Wirecard-Skandal

BaFin und DPR müssen keinen Schaden­ersatz zahlen

Eine der bundesweit ersten Schadenersatzklagen wegen Wirecard ist gescheitert. Das Landgericht Wuppertal wies die Klage eines Privatanlegers ab, der 20 000 Euro Schadenersatz gefordert hatte.

BaFin und DPR müssen keinen Schaden­ersatz zahlen

lee Frankfurt

Im Wirecard-Skandal ist die bundesweit erste Schadenersatzklage gegen die Finanzaufsicht BaFin und die Deutsche Prüfungsstelle für Rechnungslegung (DPR) gescheitert. Geklagt hatte ein privater Anleger, der sich im Frühjahr 2020 mit rund 200 Wirecard-Aktien eingedeckt hatte. Infolge des Insolvenzantrags des Zahlungsdienstleisters waren die Papiere bald so gut wie wertlos, wodurch ihm ein Schaden von rund 20 000 Euro entstand.

Der Kläger begründete die Forderung nach Schadenersatz in der Höhe des Verlusts aus dem Aktiengeschäft damit, dass die BaFin ihren Pflichten bezüglich der Marktmissbrauchsüberwachung nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl es diverse Presseberichte über etwaige Unregelmäßigkeiten bei Wirecard gab. Der DPR warf er Pflichtverletzung vor, da nur ein Prüfer mit der Wirecard-Bilanz befasst gewesen sei. An­gesichts der Mängel, die im Zuge der Aufarbeitung des Wirecard-Skandals sichtbar wurden, gibt es vermutlich kaum jemanden, der dieser Diagnose widersprechen würde.

Doch nach § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Die Auffassung des Klägers, dass die damit einhergehende Haftungsfreistellung nicht greife, teilt die Kammer des aufgrund des Wohnsitzes des Klägers zuständigen Landgerichts Wuppertal nicht (Az.: 2 O 441/20). Bereits am 10. September wies sie die Klage in allen Punkten zurück und erlegte dem Kläger die Prozesskosten auf. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, beim Oberlandesgericht Düsseldorf Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

Nur kollektiver Anlegerschutz

Die am Donnerstag veröffentlichte Urteilsbegründung räumt zwar ein, dass auch der Anlegerschutz in den Aufgabenbereich der BaFin falle, dieser sei jedoch nicht individualisiert zu verstehen. „Letztlich besteht auch kein Anlass, an das Ergreifen oder Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen unterschiedliche haftungsrechtliche Folgen zu knüpfen, da ein und dieselbe Maßnahme für einen Kreis gegenwärtiger Anleger günstig und einen Kreis potenzieller Anleger ungünstig sein kann“, heißt es in dem Schriftstück weiter.

Wertberichtigt Seite 8