngefahr) ein
herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn sein kann (vgl. etwa
BGH, Urt. v. 13.10.1977 - II ZR 123/76, NJW 1978, 104; Bayer, in:
MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 15 Rz. 13). Der Verweis auf den
aktenrechtlichen Konzernbegriff in der Gesetzesbegründung zum WpÜG (vgl.
BT-Drucks. 14/7034, S. 60) erfordert es jedoch nicht, diese Auffassung auch
für den Anwendungsbereich des § 36 Nr. 3 WpÜG zu übernehmen. Denn nach
zutreffender Auffassung gibt es (auch im Aktienrecht) keinen einheitlichen
Unternehmensbegriff.
Eine am Sinn und Zweck von § 36 Nr. 3 WpÜG orientierte Auslegung de
Konzernbegriffs kommt zu dem Ergebnis, dass auch natürliche Personen ohne
weitere Voraussetzungen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn sein können.
aa. Abhängigkeitsverhältnisse vor und nach der Umstrukturierung
Aus den vorstehend unter Ziffern A. II. bis A. III. beschriebenen
Beteiligungsverhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin und
jedenfalls die Fuchs-Familienstiftung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu
Herrn Marco Fuchs stehen.
Im Zeitraum vor der Umstrukturierung existierte die Antragstellerin
lediglich als GbR, die nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den
(künftigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft besteht und spätesten
durch Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags am Rechtsverkehr
teilnimmt (vgl. Ziffer A. II.).
Grundsätzlich ist im gesetzlichen Normalstatut der GbR für die Begründung
von Abhängigkeit kein Raum. Es gelten Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und
Einstimmigkeitsgrundsatz (§ 715 Abs. 1 BGB), ergänzt durch ein umfassende
Widerspruchsrecht bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§ 715 Abs. 4 BGB)
(MüKoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024, AktG § 17 Rn. 120).
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Fuchs-
Familienstiftung - nach der Umstrukturierung - einerseits die einzige
Kommanditistin der Antragstellerin sein wird und andererseits die einzige
Kommanditistin der FFS Asset KG ist, die ihrerseits sämtliche
Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der FFS GmbH hält. Die FFS GmbH
wiederum soll - nach der Umstrukturierung - die einzige Komplementärin der
Antragstellerin werden. Sie ist damit neben der Fuchs-Familienstiftung die
einzige weitere Gesellschafterin der Antragstellerin.
Die Fuchs-Familienstiftung ist danach die einzige Gesellschafterin der
Antragstellerin die umfassend auf alle Unternehmensbereiche der
Antragstellerin wirksam Einfluss nehmen kann und diese damit im Sinne von §
17 Abs. 1 AktG beherrscht. Aufgrund ihrer Stellung als einzige
Kommanditistin der FFS Asset KG beherrscht die Fuchs-Familienstiftung
nämlich die einzige weitere Gesellschafterin der Antragstellerin - nach der
Umstrukturierung -, so dass sie letztlich allein über die Geschicke der
Antragstellerin entscheiden kann. Zwar wird eine nach dem gesetzlichen
Normalstatut organisierte Kommanditgesellschaft regelmäßig von ihrem
Komplementär beherrscht. Bei der FFS Asset KG besteht aber die Besonderheit,
dass die Kommanditgesellschaft selbst sämtliche Geschäftsanteile an ihrer
einzigen Komplementärin hält (sog. Einheitskommanditgesellschaft). Bei der
Einheitskommanditgesellschaft liegt ein einheitliches Unternehmen vor, so
dass die Komplementär-GmbH nicht als Mutterunternehmen der
Kommanditgesellschaft fungiert (Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, S.
20). Auch in der FFS Asset KG ist die Fuchs-Familienstiftung damit die
einzige Gesellschafterin, die die Möglichkeit hat (allein) über die
Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und die diese damit im Sinne von §
17 Abs. 1 AktG beherrscht.
Ab dem Zeitpunkt des Kontrollerwerbs (vgl. hierzu vorstehend Ziffer B. II. 2
b)) besteht die Antragstellerin als Kommanditgesellschaft (vgl. hierzu
vorstehende Ausführungen). Da nach dem Vortrag der Antragstellerin diese
zeitgleich mit ihrer Eintragung zum Handelsregister sämtliche Anteile an der
FFS GmbH erlangt, besteht die Antragstellerin unmittelbar mit Eintragung zum
Handelsregister als sogenannte Einheitskommanditgesellschaft. Nach den
vorstehend dargelegten Grundsätzen wird die Antragstellerin auch nach dem
Kontrollerwerb von der Fuchs-Familienstiftung beherrscht und ist damit auch
nach Kontrollerwerb ein von der Fuchs Familienstiftung abhängige
Unternehmen.
