Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding AG

Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding AG

^

EQS-WpÜG: ABYxZAL Holding AG / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding

AG

05.08.2025 / 21:40 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding

AG

Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentliche Gründe de

Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. August

2025 über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG

in Bezug auf die ABOUT YOU Holding SE, Hamburg

Mit Bescheid vom 5. August 2025 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf einen entsprechenden Antrag der

ABYxZAL Holding AG, Hamburg („Antragstellerin“) die Nichtberücksichtigung

von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG zugelassen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

"Bescheid:

1. Für den Fall, dass die Antragstellerin in Folge des Vollzugs des mit

der Zalando SE, Berlin, abzuschließenden Einbringungsvertrag

unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg,

(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), halten

wird, bleiben diese Stimmrechte bei der Berechnung de

Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG

unberücksichtigt.

2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1

ist aufschiebend bedingt darauf, da

a. die Antragstellerin durch Vollzug des noch abzuschließenden

Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.897.681

Stückaktien der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, (entsprechend ca.

90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), erwirbt und

b. die Zalando SE, Berlin, unmittelbar vor und nach Vollzug des noch

abzuschließenden Einbringungsvertrags sämtliche Anteile an der

Antragstellerin hält.

3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung

von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG ist von der Antragstellerin eine

Gebühr zu entrichten."

Die wesentlichen Gründe des Bescheids lauten wie folgt:

"A.

I.

Zielgesellschaft ist die ABOUT YOU Holding SE mit Sitz in Hamburg (die

„Zielgesellschaft“).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 175.470.407 auf den Inhaber

lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital

von EUR 1,00, eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN DE000A3CNK42

zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

II.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 189825.

Sämtliche auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der

Antragstellerin werden unmittelbar von der Zalando SE mit Sitz in Berlin

(die „Zalando“) gehalten. Die Antragstellerin hält angabegemäß keine

Stückaktien der Zielgesellschaft.

III.

Die Zalando hält unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).

IV.

Die Zalando beabsichtigt, zeitnah einen Einbringungsvertrags mit der

Antragstellerin abzuschließen. Gegenstand des Einbringungsvertrags ist die

unentgeltliche Einbringung von derzeit unmittelbar von der Zalando

gehaltenen 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca.

90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) in die freie Kapitalrücklage

der Antragstellerin.

V.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.07.2025 beantragt, dass "bei

der Berechnung des Stimmrechtsanteils der ABYxZAL Holding AG die Stimmrechte

aus insgesamt 158.879.681 Aktien der ABOUT YOU Holding SE (entspricht zum

Zeitpunkt dieses Antrags rund 85,35 % des Grundkapitals der ABOUT YOU

Holding SE und 91,45 % der Stimmrechte der ABOUT YOU Holding SE unter

Herausrechnung der von der ABOUT YOU Holding SE gehaltenen eigenen Aktien)

gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt bleiben, welche die ABYxZAL Holding

AG aufgrund des zeitnah abzuschließenden Einbringungsvertrags von der

Zalando SE erwerben wird."

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.07.2025 zu den

Nebenbestimmungen angehört. Mit E-Mail vom 31.07.2025 teilten Sie mit, da

keine Anmerkungen bestehen.

B.

Der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG

ist zulässig und begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben de

§ 45 WpÜG elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der

BaFin.

Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG konnte

auch vor Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt und

beschieden werden. Die im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Antrags für den

Kontrollerwerb fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen können gemäß § 36 Abs. 1

Alt. 2 VwVfG mit Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer B.III dieses Bescheids)

abgesichert werden.

Der Wortlaut des § 36 WpÜG enthält darüber hinaus keine Anhaltspunkte, wann

ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten frühestens gestellt

und beschieden werden kann. Zwar ist § 36 WpÜG vergangenheitsorientiert

formuliert. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es für ein

Verwaltungshandeln der BaFin zwingend erforderlich ist, dass die

verfahrensgegenständlichen Stückaktien der Zielgesellschaft durch die

Antragstellerin bereits erworben wurden. Auch die WpÜG-AngebotsVO enthält

vergangenheitsbezogene Formulierungen, die einer Bescheidung von Anträgen

gemäß § 37 WpÜG jedoch nicht entgegenstehen. So lässt § 8 Satz 2

WpÜG-AngebotsVO es zu, dass Anträge gemäß § 37 WpÜG vor dem Kontrollerwerb

gestellt werden, wenngleich § 10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO fordert, dass da

Datum des Kontrollerwerbs im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG im Antrag anzugeben

ist. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen,

zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

gemäß § 36 WpÜG beschieden werden kann.

