Private Altersvorsorge

BGH erklärt Gebührenklausel in Riester-Verträgen für unwirksam

In der Riester-Altersvorsorge droht der Kreditwirtschaft Streit mit etlichen Kunden. Der Bundesgerichtshof erklärte am Dienstag einen gängigen Passus einer Sparkasse für nichtig.

BGH erklärt Gebührenklausel in Riester-Verträgen für unwirksam

BGH erklärt Gebührenklausel in Riester-Verträgen für unwirksam

Passus zu Leibrenten einer Sparkasse nicht klar genug

dpa-afx Karlsruhe

Banken und Sparkassen mit einem Angebot in der Riester-Altersvorsorge steht womöglich Streit mit Kunden bevor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 290/22). Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dürften Hunderttausende Kunden betroffen sein.

Konkret ging es in Karlsruhe um den Passus "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet" in einem Riester-Modell einer Sparkasse in Bayern. Dieser sei für den durchschnittlichen Sparer nicht klar und verständlich, erklärte der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats, Jürgen Ellenberger. Es gebe zum Beispiel nicht mal eine Angabe zur möglichen Höhe der Kosten – obwohl das selbst aus Sicht der Sparkasse möglich gewesen wäre. Betroffene müssten wissen, was auf sie zukommt, betonte Ellenberger. In diesem Fall ließen sich die wirtschaftlichen Folgen jedoch nicht absehen. Leibrenten sind Zusatzrenten, die meist bis zum Tod gezahlt werden.

Was bedeutet "gegebenenfalls"?

Der Vertreter der Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte vor Gericht argumentiert, die Formulierung sei so offen, dass sie als Hinweis und nicht als rechtsverbindliche Vertragsbedingung verstanden werden müsse. Es gehe um einen Vertrag, der nur eventuell und in ferner Zukunft abgeschlossen werde. Hingegen sagte die Anwältin der Verbraucherschützer, das "gegebenenfalls" mildere nicht ab, dass Kunden mit Kosten belastet werden. Sie bewertete die Formulierung daher eher als Befugnis, nach Gutdünken Kosten zu erheben.

Die Frage der Leibrente stellt sich beim Eintritt in die Auszahlungsphase nach der Ansparphase. Nach Angaben des DSGV beauftragen Kunden die Sparkasse dann mit dem Abschluss einer sofortigen Leibrente (Sofortrente) oder aufgeschobenen Leibrente (Auszahlungsplan) mit einem Versicherer. "Erst in diesem Zusammenhang fallen Kosten an." Diese fielen auch nicht bei der Sparkasse direkt an, sondern bei dem Drittanbieter.

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