Vor dem Kontrollerwerb war die Antragstellerin damit ein von der
Fuchs-Familienstiftung abhängiges Unternehmen. An diesen
Abhängigkeitsverhältnissen hat sich in Folge der Umstrukturierung auch
nichts geändert.
Die Fuchs Familienstiftung ihrerseits war ein von Marco Fuchs abhängige
Unternehmen, da Marco Fuchs die Fuchs-Familienstiftung faktisch beherrscht.
Herr Marco Fuchs steht jedenfalls nach § 7 der Satzung der Familienstiftung
das alleinige Recht zur Benennung und Abberufung von Vorstandmitgliedern der
Fuchs Familienstiftung zu. Damit stellt die Fuchs- Familienstiftung ein von
Herrn Marco Fuchs als Konzernspitze i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG abhängige
Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 1 AktG dar.
bb. Konzernverhältnisse vor und nach der Umstrukturierung
Aus den vorstehenden Abhängigkeitsverhältnissen folgt gemäß der
Vermutungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, dass die vorgenannten
Unternehmen in einem Konzernverhältnis jedenfalls zu Herrn Marco Fuch
stehen. Für eine Widerlegung der Konzernvermutung ist vorliegend nicht
ersichtlich.
Folglich werden die Stimmrechte, deren Nichtberücksichtigung von der
Antragstellerin begehrt wird sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung
im selben Konzern gehalten. Die materielle Kontrollsituation bleibt somit
von der Umstrukturierung unbeeinflusst. Der bloße Eintritt einer oder
mehrerer vom materiellen Kontrollinhaber beherrschten Gesellschaften in die
Kontrollkette oberhalb der Zielgesellschaft ändert an den tatsächlichen
Kontrollverhältnissen nichts. Die mittelbare Kontrolle über die
Zielgesellschaft wird somit vor und nach der Umstrukturierung jedenfalls von
Herrn Marco Fuchs als derselben Konzernspitze ausgeübt. Die
verfahrensgegenständliche Umstrukturierung fand damit innerhalb eine
Konzerns statt.
3. Gebundene Entscheidung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 WpÜG ist die beantragte
Nichtberücksichtigung zu erteilen. Ein Ermessen steht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht insoweit nicht zu.
III. Nebenbestimmungen
Rechtsgrundlage der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenor
dieses Bescheids ist § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2
VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,
mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung von
Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung der BaFin
dar (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl. 2019, § 36 Rz. 7).
Nach Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ist die Nichtberücksichtigung von
Stimmrechten gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids aufschiebend bedingt
darauf, da
a) die Umstrukturierung umgesetzt wird, und
b) die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an
der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung der Umstrukturierung bestehen,
und
c) die in Abschnitt A. III., dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren
Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor der Umsetzung der
Umstrukturierung bestehen, und
d) die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren
Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung der
Umstrukturierung bestehen.
Die aufschiebenden Bedingungen sollen sicherstellen, dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen der von den Antragstellern vorgetragenen
konzerninternen Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG durch die Umsetzung
der Umstrukturierung zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die
Antragstellerin tatsächlich vorliegen werden, m.a.W. zwischen dem Erlass der
hiesigen Nichtberücksichtigungsentscheidung und der Kontrollerlangung durch
die Antragstellerin keinerlei Änderungen an der Transaktionsstruktur mehr
eintreten. So darf der als „Minus“ und milderes Mittel geltende Einsatz von
Nebenbestimmungen gegenüber einer sonst im Rahmen der gebundenen Verwaltung
gegebenenfalls notwendigen Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsakte
nicht dazu führen, dass letztlich das beantragte Vorhaben ausgetauscht wird
(vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 36 Rz.
120, 125).
Gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG bleiben Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft
unberücksichtigt, wenn die Aktien durch Umstrukturierungen innerhalb eine
Konzerns erlangt wurden. Insoweit setzt der Wortlaut des § 36 Nr. 3 WpÜG
(„die Aktien“) voraus, dass auch die konkrete Anzahl von Aktien, die infolge
der konzerninternen Umstrukturierung unmittelbar gehalten und/oder
zugerechnet werden, feststeht und sich hieran zum Zeitpunkt de
Bedingungseintritts (Zeitpunkt der Kontrollerlangung) nichts geändert hat.
Die aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheid
sind erforderlich, geeignet und angemessen, um die Sicherstellung de
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der konzerninternen
Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG durch die Umsetzung der
Umstrukturierung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die
Antragstellerin zu erreichen.
Insbesondere schied vorliegend die Möglichkeit aus, anstelle der
aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheid
Widerrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG
erlaubt keine Disposition der Behörde über die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Vorschrift, aus der der Anspruch auf einen
begünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechend ist vom Zweck des § 36
Abs. 1 Alt. 2 VwVfG nicht mehr die Festschreibung solcher Nebenbestimmungen
gedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der
Anspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 10, Aufl. 2023, § 36 Rz. 126 f.; s.a. Störmer, in:
Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rz. 74).
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