Über den Antrag konnte aufgrund des erforderlichen

Sachbescheidungsinteresses bereits vor dem Erwerb der Kontrolle entschieden

werden. Dies ist - analog zur Bescheidung bei Anträgen gemäß § 37 WpÜG -

dann der Fall, wenn sich der Kontrollerwerb als vorhersehbar (vgl. zu

Anträgen gemäß § 37 WpÜG: BT-Drs. 14/7034 vom 05.01.2001, S. 81) und au

Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb

als sehr wahrscheinlich (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: Krause / Pötzsch

/ Seiler in Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 8

WpÜG-AngebotsVO, Rn. 8 f.) darstellt.

Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerin

bereits sämtliche zum Kontrollerwerb führenden Handlungen vorgenommen hat.

Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erwerbs der Kontrolle an der

Zielgesellschaft durch die Antragstellerin folgt bereits daraus, dass die

alleinige Aktionärin der Antragstellerin, die Zalando, die Einbringung

sämtlicher derzeit von ihr unmittelbar gehaltener Stückaktien der

Zielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin

beabsichtigt. Der Kontrollerwerb durch die Antragstellerin ist daher

hinreichend wahrscheinlich.

II.

Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine

Nichtberücksichtigungsentscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG liegen vor.

1.

Die Antragstellerin wird infolge des Vollzugs des mit der Zalando

abzuschließenden Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.879.681

Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapital

und der Stimmrechte) und somit die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG

an der Zielgesellschaft erwerben.

2.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung nach § 36

Nr. 3 WpÜG erfüllt. Die Antragstellerin wird die Kontrolle an der

Zielgesellschaft aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung erwerben.

a)

Die verfahrensgegenständliche Umstrukturierung, d.h. die Übertragung der von

der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft auf die

Antragstellerin, wird innerhalb eines Konzerns stattfinden.

Für die Bestimmung des Konzernbegriffs im Sinne von § 36 Nr. 3 WpÜG ist

ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7034 vom 05.10.2001, S.

60) der aktienrechtliche Konzernbegriff zugrunde zu legen. Gemäß § 18 Abs. 1

Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einem oder

mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden

Unternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man gemäß § 17

AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das ein andere

Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen

beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wird auch

immer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit der

Anteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17

Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).

Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bilden die Zielgesellschaft, die

Zalando und die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der durch Vollzug

des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zu erfolgenden

konzerninternen Umstrukturierung einen Konzern im Sinne von § 18 AktG unter

der einheitlichen Leitung von der Zalando.

Derzeit wird die maßgebliche Konzernstruktur aufgrund von Anteils- und

Stimmrechtsmehrheiten beherrscht (vgl. Ziffer A.II und A.III diese

Bescheids). Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wird die

Zielgesellschaft künftig, als unmittelbares Tochterunternehmen der

Antragstellerin, mittelbar über die Antragstellerin von der Zalando

beherrscht werden (vgl. Ziffern A.IV und B.II.1 dieses Bescheids).

b)

Relevante Umstrukturierungsmaßnahme ist vorliegend die aufgrund des noch

abzuschließenden Einbringungsvertrags beabsichtigte Einbringung sämtlicher

derzeit von der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der

Zielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (vgl.

Ziffer A.IV dieses Bescheids). Aufgrund dessen wird die Antragstellerin

künftig Stimmrechte aus 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft

(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) unmittelbar

halten. Der Begriff der Umstrukturierung, der nach herrschender Auffassung

weit auszulegen ist (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage 2019, § 36

Rn. 23; Hasselbach in Kölner Kommentar zum WpÜG, 3. Auflage 2022, § 36 Rn.

61 ff.), erfasst auch den vorliegend zu beurteilenden Erwerb und die damit

verbundene künftige Einbindung der Antragstellerin in die derzeit

bestehenden Konzernverhältnisse.

c)

Eine konzerninterne Umstrukturierung liegt darüber hinaus dann vor, wenn

sich die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keinem neuen

kontrollierenden Großaktionär gegenübersehen.

