Zinsberechnung für Prämiensparverträge
Für den Zinssatz in uralten Verträgen gelten folgende Grundsätze:
Der Abstand zum Referenzzins darf nicht „absolut“, sondern muss „relativ“ angepasst werden. Banken müssen Änderungen also nicht eins zu eins, sondern anteilig übertragen, wie der Bundesgerichtshof im Oktober bekräftigte. Diese Methode ist nach Jahren sinkender Zinsen nachteilig für Banken.
Strittig ist die genaue Rechenmethode – darunter fällt auch der Referenzzinssatz. Die Ombudsleute der Sparkassen empfehlen die Bundesbank-Zeitreihe mit der früheren Kennung WU9554.
Ebenfalls ist umstritten, ob „gleitende Durchschnitte“ zum Einsatz kommen. Die Ombudsleute der Sparkassen nehmen davon Abstand. Ein Verzicht auf dieses Verfahren ist vorteilhaft für Banken, weil Zinssätze in weiter Vergangenheit weniger ins Gewicht fallen.