AT 9

Banken haben mit Auslagerungen mehr Aufwand

Angepasste regulatorische Vorgaben zu Auslagerungen verursachen deutlichen zusätzlichen Steuerungsaufwand in Banken, analysiert PwC. Ursache ist die 6. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).

Banken haben mit Auslagerungen mehr Aufwand

fir Frankfurt

Auf Banken kommt höherer Steuerungsaufwand zu, um den Vorgaben zum Auslagerungsmanagement in der 6. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) gerecht zu werden. Das stellt die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC in einer Analyse fest, für die sie Vertreter von 81 Banken in Deutschland befragt hat.

Ein bedeutender Teil der 6. MaRisk-Novelle ist die Anpassung des Moduls AT 9 der MaRisk, das die Anforderungen an das Auslagerungsmanagement beschreibt, an die EBA Guidelines on Outsourcing Arrangements. Die seit August unmittelbar anzuwendende Novelle richtet sich an alle von der BaFin direkt beaufsichtigten Finanzinstitute; für Neuerungen gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2021 und für be­stehende Auslagerungsverträge eine Umsetzungsfrist bis Ende nächsten Jahres.

Die Anpassungen beträfen den kompletten Auslagerungszyklus und verursachten einen erheblichen zu­sätzlichen Steuerungsaufwand in­ner­halb der Häuser, heißt es. Handlungsbedarf bestehe bezüglich Organisation, Auslagerungsgovernance, Risikoanalyse, der Gestaltung der Auslagerungsverträge, der Auslagerungssteuerung sowie des Reportings. „In vielen Finanzinstituten steht bei der Konzeption der Auslagerungsprozesse die Compliance im Vordergrund. Häufig wird die Sicherstellung der aufsichtlichen Anforderungen auf Kosten der Praktikabilität erreicht“, wird Daniel Wildhirt in einer Mitteilung zu der Analyse zi­tiert. „Um überhaupt noch wirtschaftlich auslagern zu können, braucht es unter anderem mehr Effizienz in der Steuerung“, sagt der Banking Leader Advisory bei PwC Deutschland.

Richtlinien für jeden Fall

Vor besondere Herausforderungen stellt die Finanzinstitute die Er­stellung von Organisationsrichtlinien für alle Auslagerungen (s. Grafik). Vier von fünf Befragten bezeichnen die Umsetzung dieser Anforderung als (sehr) komplex. Die neuen Vorgaben der MaRisk verlangen den auslagernden Banken die Festlegung von Grundsätzen, Zuständigkeiten und Prozessen für alle Auslagerungen in den Organisationsrichtlinien ab, also nicht nur für die als wesentlich eingestuften. Ob eine Auslagerung als wesentlich anzusehen ist, bestimmt jedes Institut selbst anhand der Risikoanalyse. Einen zentralen Auslagerungsbeauftragten, der di­rekt an die Geschäftsführung berichtet, haben drei Viertel der be­fragten Institute benannt. Zu seinen Aufgaben gehört, ein angemessenes Auslagerungsmanagement zu implementieren und weiterzuentwickeln, entsprechende Kontrollprozesse wahrzunehmen und sämtliche Auslagerungen sowie Weiterverlagerungen zu dokumentieren.

Die MaRisk-Novelle gibt den Banken bestimmte Inhalte der schriftlichen Auslagerungsverträge vor. Für das Gros der Institute heißt das, bis Ende 2022 ihre bestehenden Auslagerungsverträge anzupassen. Zwar hätten drei Viertel Anforderungen wie den Standort des Auslagerungsunternehmens oder die vereinbarte Dienstleistungsgüte samt Leistungszielen umgesetzt, doch Anforderungen wie Versicherungen für be­stimmte Risiken habe erst jedes dritte Institut gebührend berücksichtigt. Wie der Datenzugriff bei Beendigung des Auslagerungsverhältnisses ge­handhabt wird, haben nur 52% an­ge­messen geregelt.