WertberichtigtProvisionsverbot

Nicht nur "ganz" oder "gar nicht"

Auch wenn ein Totalverbot von Vertriebsprovisionen der falsche Weg wäre, darf der Gesetzgeber der umstrittenen Rückvergütung in Teilbereichen Grenzen setzen.

Nicht nur "ganz" oder "gar nicht"

Provisionsverbot

Nicht nur "ganz" und "gar nicht"

jsc Frankfurt

Ein flächendeckendes Verbot von Provisionen im Finanzvertrieb ist in Europa aus guten Gründen vom Tisch – zu tief wäre der Einschnitt in bestehende Vertriebsstrukturen, zu gering ist die Bereitschaft vieler Menschen, für eine Finanzberatung direkt zu bezahlen. In Teilbereichen kann ein Verbot aber sinnvoll sein. Die EU-Kommission meint, ein Verkauf von Finanzprodukten ohne Beratung ("executive only") rechtfertige keine Rückvergütung des Produktanbieters an die Vertriebsstelle. Das Argument ist erwägenswert, denn in der Praxis zahlen Kunden häufig bereits für die Führung eines Wertpapierdepots und tragen Transaktionskosten – wieso die Bank oder Finanzplattform weitere laufende Einnahmen abzweigen soll, obwohl doch eine Finanzberatung ausbleibt, ist aus Kundensicht nicht unbedingt nachvollziehbar. Die zuständige Berichterstatterin im EU-Parlament, Stéphanie Yon-Courtin, argwöhnt zu Unrecht, es handele sich hier bereits um einen ersten Schritt hin zu einem Totalverbot. Es ist eine Unsitte, in der Frage zum Provisionsverbot nur "ganz" oder "gar nicht" zu erkennen. Das wäre zu einfach!

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