Negativzinsen

Gerichte stufen Verwahr­entgelt als rechtens ein

Die Erhebung von Negativzinsen wird als zulässig eingestuft. Wegen der Bedeutung lässt der Senat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Gerichte stufen Verwahr­entgelt als rechtens ein

dpa-afx Düsseldorf/Dresden

Zwei Oberlandesgerichte (OLG) haben am Donnerstag die Erhebung von Negativzinsen als zulässig eingestuft. Zum einen hob das OLG Düsseldorf im Berufungsverfahren eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf, das ein Verwahrentgelt zusätzlich zur Kontoführungsgebühr durch eine Bank im Kreis Wesel für unwirksam gehalten hatte. Wegen der Bedeutung ließ der Senat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Die Bank hatte ab April 2020 durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen für Girokonten neben der monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt von 0,5% auf Neueinlagen über 10000 Euro eingeführt. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Dagegen hatte die Bank Berufung eingelegt.

In dem anderen Fall hatte das sächsische OLG eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig bestätigt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland. Die Verbraucherschützer kündigten Revision an. Das Institut hatte 2020 Verwahrentgelte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Für neue Girokonten und bei einem Wechsel des Kontomodells sollten −0,7% auf Guthaben über 5000 Euro fällig werden.