Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding AG
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EQS-WpÜG: ABYxZAL Holding AG / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding
AG
05.08.2025 / 21:40 CET/CEST
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Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding
AG
Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentliche Gründe de
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. August
2025 über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG
in Bezug auf die ABOUT YOU Holding SE, Hamburg
Mit Bescheid vom 5. August 2025 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf einen entsprechenden Antrag der
ABYxZAL Holding AG, Hamburg („Antragstellerin“) die Nichtberücksichtigung
von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG zugelassen.
Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:
"Bescheid:
1. Für den Fall, dass die Antragstellerin in Folge des Vollzugs des mit
der Zalando SE, Berlin, abzuschließenden Einbringungsvertrag
unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg,
(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), halten
wird, bleiben diese Stimmrechte bei der Berechnung de
Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG
unberücksichtigt.
2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1
ist aufschiebend bedingt darauf, da
a. die Antragstellerin durch Vollzug des noch abzuschließenden
Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.897.681
Stückaktien der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, (entsprechend ca.
90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), erwirbt und
b. die Zalando SE, Berlin, unmittelbar vor und nach Vollzug des noch
abzuschließenden Einbringungsvertrags sämtliche Anteile an der
Antragstellerin hält.
3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung
von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG ist von der Antragstellerin eine
Gebühr zu entrichten."
Die wesentlichen Gründe des Bescheids lauten wie folgt:
"A.
I.
Zielgesellschaft ist die ABOUT YOU Holding SE mit Sitz in Hamburg (die
„Zielgesellschaft“).
Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 175.470.407 auf den Inhaber
lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00, eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN DE000A3CNK42
zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.
II.
Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 189825.
Sämtliche auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der
Antragstellerin werden unmittelbar von der Zalando SE mit Sitz in Berlin
(die „Zalando“) gehalten. Die Antragstellerin hält angabegemäß keine
Stückaktien der Zielgesellschaft.
III.
Die Zalando hält unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).
IV.
Die Zalando beabsichtigt, zeitnah einen Einbringungsvertrags mit der
Antragstellerin abzuschließen. Gegenstand des Einbringungsvertrags ist die
unentgeltliche Einbringung von derzeit unmittelbar von der Zalando
gehaltenen 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca.
90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) in die freie Kapitalrücklage
der Antragstellerin.
V.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.07.2025 beantragt, dass "bei
der Berechnung des Stimmrechtsanteils der ABYxZAL Holding AG die Stimmrechte
aus insgesamt 158.879.681 Aktien der ABOUT YOU Holding SE (entspricht zum
Zeitpunkt dieses Antrags rund 85,35 % des Grundkapitals der ABOUT YOU
Holding SE und 91,45 % der Stimmrechte der ABOUT YOU Holding SE unter
Herausrechnung der von der ABOUT YOU Holding SE gehaltenen eigenen Aktien)
gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt bleiben, welche die ABYxZAL Holding
AG aufgrund des zeitnah abzuschließenden Einbringungsvertrags von der
Zalando SE erwerben wird."
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.07.2025 zu den
Nebenbestimmungen angehört. Mit E-Mail vom 31.07.2025 teilten Sie mit, da
keine Anmerkungen bestehen.
B.
Der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG
ist zulässig und begründet.
I.
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben de
§ 45 WpÜG elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der
BaFin.
Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG konnte
auch vor Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt und
beschieden werden. Die im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Antrags für den
Kontrollerwerb fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen können gemäß § 36 Abs. 1
Alt. 2 VwVfG mit Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer B.III dieses Bescheids)
abgesichert werden.
Der Wortlaut des § 36 WpÜG enthält darüber hinaus keine Anhaltspunkte, wann
ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten frühestens gestellt
und beschieden werden kann. Zwar ist § 36 WpÜG vergangenheitsorientiert
formuliert. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es für ein
Verwaltungshandeln der BaFin zwingend erforderlich ist, dass die
verfahrensgegenständlichen Stückaktien der Zielgesellschaft durch die
Antragstellerin bereits erworben wurden. Auch die WpÜG-AngebotsVO enthält
vergangenheitsbezogene Formulierungen, die einer Bescheidung von Anträgen
gemäß § 37 WpÜG jedoch nicht entgegenstehen. So lässt § 8 Satz 2
WpÜG-AngebotsVO es zu, dass Anträge gemäß § 37 WpÜG vor dem Kontrollerwerb
gestellt werden, wenngleich § 10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO fordert, dass da
Datum des Kontrollerwerbs im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG im Antrag anzugeben
ist. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen,
zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
gemäß § 36 WpÜG beschieden werden kann.
