Kartenzahlung

Erstattungsanspruch von Kartenkunden hat Grenzen

Der Nutzer einer Debitkarte verliert den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, von dem er Kenntnis hat, wenn er seien Dienstleister zu spät unterrichtet.

Erstattungsanspruch von Kartenkunden hat Grenzen

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fed Frankfurt

Banken müssen nicht in jedem Fall Kunden entschädigen, wenn über deren Debitkarte unzulässige Transaktionen abgewickelt wurden. Das haben Europas höchste Richter entschieden. „Der Nutzer einer Zahlungskarte verliert den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, von dem er Kenntnis hat, wenn er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert“, lautete das Urteil des Europäischen Gerichtshofs am Freitag in Luxemburg. Das gelte sogar, wenn der Kunde seinen Finanzdienstleister innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist informiert, die bei 13 Monaten liegt.

Verspätete Meldung lässt Kunden leer ausgehen

Konkret ging es in dem Verfahren, das letztlich vor dem EuGH landete, um einen Verbraucher, der ein Goldeinlagenkonto bei der französischen Plattform Veracash unterhält, die ihren Kunden Debitkarten von Mastercard zur Verfügung stellt. Im März 2017 sandte Veracash ihm eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen zu. Kurz darauf wurden von dem Konto täglich Abhebungen vorgenommen. Der betroffene Verbraucher macht geltend, weder die Zahlungskarte erhalten noch die Abhebungen autorisiert zu haben – allerdings tat er das erst zwei Monate später. Der Gerichtshof stellt nun klar: Es würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen, „wenn man davon ausginge, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Anspruch auf Korrektur eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat, von dem er Kenntnis hatte, aber seinen Zahlungsdienstleister verspätet unterrichtet hat.“