EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig

Klagen gegen Verbot von Aromen und Auflagen für E-Zigaretten abgewiesen

EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig

op Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch mehrere Klagen gegen die EU-Tabakrichtlinie abgewiesen. Die Richtlinie 2014/40/EU vom April 2014 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sei rechtmäßig, stellten die Luxemburger Richter fest.Die Richtlinie sieht unter anderem ein Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, wie etwa Menthol, und die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung vor. Sie führt zudem eine Sonderregelung für elektronische Zigaretten ein. Die EU will mit der Richtlinie ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs erfüllen.Polen, unterstützt durch Rumänien, bestritt die Befugnis der EU, den Verkauf von Mentholzigaretten ab Mai 2020 zu verbieten (Az. C-358/14). Der englische High Court hingegen legte dem EuGH Fragen gleich in zwei Verfahren vor: Philip Morris und British American Tobacco klagten, unterstützt von weiteren Zigarettenherstellern und Zulieferern, gegen die Verpflichtung, die Richtlinie in britisches Recht zu übernehmen (Az. C-547/14) und ein Hersteller hielt die Bestimmung über elektronische Zigaretten für ungültig (C-477/14). Der EuGH weist alle Argumente der jeweiligen Kläger zurück und bekräftigt das Recht von Rat und Parlament, die von Irland, Frankreich, Großbritannien und der Kommission unterstützt wurden, zum Erlass der Richtlinie. Spielraum eingehaltenWegen der erheblichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten zwischen zulässigen und verbotenen Aromen in Tabakerzeugnissen sichere ein Verbot auf EU-Ebene das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es diene außerdem dem Gesundheitsschutz. Die von Polen befürworteten Maßnahmen (Altersgrenze für den zulässigen Konsum für aromatisierte Tabakerzeugnisse, Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs, Etikettierung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen) seien weniger geeignet als das in der Richtlinie vorgesehene Verbot.Auch die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen (Mindestmaße der Warnhinweise, Form von Zigarettenpackungen, Mindestzahl von Zigaretten pro Packung) gingen nicht über die Grenzen dessen hinaus, was der Gesetzgeber als geeignet und erforderlich ansehen dürfe. Gleiches gilt für die Sonderregelung für elektronische Zigaretten. Sie müssen bei den nationalen Behörden angemeldet werden. Außerdem sind besondere Warnhinweise, eine Begrenzung des Höchstgehalts an Nikotin, ein Beipackzettel und ein Verbot von Werbung und Sponsoring vorgeschrieben. Alle dies berühre nicht den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts. Damit bekräftigt das Urteil den Spielraum des Gesetzgebers, einerseits sicherzustellen, dass Produkte unter einheitlichen Bedingungen unionsweit in den Verkehr gebracht werden können, ohne andererseits das fundamentale Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus außer Acht zu lassen.