Aktionärsrechte

Gesetzentwurf zu Online-HV

Die Bundesregierung will Aktionären künftig bei virtuellen Hauptversammlungen (HVs) von Unternehmen im Wesentlichen die gleichen Rechte einräumen wie bei herkömmlichen Präsenzversammlungen. Nach einem Gesetzesentwurf ist unter anderem ein Rederecht...

Gesetzentwurf zu Online-HV

Reuters München

Die Bundesregierung will Aktionären künftig bei virtuellen Hauptversammlungen (HVs) von Unternehmen im Wesentlichen die gleichen Rechte einräumen wie bei herkömmlichen Präsenzversammlungen. Nach einem Gesetzesentwurf ist unter anderem ein Rederecht von Aktionären über Videoschaltungen vorgesehen. Allerdings müssen sie ihren Wunsch bei virtuellen Versammlungen mindestens vier Tage vorher anmelden.

Dadurch sollen die Aktionärstreffen, die bei großen, börsennotierten Unternehmen mitunter zehn Stunden dauern, „entzerrt“ werden, heißt es in dem Referentenentwurf. Über die Umstellung auf eine virtuelle HV anstelle der Präsenzversammlung sollen die Aktionäre selbst entscheiden. Seit knapp zwei Jahren finden fast alle Hauptversammlungen in Deutschland wegen der Corona-Pandemie im virtuellen Format statt.

Aktionäre sollen künftig wieder direkt in der HV Anträge – allerdings keine formellen Gegenanträge – stellen können. Ihre schriftlichen oder per Video übermittelten Stellungnahmen müssen veröffentlicht werden. Das Unternehmen soll Reden von Vorstand und Aufsichtsrat sechs Tage vorher herausgeben, damit Aktionäre darauf reagieren können. Ein Quorum, also eine Mindestzahl von Aktien, die für ein Rede- oder Anfechtungsrecht erforderlich ist, sieht der Entwurf nicht vor.

Das virtuelle Format habe sich „im Großen und Ganzen bewährt“, heißt es in der Einleitung des Entwurfs, der in dieser Woche den Verbänden für Stellungnahmen zugeleitet werden soll. Vor allem ausländische Aktionäre könnten virtuelle Hauptversammlungen leichter verfolgen.

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