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Schufa löscht Restschuld­befreiung nach sechs Monaten

Die Schufa speichert eine Restschuldbefreiung künftig nur noch für sechs Monate statt für drei Jahre. Damit stellt sich die Auskunftei gegen die Gepflogenheiten der Branche.

Schufa löscht Restschuld­befreiung nach sechs Monaten

jsc Frankfurt

Die Schufa bricht mit der bislang branchenüblichen Speicherfrist zur Restschuldbefreiung: Hielt die Auskunftei in Wiesbaden die Information bisher für drei Jahre fest, löscht sie künftig bereits nach sechs Monaten, wenn ein Mensch ein Privatinsolvenzverfahren hinter sich gebracht hat, wie das Unternehmen am Dienstag mitteilte. Die technische Umsetzung nehme allerdings rund vier Wochen in Anspruch.

Damit stellt sich die Schufa in einer strittigen Rechtsfrage gegen die Branche. Die dreijährige Speicherfrist ist in einem Verhaltenskodex verankert, dem auch andere Auskunfteien wie Crif und Creditreform zugestimmt haben. Auf Nachfrage stellt die Bonitätsplattform Experian bereits „zeitnah“ eine Stellungnahme in Aussicht.

Für eine Frist von sechs Monaten spricht, dass die Information zu diesem Zeitpunkt aus den öffentlichen Registern verschwindet. Ob daraus für Auskunfteien tatsächlich eine Pflicht zur Löschung folgt, ist allerdings umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertagte am Mittwoch eine entsprechende Entscheidung, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten. Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung kam 2018 ein neuer Rechtsrahmen auf die Branche zu.

Am EuGH deutet sich bereits eine Niederlage für Auskunfteien ab. Denn Generalanwalt Priit Pikamäe hatte Mitte März eine Speicherung der Daten abgelehnt, sofern die Information bereits aus öffentlichen Verzeichnissen gelöscht wurde. Eine betroffene Person hat demnach das Recht, eine Löschung zu verlangen. Allerdings könne das zuständige Gericht prüfen, „ob es ausnahmsweise vorrangige berechtigte Gründe“ für eine Verarbeitung von Daten gebe. Selbst innerhalb der Frist von sechs Monaten, wenn die Daten noch öffentlich zugänglich sind, ist es laut Pikamäe eine Abwägungsfrage, ob eine Auskunftei die Information verarbeiten darf. Für den EuGH sind die Ausführungen des Generalanwalts nicht verbindlich, allerdings ein wichtiger Orientierungspunkt.

Auch das Scoring-Verfahren der Schufa und anderer Auskunfteien wird derzeit beim EuGH verhandelt. Sofern eine Bank oder ein Unternehmen den Schufa-Score „nach ständiger Praxis“ einer Entscheidung „maßgeblich zugrunde“ legt – also die Bewertung quasi automatisch übernimmt –, liegt nach Auffassung des Generalanwalts ein Profiling vor. Der Rechtsstreit ist für die Branche von Bedeutung, weil die Voraussetzung für die Übermittlung von Scores an Unternehmen oder Banken auf dem Prüfstand steht. Auch hier steht eine Entscheidung des EuGH noch aus. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Streitfragen nach Luxemburg gereicht.

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