Tobias Duhe, CMS

BGH untersagt Bestpreisklausel von Booking.com

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Konditionen von Booking.com ist nur eingeschränkt auf andere Portalbetreiber übertragbar.

BGH untersagt Bestpreisklausel von Booking.com

Helmut Kipp

Herr Duhe, der Bundesgerichtshof hat die enge Bestpreisklausel von Booking.com verworfen. Worum geht es in dem Fall?

Diverse Buchungsplattformen verwendeten in ihren Verträgen mit Hoteliers lange Zeit sogenannte weite Bestpreisklauseln: Danach durften die Hotels weder auf anderen Hotelportalen noch auf ihrer eigenen Website und sogar am Hoteltresen selbst keine günstigeren Konditionen als auf dem betreffenden Portal anbieten. Nachdem Bundeskartellamt und OLG Düsseldorf diese Klauseln verboten hatten, erlaubte Booking.com den Hoteliers, die Zimmer auf anderen Buchungsplattformen und an der eigenen Rezeption günstiger anzubieten. Der Zimmerpreis auf der hoteleigenen Webseite durfte aber weiterhin nicht niedriger sein als bei Booking.com. Auch diese sogenannte enge Bestpreisklausel untersagte das Bundeskartellamt. Nachdem das OLG Düsseldorf die Klausel für zulässig hielt, hat der BGH Booking.com die Verwendung der engen Klausel mit dem aktuellen Urteil endgültig untersagt.

Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?

Die enge Bestpreisklausel behindert, laut BGH, erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels. Diese würden ohne Bestpreisklausel die eingesparte Provision in Form von geringeren Zimmerpreisen auf ihrer eigenen Webseite an die Verbraucher weitergeben. Zwar sieht der BGH die sogenannte Trittbrettfahrerproblematik. Das bedeutet: Gäste buchen direkt im Hotel, nachdem sie sich vorher auf Booking.com informiert haben. Diese tritt aber in der Abwägung hinter den Wettbewerbsbeeinträchtigungen der engen Bestpreisklausel zurück. Ermittlungen des Bundeskartellamtes hätten insbesondere ergeben, dass Booking.com seine Marktstellung auch nach Untersagung der Klausel durch das Bundeskartellamt weiter ausbauen konnte.

Was bedeutet das Urteil für andere Portalbetreiber?

Das Urteil ist nur eingeschränkt auf andere Portalbetreiber übertragbar. Booking.com wurde hier zum Verhängnis, dass sie bereits über 30% Marktanteil auf dem relevanten Markt für Hotelplattformen hatten. Für Portalbetreiber unterhalb dieser Schwelle hatte das OLG Düsseldorf bereits im Jahr 2017 entschieden, dass sowohl weite als auch enge Bestpreisklauseln kartellrechtlich zulässig sind.

Werden Portalbetreiber benachteiligt, wenn Kunden sich auf ihrer Plattform über das Hotelangebot informieren, die Buchung aber zu günstigeren Konditionen direkt bei der Unterkunft vornehmen? Sie erhalten dann keine Provision.

Das Trittbrettfahrerproblem ist, auch in den Augen des BGH, ein Nachteil für die Buchungsplattformen. Der BGH sieht aber in der engen Bestpreisklausel einen derart erheblichen Eingriff in den Wettbewerb, der – bei den hohen Marktanteilen von Booking.com – allein mit dem Provisionsausfall nicht zu rechtfertigen ist.

Müssen Portalbetreiber fürchten, Marktanteile zu verlieren?

Booking.com hatte die enge Bestpreisklausel seit Februar 2016 nicht mehr gegenüber Hoteliers verwendet und konnte nach den Feststellungen den BGH trotzdem seine Marktposition ausbauen. Andere Portale, die unter 30% Marktanteil bleiben, können weite und enge Bestpreisklauseln ohnehin wie bisher weiterverwenden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Portalbetreiber massiv Marktanteile verlieren.

Können Reisende sich auf niedrigere Übernachtungspreise freuen?

Kurzfristig dürften sich die Übernachtungspreise nicht ändern. Booking.com hatte die Klausel schon länger nicht mehr verwendet und andere Portale sind vom Urteil nicht direkt betroffen. Es könnte lediglich einen kleinen Effekt auf die Preise geben, weil das aktuelle BGH-Urteil die Hoteliers auf die Möglichkeit von abweichenden Preisen auf der hoteleigenen Website hinweist.

Wie ist die rechtliche Situation in anderen Ländern?

Der Blick auf Europa offenbart ein uneinheitliches Bild: In diversen Ländern, wie zum Beispiel Frankreich oder Belgien, sind bestimmte Bestpreisklauseln per Gesetz verboten. In Schweden hingegen hatte ein Berufungsgericht eine enge Bestpreisklausel für zulässig gehalten.

Tobias Duhe ist Senior Associate von CMS Deutschland.

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