Referentenentwurf vorgelegt

So soll sich das Lieferkettengesetz verändern

Wie angekündigt, will die Bundesregierung die Belastung für deutsche Unternehmen durch das Lieferkettengesetz verringern. Die Erleichterungen für Betriebe dürften aber überschaubar bleiben.

So soll sich das Lieferkettengesetz verändern

So soll sich das Lieferkettengesetz verändern

Referentenentwurf sieht Wegfall der Berichtspflicht vor – Übergang zur CSDDD

sar Frankfurt

Die Bundesregierung bleibt bei der anstehenden Überarbeitung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bei den im Koalitionsvertrag gesteckten Zielen. Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll entfallen, um Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Das geht aus dem Referentenentwurf das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hervor, der der Börsen-Zeitung vorliegt.

Das Dokument wurde am Freitag an eine Reihe von Verbänden geschickt, die bis zum Abend dazu Stellung nehmen konnten. Über den Entwurf, der dem Anschreiben zufolge „noch nicht im Ressortkreis final abgestimmt“ ist, soll das Bundeskabinett am 3. September beschließen.

Sorgfaltspflichten gelten weiter

Zwar soll dem Entwurf zufolge die Vorgabe entfallen, über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu berichten. Allerdings gelten die Sorgfaltspflichten selbst weiter. „Die Unternehmen und ihre Geschäftsleiter bleiben verpflichtet, die materiellen Compliance-Sorgfaltspflichten einzuhalten und dies intern zu dokumentieren“, betont Christoph Seibt, Partner bei Freshfields.

Zu den Pflichten zählt er die Einrichtung eines lieferkettenbezogenen Risikomanagements, eine jährliche Risikoanalyse sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Zudem müssten die Unternehmen nach wie vor ein Beschwerdeverfahren einrichten und interne Verantwortlichkeiten definieren. „Daher wird sich der unternehmensinterne Aufwand nur geringfügig verringern“, erwartet der Jurist.

Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten soll „nur bei schweren Verstößen“ sanktioniert werden, heißt es im Referentenentwurf. Dabei zielt der Vorschlag spezifisch auf schwere Zuwiderhandlungen gegen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten ab. In solchen Fällen sind auch künftig Bußgelder vorgesehen. Bei Unternehmen mit mehr als 400 Mill. Euro sollen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße über bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können.

Europäische Regelung in Sicht

Die geplanten Regelungen zur Änderung des Gesetzes betreffen lediglich eine Übergangszeit. Bereits im Koalitionsvertrag hatten CDU, CSU und SPD angekündigt, das LkSG abschaffen zu wollen. Es werde ersetzt durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, „das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt“, heißt es darin. Auch die Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG war im Koalitionsvertrag bereits in Aussicht gestellt worden. Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) muss nach aktuellem Stand bis Ende Juli 2027 in nationales Recht überführt werden.