Neue Rechtsform

Stiftung betont Wunsch nach Verant­wortungs-GmbH

Die Stiftung Verantwortungseigentum wirbt für eine neue Rechtsform mit gebundenem Vermögen. Die Kritik des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium will sie entkräften.

Stiftung betont Wunsch nach Verant­wortungs-GmbH

wf Berlin

Die Befürworter der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) weisen die Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium zurück, diese neue Rechtsform sei überflüssig. Die Stiftung Verantwortungseigentum unterstreicht in einer Replik das große Bedürfnis vor allem von Familienunternehmen nach einer rechtlichen Variante für eine langfristige Bindung des Unternehmenskapitals. Sie reagiert damit auf die Stellungnahme der Wissenschaftler zu möglichen Gesetzesplänen der Ampel-Koalition. „Die Rechtsform wird gebraucht und ist erwünscht“, schreibt die Stiftung.

Die GmbH-gebV soll das Vermögen langfristig im Unternehmen binden und damit die Eigenkapitalfinanzierung stärken. Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden. Scheidende Gesellschafter erhalten nur ihre Einlage zurück. Start-up-Unternehmer sehen darin einen Schutz gegen Übernahmen. Der Wissenschaftliche Beirat rät indessen von einer nie änderbaren Ausschüttungssperre ab. Die Rechtsform würde auch gewichtige Governance-Probleme auslösen und die Freiheit künftiger Generationen beschränken. Bei der Besteuerung drohten Lücken.

Die Stiftung weist in ihrer Replik die Annahme zurück, die Unternehmen seien weniger leistungsfähig. Vielmehr führe die strukturell verankerte Gewinnthesaurierung zu mehr unternehmerischem Spielraum auch in schwachen Zeiten. Der angestrebten Abschirmung vom Kapitalmarkt, die der Beirat für negativ hält, begegnet die Stiftung mit dem Argument, dass die Gesellschaft über schuldrechtliche Finanzierungsinstrumente durchaus am Kapitalmarkt partizipiere. Dass es sich um ein Steuersparmodell handel, weist die Stiftung ebenfalls zurück: Da über das Nennkapital hinaus keine Ansprüche der Gesellschafter an Gewinn- oder Vermögensrechten bestünden, sei es nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch gerecht, für die Erbschaft- und Schenkungssteuer nur den Nennbetrag anzusetzen.