Amazon könnte Kartellamt vor den EuGH ziehen
Amazon könnte Kartellamt
vor den EuGH ziehen
Reuters/hei Karlsruhe
Karlsruhe holt sich im Streit um Marktbedeutung Rat
Der juristische Kampf von Amazon gegen das Bundeskartellamt könnte zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Das deutete sich am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe an. Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte vor einem Jahr festgestellt, dass Amazon eine "überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb" zukommt. Dieser Feststellungsbeschluss bildete die Grundlage, dass das BKartA seit November 2022 zwei Prüfverfahren betreibt. BKartA-Chef Andreas Mundt sagte damals, die Behörde untersuche in den beiden Verfahren, "ob und wie Amazon die Geschäftschancen von Händlern, die im Wettbewerb zu Amazons eigenem Handelsgeschäft auf dem Amazon-Marktplatz tätig sind, beeinträchtigt."
Amazon wehrt sich nicht nur gegen die Untersagung, sondern bereits gegen den Feststellungsbeschluss des BKartA vom Juli 2022. Nur über den verhandelte der BGH am Dienstag. Der Internethändler wendet u.a. ein, dass das BKartA höherrangiges Europarecht umgangen habe. Zuständig für die Amazon-Beschwerde ist in erster und letzter Instanz der BGH in Karlsruhe. Der Kartellsenat des BGH erwägt eine Vorlage an den EuGH in Luxemburg, wie dessen Vorsitzender Wolfgang Kirchhoff sagte. Gleichzeitig überlege der Kartellsenat, in der Zwischenzeit den nach deutschem Recht zu entscheidenden Teil des Verfahrens weiterzuführen, so Kirchhoff. Der Vorsitzende Richter begründete solch ein bisher einmaliges Parallelverfahren damit, dass das Verfahren damit effizienter betrieben werden könnte. Der Anwalt von Amazon, Reiner Hall, zeigte sich überrascht.
Der BGH will demnächst sowohl über die Vorlage an den EuGH als auch über die Fortsetzung des Verfahrens am BGH entscheiden. Ein Termin, wann diese Zwischenentscheidungen fallen, wurde zunächst nicht mitgeteilt. Für das BKartA steht mit der Klage einiges auf dem Spiel, denn die Behörde hat von dem dem Streit zugrundeliegenden neuen Wettbewerbsparagrafen 19a bereits vielfältig Gebrauch gemacht, u.a. gegenüber Google.