Über den Antrag konnte aufgrund des erforderlichen
Sachbescheidungsinteresses bereits vor dem Erwerb der Kontrolle entschieden
werden. Dies ist - analog zur Bescheidung bei Anträgen gemäß § 37 WpÜG -
dann der Fall, wenn sich der Kontrollerwerb als vorhersehbar (vgl. zu
Anträgen gemäß § 37 WpÜG: BT-Drs. 14/7034 vom 05.01.2001, S. 81) und au
Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb
als sehr wahrscheinlich (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: Krause / Pötzsch
/ Seiler in Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 8
WpÜG-AngebotsVO, Rn. 8 f.) darstellt.
Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerin
bereits sämtliche zum Kontrollerwerb führenden Handlungen vorgenommen hat.
Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erwerbs der Kontrolle an der
Zielgesellschaft durch die Antragstellerin folgt bereits daraus, dass die
alleinige Aktionärin der Antragstellerin, die Zalando, die Einbringung
sämtlicher derzeit von ihr unmittelbar gehaltener Stückaktien der
Zielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin
beabsichtigt. Der Kontrollerwerb durch die Antragstellerin ist daher
hinreichend wahrscheinlich.
II.
Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine
Nichtberücksichtigungsentscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG liegen vor.
1.
Die Antragstellerin wird infolge des Vollzugs des mit der Zalando
abzuschließenden Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.879.681
Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapital
und der Stimmrechte) und somit die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG
an der Zielgesellschaft erwerben.
2.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung nach § 36
Nr. 3 WpÜG erfüllt. Die Antragstellerin wird die Kontrolle an der
Zielgesellschaft aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung erwerben.
a)
Die verfahrensgegenständliche Umstrukturierung, d.h. die Übertragung der von
der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft auf die
Antragstellerin, wird innerhalb eines Konzerns stattfinden.
Für die Bestimmung des Konzernbegriffs im Sinne von § 36 Nr. 3 WpÜG ist
ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7034 vom 05.10.2001, S.
60) der aktienrechtliche Konzernbegriff zugrunde zu legen. Gemäß § 18 Abs. 1
Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einem oder
mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden
Unternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man gemäß § 17
AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das ein andere
Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wird auch
immer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit der
Anteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17
Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).
Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bilden die Zielgesellschaft, die
Zalando und die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der durch Vollzug
des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zu erfolgenden
konzerninternen Umstrukturierung einen Konzern im Sinne von § 18 AktG unter
der einheitlichen Leitung von der Zalando.
Derzeit wird die maßgebliche Konzernstruktur aufgrund von Anteils- und
Stimmrechtsmehrheiten beherrscht (vgl. Ziffer A.II und A.III diese
Bescheids). Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wird die
Zielgesellschaft künftig, als unmittelbares Tochterunternehmen der
Antragstellerin, mittelbar über die Antragstellerin von der Zalando
beherrscht werden (vgl. Ziffern A.IV und B.II.1 dieses Bescheids).
b)
Relevante Umstrukturierungsmaßnahme ist vorliegend die aufgrund des noch
abzuschließenden Einbringungsvertrags beabsichtigte Einbringung sämtlicher
derzeit von der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der
Zielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (vgl.
Ziffer A.IV dieses Bescheids). Aufgrund dessen wird die Antragstellerin
künftig Stimmrechte aus 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) unmittelbar
halten. Der Begriff der Umstrukturierung, der nach herrschender Auffassung
weit auszulegen ist (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage 2019, § 36
Rn. 23; Hasselbach in Kölner Kommentar zum WpÜG, 3. Auflage 2022, § 36 Rn.
