Familiengesellschaften als Mittel der Nachfolgeplanung

Vor- und Nachteile in der Praxis

Familiengesellschaften als Mittel der Nachfolgeplanung

Dr. Gerd Seeliger Partner bei SKW Schwarz RechtsanwälteViele Eltern haben den Wunsch, ihren Kindern schon zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens zu übertragen. Dies betrifft nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen, deren Immobilien- oder Kapitalvermögen gerade in den vergangenen Jahren im Wert enorm gestiegen ist. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die eigene Zukunft und die Entwicklung der Kinder. Macht es Sinn, den Kindern bereits jetzt Vermögenswerte zu schenken? Verändern sich die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, können sich gut gemeinte Schenkungen als Nachteil erweisen. Ist es daher sinnvoller, die Schenkung mit einem Nießbrauchvorbehalt zu versehen und sich die Erträge oder bei Immobilien das lebenslange Wohnrecht vorzubehalten? Auch diese Gestaltung hat ihre Tücken. Denn der Schenker kann mangels Eigentums nicht mehr über das verschenkte Vermögen verfügen. Der Beschenkte kann dies allerdings auch nicht, da sein Eigentum mit dem Nießbrauchrecht belastet ist. Vor diesem Hintergrund spielt die Gestaltung mittels einer Familiengesellschaft – auch “Familienpool” genannt – eine immer größere Rolle. Bei der Familiengesellschaft gründet der Schenker eine Gesellschaft, in die er sein Vermögen einbringt und anschließend Gesellschaftsanteile an den Ehegatten, Kinder und/oder Enkel unentgeltlich überträgt. Das Gesellschaftsrecht ist in weiten Teilen dispositiv, so dass die Struktur der Familiengesellschaft den individuellen Bedürfnissen der Familie angepasst werden kann. Diese Gestaltung verbindet eine Vielzahl von Vorteilen. Das Vermögen lässt sich langfristig und generationenübergreifend erhalten. Dabei wird die nächste – und wenn gewollt die übernächste – Generation gegebenenfalls in mehreren Schritten an das Familienvermögen herangeführt. Im Gegensatz zu einer Schenkung oder Übertragung gegen Nießbrauchvorbehalt behält der Schenker als Geschäftsführer der Familiengesellschaft das Sagen und bestimmt – solange er dies wünscht – das weitere Schicksal des Vermögens. Gleichzeitig beziehen die Beschenkten Einkünfte aus der Gesellschaft, wobei die Gewinnbezugs- und Stimmrechte abweichend von den Beteiligungsverhältnissen zugunsten des Schenkers ausgestaltet werden können. Ein weiterer Vorteil der Familiengesellschaft ist der Schutz vor einer Zerschlagung des Vermögens. Werden Kinder Miteigentümer, droht bei Auseinandersetzungen die Teilungsversteigerung. Demgegenüber besitzen sie bei der Beteiligung an einer Gesellschaft nur ein Kündigungsrecht und einen Abfindungsanspruch, der in aller Regel wesentlich geringer ist als der Verkehrswert. Dies gilt ebenso für den Fall der Scheidung. In der Regel wird den Gesellschaftern einer Familiengesellschaft im Gesellschaftsvertrag auferlegt, in einem Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren. Geschieht dies nicht, kann im Gesellschaftsvertrag bei der Scheidung auch das Ausscheiden gegen eine Abfindungszahlung vorgesehen und so eine Teilungsversteigerung in das Familienvermögen verhindert werden. Da Anteile an Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters nicht in dessen Nachlass fallen, ist die Familiengesellschaft zudem ein probates Mittel, Pflichtteilsansprüche am Familienvermögen zu vermeiden.Dem Schutz vor familienfremden Dritten dienen letztlich Regelungen in den Gesellschaftsverträgen von Familiengesellschaften, wonach die Gesellschaftsanteile nicht frei und/oder nur an Familienangehörige übertragen werden dürfen. Obwohl die steuerliche Optimierung bei einer Familiengesellschaft nicht im Vordergrund stehen und diese Gestaltung nicht als Steuersparmodell gesehen werden sollte, so lassen sich dennoch erbschaftsteuerliche Vorteile durch die mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen sowie einkommensteuerliche Vorteile durch die Nutzung von Freibeträgen und niedrigeren Progressionsstufen erreichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die “Familiengesellschaft” keine eigene Rechtsform darstellt. Vielmehr steht bei der Rechtsformwahl das gesamte Spektrum an Gesellschaftsformen mit ihren jeweils ganz eigenen rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten zur Verfügung. Welche Rechtsform die geeignetste ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die einfachste und kostengünstigste Lösung ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Allerdings wird die unbeschränkte Haftung ihrer Gesellschafter, insbesondere bei der Beteiligung von Minderjährigen, als Nachteil gesehen und daher nicht selten die Kommanditgesellschaft bevorzugt. Bei ihr haften die Kommanditisten (zum Beispiel die Kinder) beschränkt und der Schenker als “Komplementär” unbeschränkt. Soll auch die persönliche Haftung des Komplementärs vermieden werden, kann die Rechtsform einer (zumeist vermögensverwaltenden) GmbH & Co. KG die geeignete Rechtsform darstellen. Abgerundet wird die Gestaltung einer Familiengesellschaft durch die Vereinbarung von Rückforderungsvorbehalten des Schenkers in den Übertragungsverträgen, dem Abschluss von Eheverträgen sowie der Errichtung oder Anpassung von letztwilligen Verfügungen.Nicht jeder Schenker ist bereit oder in der Lage, sich bei seiner Nachfolgeplanung mit der Gründung einer Gesellschaft anzufreunden. Naturgemäß ist der Abschluss eines Schenkungsvertrages mit oder ohne Nießbrauchvorbehalt einfacher und schneller zu bewerkstelligen als der auf Dauer angelegte Verbund in einer Gesellschaft. Nicht nur die Gründung, sondern auch das weitere Bestehen der Familiengesellschaft erfordert eine ständige und sorgfältige Prüfung. Daher wird der mit der Gesellschaft verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand gelegentlich als Nachteil gesehen. Dennoch: Gerade bei größeren Vermögen mit mehreren Asset-Klassen hat sich die Familiengesellschaft als Instrument der Nachfolgegestaltung fest etabliert.