Recht und Kapitalmarkt

Neuer Fondstyp motiviert nur schwach

Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen führt nicht zu stärkerer Arbeitnehmerbindung - Starre Anlagegrenze

Neuer Fondstyp motiviert nur schwach

Von Alexandra Dreibus und Katja Simone Wülfert *) Seit langem wird auf politischer Ebene eine Förderung der Beteiligung von Mitarbeitern an ihren arbeitgebenden Unternehmen diskutiert. Dass Deutschland im internationalen Vergleich insoweit Nachholbedarf hat, ist unbestritten. Mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz liegt jetzt eine gesetzliche Regelung vor, die am 1. April 2009 in Kraft getreten ist. Um eine indirekte Mitarbeiterbeteiligung zu ermöglichen, schafft das Gesetz einen neuen Fondstyp: das Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen. Steuerliche AnreizeSteuerliche Anreize sollen den Erwerb von Anteilen an dem neuen Fondstyp fördern. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern künftig durch zusätzliche freiwillige Zahlungen den Erwerb von Anteilen an dem neuen Fondstyp ermöglichen. Beschränkt sich diese Zuzahlung jährlich auf 360 Euro, zahlt der Arbeitnehmer für diesen Betrag weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der Arbeitgeber diese Zusatzzahlungen allen Arbeitnehmern anbietet, die eine Betriebszugehörigkeit von einem Jahr oder länger aufweisen. Eine Beschränkung der Zusatzzahlungen auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern wie zum Beispiel Führungskräfte führt demnach nicht zur steuerlichen Vergünstigung. Der Erwerb der Fondsanteile zählt darüber hinaus zu den förderungsfähigen vermögenswirksamen Leistungen, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage wurde insoweit von 18 % auf 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen angehoben, wobei der Maximalbetrag der Sparzulage in Höhe von 400 Euro je Kalenderjahr unverändert geblieben ist.Die Regelungen zu dem neuen Fondstyp werden in das Investmentgesetz aufgenommen, das bereits Ende 2007 um einige Fondstypen erweitert worden ist. Im Vergleich zu den herkömmlichen Fondstypen des Investmentgesetzes fällt der neue Fondstyp insbesondere durch seine Anlagepolitik und die Beschränkung des Anlegerkreises auf, weist aber auch bei der Rückgabemöglichkeit der Fondsanteile Besonderheiten auf. Der eindeutige Schwerpunkt der Anlagepolitik des neuen Fondstyps liegt bei Beteiligungen und Darlehensforderungen an denjenigen Unternehmen, die den Fondserwerb durch ihre Mitarbeiter fördern. Mindestens 60 % des Wertes eines Mitarbeiterbeteiligungssondervermögens müssen in diese Vermögensgegenstände und Wertpapiere, die von den betreffenden Unternehmen ausgegeben worden sind, investiert sein. Hierbei darf jedoch der Anteil der Beteiligungen an Unternehmen, die an der Mitarbeiterförderung teilnehmen, sowie der von diesen Unternehmen ausgegebenen Wertpapiere 25 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. VerkehrswertZugelassen sind auch Beteiligungen sowie Darlehensforderungen an Unternehmen, die zu demselben Konzern wie das Unternehmen gehören, das an der Mitarbeiterförderung teilnimmt. Die Beteiligungen an den Unternehmen dürfen nicht an einer Börse handelbar sein, müssen aber einen Verkehrswert haben. Als Verkehrswert sehen die gesetzlichen Regelungen für derartige Vermögenswerte den Wert an, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist. Im Übrigen gilt eine Ausstellergrenze von 20 %. Danach dürfen maximal 20 % des Wertes des Mitarbeiterbeteiligungssondervermögens in Beteiligungen, Darlehensforderungen und Wertpapieren eines einzelnen teilnehmenden Unternehmens und von Unternehmen desselben Konzerns angelegt werden. Es ist also nicht möglich, ein Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen aufzulegen, das im Rahmen der 60 %-Anlagegrenze ausschließlich in ein einziges Unternehmen bzw. Unternehmen eines einzigen Konzerns investiert. Vor dem Hintergrund des im Investmentrecht geltenden Grundsatzes der Risikomischung ist dies zu begrüßen, auch wenn dieser Grundsatz bereits durch die als Mindestgröße ausgestattete 60 %-Grenze weitreichende Einschränkungen erfahren hat. Zur Vermeidung von Klumpenrisiken erscheint es daher auch nicht sinnvoll, Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen gezielt für teilnehmende Unternehmen bestimmter Branchen aufzulegen. Die betreffenden Anlagegrenzen gelten nicht unmittelbar ab dem Aufsetzen des Sondervermögens, sondern das Gesetz gewährt insoweit eine Anlaufzeit von drei Jahren.Ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen, die den Erwerb von Anteilen an Mitarbeitersondervermögen durch ihre Arbeitnehmer fördern, können in den neuen Fondstyp investieren. Eine solche Zugangsbeschränkung sieht das Investmentgesetz, abgesehen vom besonderen Zugang zu Spezialfonds, bislang bei keinem anderen Fondstyp vor. Sie bringt für die Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeitersondervermögen auflegen, erhöhten administrativen Aufwand mit sich. Schließlich müssen sie bei jedem Kaufauftrag oder Abschluss eines Sparplans mit einem Anleger sicherstellen, dass dieser zum zugelassenen Anlegerkreis gehört. Eingeschränkte Rücknahme Was passiert, wenn ein ursprünglich zugelassener Anleger diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet? Kann ein Anleger seine bereits erworbenen Anteile an einen anderen Mitarbeiter des Unternehmens übertragen? Die Einzelheiten hierzu werden einer vertraglichen Regelung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Unternehmen bedürfen. Die vom Gesetzgeber insoweit als Option vorgesehene Vereinbarung wird in der Praxis ein Muss sein. Mitarbeiter, die Anteile an dem neuen Fondstyp erwerben, müssen im Vergleich zu zahlreichen anderen Fondstypen mit eingeschränkten Rücknahmemöglichkeiten rechnen. Die Rücknahme von Anteilen wird höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgen, wobei Rückgabefristen von bis zu 24 Monaten möglich sind. In bestimmten Situationen kann sich die Kapitalanlagegesellschaft sogar vorbehalten, die Rücknahme der Anteile um bis zu vier Jahre zu verschieben. Dies kommt dann in Betracht, wenn es der Kapitalanlagegesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger nicht möglich ist, zu einem Rücknahmetermin ausreichende Liquidität durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen zu beschaffen. Der Grund hierfür liegt in dem vorgeschriebenen Anlageschwerpunkt auf eher illiquiden Vermögensgegenständen.Ob der neue Fondstyp angenommen wird, ist sehr fraglich. Der für eine Mitarbeiterbeteiligung ausschlaggebende Motivationseffekt wird über den Fondserwerb allenfalls mittelbar erreicht. Der Fonds ist schließlich nicht verpflichtet, in genau die Unternehmen zu investieren, deren Arbeitnehmer die Fondsanteile erwerben. Für den Arbeitgeber stellt sich damit aber die Frage, warum er seinen Arbeitnehmern zusätzlich freiwillige Zahlungen für den Fondserwerb leisten soll, ohne sicher sein zu können, dass der Fonds auch in sein Unternehmen investiert. Durch die indirekte Form der Beteiligung wird gerade keine Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen gewährt und damit kein Beitrag zur Festigung der Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Problematisch ist auch die wegen der starren 60 %-Anlagegrenze eingeschränkte Möglichkeit der Risikomischung. Möglicherweise wäre dem neuen Fondstyp eher Erfolg beschieden, wenn nicht nur Arbeitnehmer teilnehmender Unternehmen die Fondsanteile erwerben könnten, sondern jeder Anleger. Beim Vertrieb der Fondsanteile müsste dann nicht geprüft werden, ob der Erwerber zum zulässigen Anlegerkreis gehört. Unter Umständen gibt es Investorenkreise, für die der Anlagegegenstand des neuen Fondstyps auch ohne steuerliche Förderung interessant ist. Auf diese Weise ließen sich auch zügiger wirtschaftlich sinnvolle Fondsvolumina erreichen. Nicht zuletzt könnten damit auch Programme zur Mittelstandsförderung Investitionen in den neuen Fondstyp erwägen. —- *) Dr. Alexandra Dreibus und Katja Simone Wülfert sind Rechtsanwältinnen im Frankfurter Büro von Freshfields Bruckhaus Deringer.