Zinsentschädigung bei Immobilienkrediten in Einklang mit EU-Recht
Zinsentschädigung
in Einklang mit EU-Recht
EuGH-Grundsatzurteil zu Immobilienkrediten deutet sich an
rec Brüssel
Banken dürfen wohl weiterhin Entschädigungen für entgangene Zinserträge verlangen, wenn Kunden vorzeitig Immobiliendarlehen zurückzahlen. Die Praxis steht auch nach einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren in Einklang mit EU-Recht: Zu dieser Auffassung kommt Manuel Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind maßgeblich für ein zu erwartendes Grundsatzurteil des EuGH zum Umgang mit Immobilienkrediten. Dabei geht es um die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung: Sie greift, wenn Kreditnehmer ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzahlen. Die eingesparten Zinsen holen sich Banken teils vom Kunden zurück.
Die EU-Gesetzgeber haben die Rechte von Kreditgeber und Kreditnehmer 2014 in einer Richtlinie für Wohnimmobilienkredite neu geregelt. Die Bundesregierung musste daraufhin einige Regelungen im deutschen Recht anpassen. Der EuGH setzt sich nun erstmals mit dem Anspruch von Banken auf "eine angemessene und objektive" Entschädigung auseinander. Ausgangspunkt ist ein laufendes Verfahren vor Landgericht Ravensburg.
Generalanwalt Sánchez-Bordona kommt zu drei wesentlichen Einschätzungen: Die EU-Richtlinie gestattet, den Verlust von Zinsen in die Entschädigung einzubeziehen. Zur Berechnung können Banken jene Erträge veranschlagen, die sie bei Wiederanlage des Darlehens in besonders sichere Papiere am Kapital- oder Geldmarkt erzielen (Aktiv-Passiv-Methode). Für den Verbraucher wiederum darf es keinen Unterschied machen, ob er das Darlehen zuvor gekündigt hat.
Die Vorfälligkeitsentschädigung landet immer wieder vor Gericht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) müssen die Angaben der Bank zur Berechnung „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Ansonsten müssen Darlehensnehmer die Zinsverluste nicht kompensieren. Der BGH hat Banken zudem verboten, pauschal eine Sondergebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Eine solche Vertragsklausel sei unwirksam.