Die Zalando fungiert sowohl vor als auch nach Vollzug des noch

abzuschließenden Einbringungsvertrags und der damit verbundenen Übertragung

sämtlicher von der Zalando gehaltener Stückaktien der Zielgesellschaft auf

die Antragstellerin als Konzernobergesellschaft.

Die materielle Kontrollsituation bleibt somit von der Umstrukturierung

unbeeinflusst, weshalb auch keine durch die Umstrukturierungsmaßnahme

bedingte Änderung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten

ist.

3.

Bei der Entscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG handelt es sich um eine gebundene

Entscheidung. Da die Voraussetzungen dieses Tatbestands unter

Berücksichtigung der in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids genannten

aufschiebenden Bedingungen im vorliegenden Fall gegeben sein werden, war die

beantragte Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus den maßgeblichen

Stückaktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteil

der Antragstellerin auszusprechen.

III.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ergehen

gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG darf ein

begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit

einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn durch die Nebenbestimmung

sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen de

Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung von

Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung der

BaFin dar (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage, 2019, § 36 Rn. 7).

Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten ist auf Antrag auszusprechen,

wenn die Stückaktien der Zielgesellschaft, die zum Kontrollerwerb der

Antragstellerin geführt haben, durch Umstrukturierungen innerhalb eine

Konzerns erworben wurden. Der Anspruch auf Nichtberücksichtigung von

Stimmrechten entsteht demnach erst mit dem Kontrollerwerb der

Antragstellerin. Eine ex-post Betrachtung des Kontrollerwerbs im Zeitpunkt

der Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

muss ergeben, dass sich der Kontrollerwerb durch Umstrukturierung innerhalb

eines Konzerns vollzogen hat.

Vorliegend hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung über den

Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten noch nicht die Kontrolle

an der Zielgesellschaft erworben. Die aufschiebenden Bedingungen unter

Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sollen daher sicherstellen, dass die

tatbestandlichen Voraussetzungen des vorgetragenen Sachverhalts auch zum

Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin tatsächlich

vorliegen werden und insbesondere keinerlei Änderungen an der

Transaktionsstruktur mehr eintreten.

Die Nebenbestimmungen sind auch erforderlich, geeignet und angemessen, um

sicherzustellen, dass der Kontrollerwerb der Antragstellerin an der

Zielgesellschaft infolge des Vollzugs des noch abzuschließenden

Einbringungsvertrags mit der Zalando die tatbestandlichen Voraussetzungen

der konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG erfüllt.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine

Nichtberücksichtigung von Stimmrechten auch dann vorliegen, wenn die im

Zeitpunkt des Kontrollerwerbs bestehenden Konzernverhältnisse von denen im

Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bestehenden abweichen. Eine

Bescheidung im Vorfeld darf aber nicht dazu führen, dass die Antragstellerin

die dem Antrag zugrundeliegende und von der BaFin geprüfte Transaktion und

deren Rahmenbedingungen beliebig verändert oder sogar gänzlich austauscht.

Die mit diesem Bescheid im Vorfeld des Kontrollerwerbs ausgesprochene

Nichtberücksichtigung von Stimmrechten erfolgt daher nur, wenn die von der

Antragstellerin dargelegten Konzernverhältnisse zum Zeitpunkt de

Kontrollerwerbs bestehen.

Die Möglichkeit, anstelle der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 de

Tenors dieses Bescheids Widerrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben,

scheidet vorliegend aus. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG erlaubt keine Disposition

der Behörde über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, au

der der Anspruch auf einen begünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechend

ist vom Zweck des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG die Festschreibung solcher

Nebenbestimmungen nicht mehr gedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichen

Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens in

Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 126 f.; Störmer

in Fehling / Kastner / Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 36 VwVfG Rn. 74)."

Hamburg, 5. August 2025

ABYxZAL Holding AG

Ende der WpÜG-Mitteilung

---------------------------------------------------------------------------

05.08.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter https://eqs-news.com

---------------------------------------------------------------------------

Sprache: Deutsch

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung EQS News-Service

---------------------------------------------------------------------------

2179910 05.08.2025 CET/CEST

°