KommentarCum-ex

Rechtsprechung zeigt klare Kante

Die strafrechtliche Aufarbeitung des Cum-ex-Komplexes ist mühsam und dauert an. Aber es lohnt sich.

Rechtsprechung zeigt klare Kante

Cum-ex

Klare Kante im Gerichtssaal

Von Thomas List

Acht Jahre und drei Monate für drei Fälle von Steuerhinterziehung mit einer Gesamtschadenssumme von 113 Mill. Euro – so lautet das Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Cum-ex-Strafverfahren gegen Hanno Berger. Alles andere als eine hohe Haftstrafe wäre eine Riesenüberraschung gewesen. Denn trotz viele Stunden und Verhandlungstage dauernden Einlassungen des Wirtschaftsprüfers und Steueranwalts war allen anderen klar, dass ein solcher hemmungsloser Griff in die Staatskasse nicht straffrei bleiben kann.

Zwar hat auch das Gericht in seiner Urteilsbegründung eingeräumt, dass manche Reparaturgesetze nicht für zusätzliche Klarheit bei Steuererstattungen rund um den Hauptversammlungstag gesorgt haben. Aber klar ist doch: Eine doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer, mithin die Erstattung nicht gezahlter Steuern, kann nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Berger hat ganz genau gewusst, was er getan hat. Und er hat sich dafür gut bezahlen lassen, nicht nur über das Anwaltshonorar, sondern auch über Erfolgsbeteiligungen, die allein in den in Wiesbaden verhandelten Fällen Millionenhöhe erreichten.

Auch wenn es noch via Revision vom Bundesgerichtshof überprüft werden dürfte, werden diesem eindeutigen Urteil weitere folgen. Die Zahl der Beschuldigten ist vierstellig. Renommierte Steuerberater sind darunter, aber auch Banker. Spätestens jetzt dürfte auch den letzten von ihnen dämmern, mit welchen Strafen sie zu rechnen haben.

Berger war zwar derjenige, der das Cum-ex-Modell für vermögende Privatkunden anwendbar gemacht hat. Aber zur Anwendung kam es schon vorher im Eigenhandel der Banken – und das nicht zu knapp. Das war in diesen drei Fällen bei der HypoVereinsbank so, das war aber auch bei vielen anderen Banken so, seien es Privatbanken oder Landesbanken. Bei Letzteren sind diese Geschäfte strafrechtlich noch gar nicht aufgearbeitet. Auf sie und ihre Nachfolgegesellschaften dürfte also noch einiges zukommen. In dem ein oder anderen Fall dürfte es aber nicht überraschen, wenn letztlich der Steuerzahler den Schaden tragen muss.

Natürlich kann man kritisieren, dass die strafrechtliche Aufarbeitung zu lange gedauert hat. Immerhin liegen die verhandelten Fälle bis zu 17 Jahre zurück. Aber die Strafverfolgungsbehörden mussten sich in eine äußerst komplexe Materie einarbeiten und hatten Spitzen-Steuerexperten als Gegenüber. Die bisherigen Prozesse zeigen, dass sich die Mühe gelohnt hat. Die Rechtsprechung zeigt klare Kante. So nicht!