61 ff.), erfasst auch den vorliegend zu beurteilenden Erwerb und die damit
verbundene künftige Einbindung der Antragstellerin in die derzeit
bestehenden Konzernverhältnisse.
c)
Eine konzerninterne Umstrukturierung liegt darüber hinaus dann vor, wenn
sich die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keinem neuen
kontrollierenden Großaktionär gegenübersehen.
Die Zalando fungiert sowohl vor als auch nach Vollzug des noch
abzuschließenden Einbringungsvertrags und der damit verbundenen Übertragung
sämtlicher von der Zalando gehaltener Stückaktien der Zielgesellschaft auf
die Antragstellerin als Konzernobergesellschaft.
Die materielle Kontrollsituation bleibt somit von der Umstrukturierung
unbeeinflusst, weshalb auch keine durch die Umstrukturierungsmaßnahme
bedingte Änderung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten
ist.
3.
Bei der Entscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG handelt es sich um eine gebundene
Entscheidung. Da die Voraussetzungen dieses Tatbestands unter
Berücksichtigung der in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids genannten
aufschiebenden Bedingungen im vorliegenden Fall gegeben sein werden, war die
beantragte Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus den maßgeblichen
Stückaktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteil
der Antragstellerin auszusprechen.
III.
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ergehen
gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG darf ein
begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit
einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn durch die Nebenbestimmung
sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen de
Verwaltungsakts erfüllt werden.
Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung von
Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung der
BaFin dar (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage, 2019, § 36 Rn. 7).
Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten ist auf Antrag auszusprechen,
wenn die Stückaktien der Zielgesellschaft, die zum Kontrollerwerb der
Antragstellerin geführt haben, durch Umstrukturierungen innerhalb eine
Konzerns erworben wurden. Der Anspruch auf Nichtberücksichtigung von
Stimmrechten entsteht demnach erst mit dem Kontrollerwerb der
Antragstellerin. Eine ex-post Betrachtung des Kontrollerwerbs im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
muss ergeben, dass sich der Kontrollerwerb durch Umstrukturierung innerhalb
eines Konzerns vollzogen hat.
Vorliegend hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten noch nicht die Kontrolle
an der Zielgesellschaft erworben. Die aufschiebenden Bedingungen unter
Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sollen daher sicherstellen, dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen des vorgetragenen Sachverhalts auch zum
Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin tatsächlich
vorliegen werden und insbesondere keinerlei Änderungen an der
Transaktionsstruktur mehr eintreten.
Die Nebenbestimmungen sind auch erforderlich, geeignet und angemessen, um
sicherzustellen, dass der Kontrollerwerb der Antragstellerin an der
Zielgesellschaft infolge des Vollzugs des noch abzuschließenden
Einbringungsvertrags mit der Zalando die tatbestandlichen Voraussetzungen
der konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG erfüllt.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten auch dann vorliegen, wenn die im
Zeitpunkt des Kontrollerwerbs bestehenden Konzernverhältnisse von denen im
Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bestehenden abweichen. Eine
Bescheidung im Vorfeld darf aber nicht dazu führen, dass die Antragstellerin
die dem Antrag zugrundeliegende und von der BaFin geprüfte Transaktion und
deren Rahmenbedingungen beliebig verändert oder sogar gänzlich austauscht.
Die mit diesem Bescheid im Vorfeld des Kontrollerwerbs ausgesprochene
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten erfolgt daher nur, wenn die von der
Antragstellerin dargelegten Konzernverhältnisse zum Zeitpunkt de
Kontrollerwerbs bestehen.
Die Möglichkeit, anstelle der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 de
Tenors dieses Bescheids Widerrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben,
scheidet vorliegend aus. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG erlaubt keine Disposition
der Behörde über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, au
der der Anspruch auf einen begünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechend
ist vom Zweck des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG die Festschreibung solcher
Nebenbestimmungen nicht mehr gedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichen
Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens in
Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 126 f.; Störmer
in Fehling / Kastner / Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 36 VwVfG Rn. 74)."
Hamburg, 5. August 2025
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